amtsärztliche Untersuchung einer seit 16 Jahren erkrankten Beamtin, OVG NRW, Beschluss v. 12.08.2025, Az. 6 B 724/25

Leitsätze des Gerichts:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn.

Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

Volltext:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag,

dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 2 K 5306/25 (VG Düsseldorf) von der Verpflichtung freizustellen, der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung vom 22.4.2025 Folge zu leisten,

zu Recht abgelehnt. Die der erstinstanzlichen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung vom 22.4.2025 keinen rechtlichen Bedenken begegne, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass in der Untersuchungsanordnung, die mit der „langjährigen Erkrankung“ der Antragstellerin ‑ unstreitig ist die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Untersuchungsanordnung seit über 15 Jahren dienstunfähig erkrankt gewesen ‑ begründet ist, der Anlass für die Untersuchungsanordnung hinreichend benannt ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass eine Untersuchungsanordnung, die ‑ wie hier ‑ auf die Fehlzeiten gesetzlichen Umfangs im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützt ist, keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten muss.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.12.2021 ‑ 6 B 1870/21 ‑, juris Rn. 6 f. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 – 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 47.

Daran ändert entgegen der Auffassung der Beschwerde auch das im vorliegenden Fall außergewöhnlich lange Untätigbleiben des Dienstherrn nichts. Ohne Erfolg macht die Beschwerde insoweit geltend, es hätte vorliegend ausnahmsweise der Konkretisierung des Untersuchungsanlasses bedurft, weil die Antragstellerin die Untersuchungsanordnung nach so vielen Jahren nicht nachvollziehen könne. Es sei unverständlich, warum der Antragsgegner nach nunmehr 16 Jahren krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit jetzt (noch) die Veranlassung sehe, die Antragstellerin untersuchen zu lassen. Nach einem so langen Zeitablauf könne die Antragstellerin nicht wissen, welche Umstände, welcher Vorfall oder welches Ereignis der Untersuchungsanordnung zugrunde lägen bzw. liege.

In der Untersuchungsanordnung ist der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung mit dem Hinweis auf die langjährige Erkrankung der Antragstellerin klar und eindeutig benannt. Dass der Umfang ihrer krankheitsbedingten Fehlzeiten Grund für die Untersuchung ist, ist der Antragstellerin ausweislich des Beschwerdevorbringens ersichtlich auch verständlich. Der Sache nach macht die Beschwerde demnach auch nicht geltend, dass der Anlass für die Untersuchung unklar sei, sondern rügt vielmehr, dass mangels näherer Angaben hierzu in der Untersuchungsanordnung nicht nachvollziehbar sei, warum der Antragsgegner erst im April 2025 eine amtsärztliche Untersuchung anordne, nachdem die Antragstellerin seit dem Jahr 2009 keinen Dienst mehr geleistet habe. Mit Blick auf die zeitlichen Mindestgrenzen der Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, den in § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW normierten Prognosezeitraum von sechs Monaten sowie darauf, dass nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG der Dienstherr verpflichtet ist, Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichtendauernd unfähig (dienstunfähig) sind, ist das jahrelange Untätigbleiben des Antragsgegners im vorliegenden Fall zwar in der Tat nicht nachvollziehbar. Gründe dafür, warum er eine amtsärztliche Untersuchung nicht schon früher angeordnet hat bzw. erst jetzt anordnet, musste der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung gleichwohl nicht nennen. Die Rechte der Antragstellerin werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Antragstellerin weiß auch ohne eine solche Begründung, dass die Untersuchungsanordnung wegen ihrer langjährigen Erkrankung ergeht. Die amtsärztliche Untersuchung dient in einem solchen Fall dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist ‑ hier von sechs Monaten ‑ die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019‑ 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 48.

