Streitfall Bürgerbegehren zur Verlagerung der Sportstätten, derwesten.de vom 30.09.2011

(Petra Keßler) Voerde. Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt sich am 18. Oktober mit der Klage gegen die Unzulässigkeitserklärung der Stadt.

Das Bürgerbegehren zur geplanten Sportstättenverlagerung wird in knapp drei Wochen das Düsseldorfer Verwaltungsgericht beschäftigen: Verhandelt wird am Dienstag, 18. Oktober, ab 10 Uhr, über die Klage, die die Rechtsvertreter des Bürgerbegehrens, Holger Mrosek, Christian Garden und Joachim Kinder, gegen die vom Rat bestätigte Rechtsauffassung der Stadt eingereicht haben. Das Rechtsamt hatte das Bürgerbegehren, mit dem die Gegner des umstrittenen Millionen-Projekts einen Bürgerentscheid in der Frage der Sportanlagen der SV 08/29 Friedrichsfeld herbeiführen wollten, Anfang des Jahres für rechtlich unzulässig erklärt. Die Klagebegründung wird am Dienstag, 4. Oktober, vorgelegt, wie Lissy Füllgraf, Sprecherin des Aktionsbündnisses Bürgerbegehren, im Gespräch mit der NRZ erklärte.

 

Die Stadt sieht beim Bürgerbegehren zwei Knackpunkte. Zum einen geht es um die Fragestellung: Aus dem Satz „Sollen die Sportanlagen Am Tannenbusch und Heidestraße am aktuellen Standort verbleiben?“ werde nicht hinreichend klar, ob nur über den Verbleib der Sportstätten an ihren jetzigen Standorten oder auch über deren Sanierung entschieden werden soll.

Zudem führt die Stadt den Kostendeckungsvorschlag an. Darin wird etwa angeregt, die Kosten für eine Sanierung der Sportstätten durch den Verkauf städtischer Grundstücke am Birkenweg und Grünen Weg zu finanzieren. Die Verwaltung argumentierte, dass es sich bei besagten Grundstücken nicht um Bauland, sondern um landwirtschaftliche Flächen handelt. Diese müssten entsprechend umgewandelt werden, um aus dem Verkauf Mittel zur Kostendeckung erzielen zu können.

„Kostendeckungsvorschlag wird nicht verbindlich“

Dies setze voraus, dass neue Bebauungspläne aufgestellt würden, man könne den Rat aber diesbezüglich nicht binden. Die Verwaltung argumentierte weiter, dass ein Kostendeckungsvorschlag nicht auf den Wert der Grundstücke nach einer neuen Bauleitplanung abgestellt werden könne.

Der Anwalt der Kläger, Robert Hotstegs von der Düsseldorfer Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Obst & Hotstegs, hält in der Klagebegründung unter anderem entgegen, dass der Stadtrat in seiner Entscheidung, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären, ausblende, dass es sich bei einem Kostendeckungsvorschlag nur um einen „Vorschlag“ handele, der nicht verbindlich werde. Stimmten die Bürger später in einem Bürgerentscheid über das Bürgerbegehren ab, sei der Rat nicht daran gebunden, Grundstücke zur Kostendeckung zu verkaufen. Es bestehe daher im Ergebnis bereits kein von der Stadt „behaupteter Zugzwang“, die Kosten für die Sanierung und den Verbleib der Sportanlagen könnten auch anderweitig gedeckt werden. Auch verweist der Fachanwalt auf die von der rot-grünen Landesregierung angestrebte Reform beim Bürgerbegehren. Demnach würde der Kostendeckungsvorschlag kein Zulässigkeitskriterium mehr sein, wie Thorsten Sterk, Sprecher der Initiative „Mehr Demokratie NRW“ erklärt.

Auch weist Anwalt Hotstegs die Kritik der Stadt an der Fragestellung zurück. Der Stadtrat blende den vollständigen Wortlaut auf dem Unterschriftenblatt aus, wo ganz zu Anfang „Unterschriftenliste für ein Bürgerbegehren ,Verbleib der Sportanlagen am aktuellen Standort’ (…) in Verbindung mit einer Sanierung der Sportanlagen Am Tannenbusch und Heidestraße“ steht .

„Wir rechnen uns gute Chancen aus“, gibt sich Lissy Füllgraf optimistisch. Rein statistisch gesehen, sind die Aussichten allerdings nicht die besten. Die wenigsten Klagen gegen unzulässig erklärte Bürgerbegehren seien erfolgreich, so Thorsten Sterk von „Mehr Demokratie NRW“; es komme aber auf den Einzelfall an. Die Initiative warf der Stadt Voerde nach Bekanntwerden deren Prüfergebnisses vor, das Bürgerbegehren „sehr eng und formaljuristisch“ und an der „Lebenswirklichkeit vorbei“ ausgelegt zu haben.