Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15

eigene Leitsätze:

  1. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den Bürger vor der Aufsichtsbehörde steht selbstständig neben dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren der Aufsichtsbehörde, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist.
  2. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde dürfen nur die Einspruchsgründe geprüft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Bei § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG handelt es sich um eine materielle Präklusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im behördlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (Fortsetzung der st.Rspr.).
  3. Soweit im konkreten Fall der Ministerpräsident anlässlich einer Veranstaltung eine Wahlempfehlung für die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem „politischen Meinungskampf“ zuzuordnen.
  4. Auch wenn im Verlauf eines TV-Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet wird, muss ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass der Ministerpräsident seine Äußerung auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei als deren Vorsitzender getätigt hat, zumal diese Bezeichnung während des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Die Startgrafik einer Video-Einbettung im Portal Facebook hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft und lässt keinen Schluss darauf zu, „dass hier der Staat aufgetreten ist“. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahmen von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen.
  5. Ein Notar handelt nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf auf der Unterstützungsliste eines Wahlbewerbers angegeben hat. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars ist hier gerade nicht erkennbar.

6 K 1337/15

VERWALTUNGSGERICHT LEIPZIG
Im Namen des Volkes
URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn B., – Kläger –
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Füßer & Kollegen, TRIAS, Martin-Luther-Ring 12, 04109 Leipzig, Gz.: 121-1 5/KR,
gegen

den Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat, Schloßstraße 27, 04860 Torgau, Beklagter –
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Kurz, Schmuck, Springerstraße 11, 04105 Leipzig, Gz.: 0473/15/Drk /He,

Beigeladen:
Frau Oberbürgermeisterin Romina Barth, [Adresse]
prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwälte Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf, Gz.: 156/15/rh/D2/717-15,

wegen
Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Torgau

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Beil, den Richter am Verwaltungsgericht Bartlitz und den Richter am Verwaltungsgericht Bittermann sowie die ehrenamtlichen Richter Wagner und Wielgosch auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

Der Kläger will, dass die Oberbürgermeisterwahl vom 28.6.2015 in Torgau für ungültig erklärt und die Wahl wiederholt wird.

Im Vorfeld der Oberbürgermeisterwahl erschien am 10.5.2015 auf der Titelseite des „SonntagsWochenBlatts“ eine augenscheinlich von der örtlichen CDU und der Beigeladenen veranlasste Anzeige in Zusammenhang mit der Oberbürgermeisterwahl, mit der unter Verwendung der Schlagzeile „Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich kommt nach Torgau“ sowie der Porträts der Beigeladenen und des Ministerpräsidenten zur „Neueröffnung des Café Steinecke“ am 12.5.2015 eingeladen wurde. Diese Anzeige veröffentlichte die CDU Torgau auch auf ihrer Facebook-Seite.
Auf der späteren Veranstaltung vom 12.5.2015 äußerte der Ministerpräsident sich in einem dann bei „Torgau TV“ veröffentlichten Statement wie folgt:

‚Liebe Bürger von Torgau, ich wünsche mir, dass Sie am 28. Juni zur Wahl gehen und natürlich die Frau wählen, die vorhat, in dieser Stadt Neues auf den Weg zu bringen. Frau Barth hat als Immobilienentwicklerin bewiesen, dass sie etwas verändern will. Sie hat als Stadträtin bewiesen, dass sie das Herz auf dem richtigen Fleck hat. Und sie hat sich in der städtischen Gesellschaft eingebracht. Ich glaube, es ist die richtige Wahl: Am 28.6. – Frau Barth‘.

Hierbei wurde zunächst die Bezeichnung „Landesvorsitzender Die Sächsische Union“ eingeblendet und anschließend der Name des Ministerpräsidenten mit seiner Amtsbezeichnung. Im Hintergrund war ein mit der Aufschrift „CDU“ bedruckter Sonnenschirm zu erkennen. Neben der Ausstrahlung bei „Torgau-TV‘ war das Statement auch auf den Facebook-Seiten von „Torgau-TV“, der Beigeladenen, des von der Beigeladenen geführten Unternehmens („S.-Unternehmensgesellschaft“) und auf der Internet-Seite der Beigeladenen abrufbar.