Diesem Zweck dient auch (jetzt noch) die Untersuchung der Antragstellerin. Er ist nicht dadurch entfallen, dass der Antragsgegner über 15 Jahre lang ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zur Klärung der Frage der prognostischen Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit nicht angeordnet hat. Veranlassung für die Untersuchungsanordnung hatte der Antragsgegner im April 2025 schon angesichts der unverändert fortbestehenden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin infolge Erkrankung weiterhin. Angesichts dessen war er zum Erlass der Untersuchungsanordnung auch nach dem erheblichen Zeitablauf seit Beginn der Erkrankung der Antragstellerin im Jahr 2009 weiterhin berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist nicht etwa ‑ wie die Beschwerde möglicherweise geltend machen will ‑ durch Zeitablauf entfallen; sie besteht vielmehr erst Recht in dem Fall, in dem ein Beamter

– allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter –

jahrelang infolge Erkrankung keinen Dienst getan hat. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, kommt der Dienstherr mit der gegenüber dem Beamten ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zum einen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten nach. Zum anderen haben der Dienstherr und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 ‑ 2 BvR 652/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 ‑ 2 C 17.23 ‑, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 17,

aber auch daran, dass Beamte, die dienstfähig sind, ihren Dienst auch tatsächlich versehen und nicht ohne Dienstleistung vollalimentiert werden. Weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit an der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen verlieren indes dadurch an Bedeutung oder entfallen gar ganz, dass der Dienstherr über längere Zeit ‑ wie im Fall der Antragstellerin ‑ nichts unternimmt.

Dazu, dass aus diesem Grund die Befugnis zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nicht verwirkt werden kann, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 27.2.2025 ‑ 3 CE 24.2113 ‑, juris Rn. 6 ff. (zu § 65 Abs. 2 BayBG); die Frage nach einer möglichen Verwirkung offenlassend hingegen OVG NRW, Beschluss vom 20.11.2024 ‑ 1 B 515/24 ‑, NVwZ-RR 2025, 340 = juris Rn. 36.

Sie bestehen vielmehr unverändert, wenn nicht gar jeweils mit besonderem Gewicht fort und rechtfertigen damit die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten.

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte der Beklagten (auch) eine Untersuchung durch den Amtsarzt auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet anordnen und musste die Untersuchungsanordnung nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine allgemeine (orientierende) amtsärztliche Untersuchung beschränken. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken kann,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 ‑ 2 VR 5.18 ‑, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 51,

und dass im konkreten Fall für den Antragsgegner ein hinreichender Anlass bestand, eine Untersuchung durch den Amtsarzt (auch) auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet anzuordnen, nachdem die Antragstellerin zuletzt (seit dem 14.9.2020) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, die von dem Zentrum für Neurologie und Psychiatrie A. K. ausgestellt worden sind (zuletzt im Übrigen von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie D. G. und nicht, wie von der Beschwerde behauptet, von „einem Neurologen“). Die allein mit dem Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten begründete Behauptung der Beschwerde, die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung erfordere (immer) amtsärztliche Expertise und die Erforderlichkeit einer solchen Untersuchung dürfe deshalb nur durch den Amtsarzt selbst festgestellt werden, trifft in dieser Pauschalität nicht zu. Dass mit der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung ein intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beamten verbunden ist, bedeutet nicht, dass ein solcher Eingriff nicht im Einzelfall, insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bestehen, gerechtfertigt sein kann. Im vorliegenden Fall bestanden aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und im Übrigen auch aufgrund ihrer eigenen Angaben zu Beginn ihrer langjährigen Dienstunfähigkeit (vgl. die Ausführungen im Versetzungsantrag vom 8.4.2009 nebst ärztlichem Attest einer Fachärztin für Psychiatrie, Bl. 57 f. der Personalakte, Unterordner B, der Bezug nimmt auf einen vorangegangenen Versetzungsantrag vom 20.6.2008, Bl. 37 ff. der Personalakte, Unterordner B) solche Anhaltspunkte. Einer sachkundigen ärztlichen Beratung vor Erlass der Untersuchungsanordnung zu der Frage, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit der Antragstellerin bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

3. Die weitere, pauschale Bezugnahme der Beschwerde „auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 15.05.2025 und die mit ihr vorgelegten Glaubhaftmachungen“ genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).