Sind an einem Verfahren nicht nur Kläger und Beklagter beteiligt, sondern auch Beigeladene, dann regelt die Verwaltungsgerichtsordnung, dass diese es selbst in der Hand haben, sich durch Antragstellung einem Kostenrisiko auszusetzen. Tun sie dies, stellen sie also einen Antrag in der Sache, dann sind sie dem allgemeinen (anteiligen) Prozesskostenrisiko ausgesetzt, können aber natürlich auch darauf hoffen zu obsiegen und dann in den „Genuss“ einer Kostenerstattung zu kommen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin in der ersten Instanz verloren, gleichzeitig enthielt das Urteil vom 17.01.2018 aber keine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen, die gerade keinen Antrag gestellt hatte. Dass diese ihre Kosten selbst tragen muss, war im Wege eines Ergänzungsurteils auszusprechen. Gegen das Ergänzungsurteil ist ggf. eine Anschlussberufung zulässig, wenn der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das „Haupturteil“ erfolgreich ist. „Nachholung der Entscheidung über Kosten der Beigeladenen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Ergänzungsurteil v. 14.03.2018, Az. 29 K 6775/16“ weiterlesen