Am 17.5.2015 erschien auf der Titelseite des „SonntagsWochenBlatts“ eine Anzeige in gleicher Aufmachung wie die Anzeige vom 10.5.2015 unter Beifügung eines Bildes, das den Ministerpräsidenten im Gespräch mit der Beigeladenen zeigt, mit folgendem Text:

„Liebe Bürger von Torgau, ich wünsche mir, dass Sie am 28. Juni zur Wahl gehen und natürlich die Frau wählen, die vorhat, in dieser Stadt Neues auf den Weg zu bringen. Frau Barth hat als Immobilienentwicklerin bewiesen, dass Sie etwas verändern will“.*
*Zitat (auszugsweise) des Landesvorsitzenden der sächsischen Union, Ministerpräsident des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, anlässlich seines Besuchs am 12.5.2015 im Brauhauspark Torgau. Das vollständige Statement sehen Sie ab Juni im „Torgau-TV‘ und auf meiner Website“

Auf der Internet-Seite der Beigeladenen wurde der Ministerpräsident im Juni 2015 unter der Bezeichnung „Stanislaw Tillich, sächsischer Ministerpräsident“ und unter Angabe des erwähnten Zitates von der Veranstaltung am 125.2015 in einer Liste von „Unterstützern“ aufgelistet.
Das ‚SonntagsWochenBlatt‘ veröffentlichte am 21.6.2015 eine Anzeige mit Zitaten von Unterstützern der Beigeladenen, u.a. auch des Notars Frank S. unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung mit folgendem Text:
„Jung genug für neue Ideen und Erfahrungen genug, diese umzusetzen. Romina Barth verfügt über einen wirtschaftlichen Sachverstand und Unternehmergeist und weiß auch wie die Verwaltung tickt“.

Dieser Text war auch Bestandteil der Unterstützerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen.

Die Beigeladene wurde am 28.6.2015 als Bewerberin der CDU mit einem Vorsprung von 37 Stimmen gegenüber ihrer Mitbewerberin von der SPD, der früheren Oberbürgermeisterin Andrea Staude, zur Oberburgeneisterin der Großen Kreisstadt Torgau gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 2.7.2015 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 4.8.2015 stellte der Beklagte die Gültigkeit der Wahl und insbesondere fest, dass die Beigeladene mit 50,25 % und 3.886 gültigen Stimmen gegenüber Andrea Staude mit 49,75 % und 3.847 gültigen Stimmen zur hauptamtlichen Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Torgau gewählt war. Am 23.9.2015 bestellte der Stadtrat von Torgau mit der Mehrheit seiner Stimmen die Beigeladene zur Amtsverweserin.

Bereits am 9.7.2015 hatte der Kläger beim Beklagten Einspruch gegen das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl erhoben, welchem gut 270 Unterzeichner beigetreten waren. Als Verstöße gegen Vorschriften, die die Unabhängigkeit der Wahlentscheidung garantieren und vor unzulässiger Beeinflussung schützen sollen, wurden dort im Einzelnen aufgezählt: der Werbespot der CDU mit Ministerpräsident Stanislaw Tillich auf „Torgau-TV“, der auch über das Internet und über Facebook verbreitet worden sei; die Werbung mit dem Ministerpräsidenten in Anzeigen des „SonntagsWochenBlatts sowie Plakaten und Flyern; der Werbebanner, den der Notar Frank S. für die Beigeladene auf seinem Geschäftsgrundstück angebracht habe; das Wahlplakat für die Beigeladene, das sich am Wahltag in einer Entfernung von höchstens 15 m vom Wahllokal in Loßwig befunden habe.

