Volle gerichtliche Kontrolle von Prüfungsbewertungen bei Klagen gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 23.05.2012, Az. 6 C 8.11

Die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann der Prüfungsteilnehmer in seine Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid auch dann einbeziehen, wenn seiner Rüge gegen diese Bewertung in einem früheren Widerspruchsbescheid anders als Rügen gegen die Bewertungen anderer Prüfungsleistungen nicht entsprochen wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin bestand die erste juristische Staatsprüfung nicht und legte daraufhin Widerspruch gegen die Bewertungen ihrer Hausarbeit und verschiedener ihrer Aufsichtsarbeiten ein. Dem gab das beklagte Prüfungsamt nur im Hinblick auf die Hausarbeit statt. Nach erneuter Anfertigung einer Hausarbeit erhob die Klägerin Klage gegen den abschließenden Prüfungsbescheid, mit der sie sich sowohl gegen die Bewertung der neuerlich angefertigten Hausarbeit als auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten wandte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab. Ihre hiergegen gerichtete Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof Kassel zurück. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof lehnten es hierbei ab, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten zu überprüfen. Nach Auffassung beider Instanzen hätte die Klägerin gegen diese Bewertungen bereits im Anschluss an den ersten Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen müssen, statt zunächst das Ergebnis ihrer Prüfungswiederholung hinsichtlich der Hausarbeit abzuwarten.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten der Klägerin stellen keine der Bestandskraft fähigen behördlichen Regelungen dar. Sie bilden eine rechtlich unselbständige Grundlage des verfahrensabschließenden Prüfungsbescheids und sind, wenn dieser angefochten wird, vom Gericht mit zu überprüfen, wenn der Prüfungsteilnehmer sie in das Klageverfahren einbezieht. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungsbehörde es bei Erlass eines vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheids abgelehnt hat, die Bewertungen zu ändern oder dem Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Wiederholung seiner Prüfungsleistungen einzuräumen. Aufgrund eines Widerspruchsbescheids kann nicht solchen behördlichen Maßnahmen Bestandskraft zuwachsen, die keine rechtlich eigenständige Regelung darstellen.

BVerwG 6 C 8.11 – Urteil vom 23. Mai 2012

Vorinstanzen:
VGH Kassel, 8 A 3247/09 – Urteil vom 29. April 2010 –
VG Frankfurt am Main, 12 K 2561/07.F (V) – Urteil vom 14. Januar 2009 –