„Keine unzulässige Wahlbeeinflussung“, Torgauer Zeitung v. 27.05.2016

von unserem Redakteur Christian Wendt

Torgau/Leipzig. Im Falle der vom Verwaltungsgericht Leipzig abgeschmetterten Wahlanfechtungsklage zur Oberbürgermeisterwahl in Torgau liegt mittlerweile die schriftliche Begründung der 6. Kammer vor. Darauf machte Barth-Anwalt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf aufmerksam. 

Das Verwaltungsgericht hatte am 26. April (TZ berichtete bereits) die Klage des Torgauers Michael Bagusat-Sehrt abgewiesen. Bagusat-Sehrt hatte moniert, dass Stanislaw Tillich als sächsischer Ministerpräsident unzulässige Wahlwerbung für Romina Barth, die damalige CDU-Kandidatin für den OBM-Posten, gemacht habe. Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. 

In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Soweit der Ministerpräsident anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12. Mai 2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene (Romina Barth, Anm. d. Red.) ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem ,politischen Meinungskampf‘ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass einem bei ,Torgau-TV‘ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen {…} Alleine die Verwendung des Begriffs des ,Ministerpräsidenten‘ in einer Anzeige im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 17. Mai 2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12. Mai 2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat.“ {…} „Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17. Mai 2015 im ,SonntagsWochenBlatt‘ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 21. Juni 2015 zu unterlassen.“

Ob Michael Bagusat-Sehrt weitere rechtliche Schritte plant, steht noch nicht fest. Gestern Abend sollte es hierzu eine Beratung mit seinem Anwalt geben, um darüber zu befinden, hatte der Torgauer gegenüber der Heimatzeitung wissen lassen. Das Ergebnis der Besprechung lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. 

Beurteilungspraxis im Finanzministerium NRW ist rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2016, Az. 13 K 2279/15

Die Beurteilungspraxis des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu einer Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014. Denn das Ministerium erstellt seine dienstlichen Beurteilungen über die Beamten im eigenen Haus regelmäßig zu früh (nicht betroffen ist die Landesfinanzverwaltung, da dort andere Beurteilungsrichtlinien gelten). So werden nicht alle Leistungen der Beamtinnen und Beamten erfasst und die Beurteilungen decken den Beurteilungszeitraum nur unvollständig ab.

Darüber hinaus genügen die Beurteilungen nicht den Anforderungen an sogenannte „Ankreuz-Beurteilungen“.

Die gravierende Folge: nicht nur alle Beurteilungen können angefochten werden, sondern auch alle Beförderungsentscheidungen. Denn in diesen Auswahlverfahren ist maßgeblich aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung zu entscheiden. Ist diese fehlerhaft, „schlägt“ der Fehler auf die Auswahlentscheidung durch. Beamte, die nicht für eine Beförderung ausgewählt werden, können sich hiergegen mit einem Konkurrentenstreit wehren. Wir beraten bei Bedarf sehr kurzfristig zu den konkreten Erfolgsaussichten.

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lautet im Volltext: „Beurteilungspraxis im Finanzministerium NRW ist rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2016, Az. 13 K 2279/15“ weiterlesen

Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15

eigene Leitsätze:

  1. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den Bürger vor der Aufsichtsbehörde steht selbstständig neben dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren der Aufsichtsbehörde, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist.
  2. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde dürfen nur die Einspruchsgründe geprüft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Bei § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG handelt es sich um eine materielle Präklusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im behördlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (Fortsetzung der st.Rspr.).
  3. Soweit im konkreten Fall der Ministerpräsident anlässlich einer Veranstaltung eine Wahlempfehlung für die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem „politischen Meinungskampf“ zuzuordnen.
  4. Auch wenn im Verlauf eines TV-Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet wird, muss ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass der Ministerpräsident seine Äußerung auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei als deren Vorsitzender getätigt hat, zumal diese Bezeichnung während des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Die Startgrafik einer Video-Einbettung im Portal Facebook hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft und lässt keinen Schluss darauf zu, „dass hier der Staat aufgetreten ist“. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahmen von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen.
  5. Ein Notar handelt nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf auf der Unterstützungsliste eines Wahlbewerbers angegeben hat. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars ist hier gerade nicht erkennbar.

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BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine „Lizenz zum Aus­nutzen“, lto.de v. 21.05.2016

Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen „amtsangemessen“ beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.

Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.

In Folge der Privatisierung gibt es immer noch „alte Postbeamte“ in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
 

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dauerhafte Mehrarbeit muss andauernd gerügt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894/15.OVG

Ein Bundesfeuerwehrbeamter ist vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz gescheitert, als er die Abgeltung von Mehrarbeit einklagen wollte. Die Entscheidung des Gerichts ist bislang nicht veröffentlicht worden, gibt aber Anlass zur Sorge: wieder einmal wird einem Beamten entgegengehalten, dass er selbst klüger als der Dienstherr sein müsse und stets rügen müsse, wenn er die Anordnung von Mehrarbeit für rechtswidrig halte. Tut er dies nicht, verspielt er nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts alle weitergehenden Abgeltungsansprüche. Dadurch blieben die inhaltlichen Fragen im Verfahren auch offen und wurden durch den Senat nicht geklärt. „dauerhafte Mehrarbeit muss andauernd gerügt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894/15.OVG“ weiterlesen

Informationsfahrt zum Europäischen Parlament nach Straßburg, 09.05.-11.05.2016

Am diesjährigen Europatag (09.05.2016) unternimmt unsere Bürogemeinschaft erstmalig eine Informationsfahrt zum Europäischen Parlament nach Straßburg. Wir folgen damit der Einladung der Europaabgeordneten Petra Kammerevert, MdEP.

Da alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Bürogemeinschaft an der Informationsfahrt teilnehmen, können wir juristische Fragen erst wieder frühestens ab Donnerstag, den 12.05.2016 bearbeiten und beantworten.

Gerne können Sie aber in der Zwischenzeit telefonisch oder per Email Termine über unser Sekretariat vereinbaren.

keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe. „keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16“ weiterlesen

Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: Kein Gratis-Potenz­mittel vom Dienst­herrn, lto.de v. 30.04.2016

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.

Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der „Freien Heilfürsorge“ geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.

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