Langes Feld: Experte hält Begehren für unzulässig, hna.de vom 04.01.2012

Kassel. Nach Einschätzung des Marburger Verwaltungsrechtlers Prof. Hans-Detlef Horn ist das Kasseler Bürgerbegehren, das sich gegen eine gewerbliche Bebauung des Langen Feldes richtet, unzulässig.

Grund dafür seien die zum Jahresende erfolgten Änderungen in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO). Mit der Neufassung ist es nicht mehr erlaubt, durch ein Bürgerbegehren eine fortgeschrittene Bauleitplanung der Kommunen noch zu stoppen.

Horn, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Marburg, rechnet der Kasseler Bürgerinitiative Pro Langes Feld wenig Chancen aus, auf rechtlichem Weg Erfolg zu haben. Ihr Bürgerbegehren richte sich zwar nicht im Wortlaut gegen die Bauleitplanung zum Langen Feld, wohl aber seinem Inhalt nach. Es gehe schließlich darum, die geplante Bebauung zu verhindern.

Horns Einschätzung hat Gewicht, er arbeitete sieben Jahre als Richter am Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Ob er richtig liegt, wird voraussichtlich erst ein Gericht entscheiden. Zuvor müssen aber erst die gesammelten Unterschriften von der Bürgerinitiative beim Magistrat eingereicht werden. Dies soll in den nächsten Tagen geschehen.

Für den Fall, dass Magistrat und Stadtverordnete zu dem Schluss kommen, dass das Begehren unzulässig ist, hat die Bürgerinitiative Klage angekündigt. Dann wird ein Richter entscheiden, ob das Begehren mit der HGO vereinbar ist.

Die Bürgerinitiative hält sich bei der juristischen Entscheidung nicht für chancenlos. „Das Gesetz ist noch neu und bietet Spielraum für rechtliche Auslegungen“, sagt Robert Hotstegs. Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht hatte die Bürgerinitiative rechtlich beraten. Letztere hatte eigentlich auf die neue HGO gewartet. Denn mit dieser wurde auch die Zahl der für ein erfolgreiches Bürgerbegehren nötigen Unterschriften gesenkt, sodass diese Hürde bereits überwunden wurde.

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