weiterhin kein Widerspruch(sverfahren) in NRW (aktualisiert: 30.10.2012)

Das in Nordrhein-Westfalen vorübergehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren bleibt auch weiterhin ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber hat kurzfristig am 23.10.2012 beschlossen, dass gegen alle Verwaltungsakte bis Ende 2013 grundsätzlich kein Widerspruch zulässig und erforderlich sein soll. Nur die wenigen bislang bestehenden Ausnahmen bleiben erhalten. Die Gesetzesänderung tritt am 31.10.2012 gerade rechtzeitig in Kraft.

Mit dem „Fünften Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums“ erhält die für das Widerspruchsverfahren wichtige Norm des § 110 JustG NRW folgende Fassung:

 

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,

1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben,

2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt,

3. im Bereich des

a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden,

b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Ausbildungsförderung erlassen werden,

4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Vollstreckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten.

(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Dies gilt nicht,

1. wenn der Verwaltungsakt von einer Bezirksregierung erlassen worden ist, es sei denn, er ist auf dem Gebiet der Krankenhausplanung und -finanzierung ergangen,

2. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

6. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

7. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

8. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

(4) Soweit landesgesetzliche Bestimmungen die Durchführung eines Vorverfahrens in sonstigen Bereichen vorsehen, finden diese Regelungen innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes keine Anwendung.

Durch diese Verlängerung sind weite Teile des Landesrechts betroffen, insbesondere auch die Verfahren von Bürgerbegehren. Wird demnach also z.B. ein Bürgerbegehren durch den Rat einer Gemeinde für unzulässig erklärt, können die nordrhein-westfälischen Vertretungsberechtigten weiterhin (nur) direkt Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Ein Widerspruchsverfahren kann und darf vorher nicht durchgeführt werden.

Verlängerung auch im Beamtenrecht

Auch § 104 LBG NRW, der das Widerspruchsverfahren für Landesbeamte regelt, wird entsprechend geändert und lautet fortan:

Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Satz 1 ist bis zum 31. Dezemer 2013 befristet.

Nicht betroffen sind weiterhin die Angelegenheiten von Bundesbeamten. Diese sind weiterhin verpflichtet Widerspruch zu erheben.

 

Das Fünfte Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie des Justizministeriums ist am 30.10.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden.

Gem. Art. 11 des Gesetzes tritt es am Tag nach der Verkündung in Kraft. Somit bleibt das Widerspruchsverfahren „nahtlos“ ausgesetzt.