Ein gerichtliches Qualitätssiegel im Kostenfestsetzungsverfahren, zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster -Disziplinarkammer- vom 23.02.2012, Az. 13 K 942/09.O

Im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren werden, wenn wir für einen Mandanten vor der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes gewinnen, die zu erstattenden Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Ziff. 6200 ff. VV RVG) festgesetzt. Dabei handelt es sich um sogenannte Rahmengebühren, die sich je nach Schwierigkeitsgrad und Umfang in der Höhe nach § 14 RVG bemessen. In einem solchen Verfahren, wo wir für einen Mandanten vollständig obsiegt hatten, setzte das Verwaltungsgeircht Münster kürzlich zu Lasten des betroffenen Dienstherrn (es handelte sich um eine Bezirksregierung) die gesetzlichen Obergebühren fest. Dabei äußerte das Gericht mehrere Bewertungen, die wir als gerichtliche Anerkennung fundierter fachlicher Arbeit verstehen dürfen. Zur Tätigkeit in dem von Rechtsanwalt Dr. Obst geführten Verfahren führte das Verwaltungsgericht Münster aus:

„Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. Solche Umstände können bei der Grund- und der gerichtlichen Verfahrensgebühr bejaht werden, so dass es nicht unbillig ist, für diese die Obergebühr festzusetzen. Hierfür spricht, dass der Fall ungewöhnlich und durchaus schwierig war und einen gewissen Umfang hatte […]. Insbesondere aber war der Vertreter des Beklagten, der das Mandat erst wenige Wochen vor dem -mit seinem Vorgänger anberaumten- Verhandlungstermin übernommen hatte, gezwungen, sich, zumal sein Terminsverlegungsantrag durch die Kammer abgelehnt worden war, innerhalb kurzer Zeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in dieser Angelegenheit umfassend einzuarbeiten. Dies war dem Vertreter des Beklagten, der in der ihm bis zum Termin verbleibenden Zeit mehrere umfangreiche Schriftsätze mit zahlreichen Belegen und fundierter Argumentation zur Sach- und Rechtslage einreichte, nur auf Grund von Spezialkenntnissen im Disziplinarrecht -es bestand keine Zeit zur Einarbeitung in die Materie- und weit überdurchschnittlichem Engagement, u.a. auch wiederholt in den Abendstunden, möglich. Diese konkreten Umständen begründen eine besondere Schwierigkeit und rechtfertigen die Ansetzung des Höchstbetrages für die Grundgebühr und die gerichtliche Verfahrensgebühr“ [Hervorhebungen von uns].

Wir freuen uns, dass das Verwaltungsgericht Münster derart die Qualität unserer Arbeit anerkannt hat.

Seit 1985 beraten und vertreten wir unsere Mandanten im Allgemeinen und Besonderen Verwaltungsrecht. Unser wichtigstes Spezialgebiet ist dabei das Beamtenrecht, ergänzt um den Schwerpunkt des Disziplinarrechts. Dort haben wir in vielen hundert Verfahren besonders umfangreiches Spezialwissen angesammelt.