Mit Bescheid von 3.8.2015 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Dem Wahlaufruf im Werbespot ließen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich ausdrücklich in amtlicher Eigenschaft handelte. Bei den „Wahlplakaten“ handele es sich eindeutig um Wahlwerbung der Beigeladenen, für die als Bewerberin das Neutralitätsgebot nicht gegolten habe. Der Notar Frank S. habe keine unzulässige Wahlwerbung betrieben, weil sich das Wahlplakat in einer nicht zu beanstandenden Entfernung von etwa 30 Metern zum Eingangs- und Zufahrtsbereich des Grundstückes befunden habe. Auch das Wahlplakat in Loßwig habe in einer ausreichenden Entfernung von 30 Metern zum Wahllokal gestanden.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31.8.2015 Klage erhoben. insbesondere aus der Anzeige im „SonntagsWochenBlatt“ vom 10.5.2015 („Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich kommt nach Torgau“) habe sich für einen objektiven, an der Wahl interessierten Bürger der Eindruck ergeben müssen, dass der Ministerpräsident die Stadt Torgau besuche, um die Beigeladene in amtlicher Eigenschaft zu unterstützen. Diese Anzeige sei auch auf der Facebook-Seite der CDU Torgau veröffentlicht worden. Auf der Facebook-Seite der CDU Torgau sei hierzu folgender Zusatz zu lesen gewesen: „Ministerpräsident Stanislaw Tillich besucht Torgau. Er unterstützt unsere OBM Kandidatin Romina Barth ….. Auch in dem Werbefilm bei „Torgau-TV sei gerade bei dem Wahlaufruf bewusst die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet worden, um dem Wähler die besondere Autorität und fachliche Kompetenz, die mit dem Amt des Ministerpräsidenten verknüpft ist, vor Augen zu führen. Gleichfalls bewusst sei auf den Facebook-Seiten von „Torgau-TV“, der Beigeladenen und deren Unternehmen sowie auf der Internet-Seite der Beigeladenen ein Standbild mit Porträt und Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten als Ausgangspunkt für das Abspielen der Interviewsequenz gewählt worden. Aus gleichem Grund sei der Ministerpräsident in der Unterstützerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen ausschließlich mit seiner Amtsbezeichnung erwähnt worden. Diese Werbemaßnahmen führten jedenfalls in einer Zusammenschau dazu, dass der Ministerpräsident nicht als Privatperson am Wahlkampf der Beigeladenen beteiligt gewesen sei, sondern aktiv mit seiner Amtsbezeichnung als Ministerpräsident für deren Wahl zur Oberbürgermeisterin geworben habe. Die Amtsbezeichnung sei bewusst zur Beeinflussung des Wahlkampfes hervorgehoben worden. Die Verwendung von Bildern, Texten, Filmaufnahmen im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten sei mit dessen Wissen erfolgt. Jedenfalls habe der Ministerpräsident die über einen Zeitraum von mehreren Wochen erfolgte Verwendung seiner Amtsbezeichnung in Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die Beigeladene nicht unterbunden. Die dem Ministerpräsidenten zuzurechnende Wahlwerbung sei aufgrund dessen hervorgehobener Position auch geeignet gewesen, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. Auch aufgrund des geringen Stimmenunterschieds ergebe sich eine deutliche Wahrscheinlichkeit für ein anderes Wahlergebnis. Möglicherweise habe es auch noch solche Plakate oder Flyer gegeben, hierauf komme es jedoch nicht an. Zu rügen sei auch die Tätigkeit des Notars Frank S. Er habe ein öffentliches Amt inne und habe sich neutral zu verhalten. Diese Pflicht habe er verletzt, indem er sich unter Verwendung seiner Berufsbezeichnung für die Beigeladene beispielsweise im SonntagsWochenBlatt vom 21.6.2015 ausgesprochen habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2015 (Az.: …) zu verpflichten, die Wahl zum Oberbürgermeister in der Großen Kreisstadt Torgau vom 28.6. 2015 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass die Wahl im Wahlgebiet zu wiederholen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger mit seinem Vorbringen, das er in seinem Einspruchsschreiben nicht erwähnt habe, bereits gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des KomWG ausgeschlossen sei. Dies betreffe das Vorbringen zur Veröffentlichung der Einladungsanzeige für die Veranstaltung vom 12.5.2015 auf der Facebook-Seite der CDU, die Unterstützerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen sowie die Wahlwerbung des Notars S. im ‚SonntagsWochenBlatt‘ vom 21.6.2015. Im Übrigen handele es sich bei dem Hinweis der über verschiedene Medien verbreiteten Einladung zu der Veranstaltung vom 12.5.2015, wonach der Ministerpräsident nach Torgau komme, bereits um keine Maßnahme des Ministerpräsidenten, sondern der CDU sowie der Beigeladenen. Dafür spreche auch das deutlich sichtbare Logo der CDU, die Angabe des Namens der Beigeladenen sowie deren Kontaktadresse und der erkennbare äußere Rahmen der angekündigten Veranstaltung, wie die Neueröffnung des Cafés Steinecke. Deshalb sei für einen mündigen und verständigen Bürger erkennbar gewesen, dass die Ankündigung im parteipolitischen Kontext stehe, mithin jedenfalls keine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten vorliege. Gleiches gelte für die Anzeige im „SonntagsWochenBlatt“ vom 17.5.2015, mit der ein Zitat des Ministerpräsidenten auf der Veranstaltung vom 12.5.2015 wiedergegeben worden sei. Der parteipolitische Kontext in der Interviewäußerung bei „Torgau-TV“ ergebe sich bereits daraus, dass sowohl vor als auch nach dem Interview auf die Eigenschaft als Wahlwerbespot hingewiesen worden sei. Daneben sei auch die Eigenschaft des Ministerpräsidenten als Vorsitzender der Sächsischen Union eingeblendet worden. Außerdem deutlich sichtbar sei auch gewesen, dass der Ministerpräsident auf einer Veranstaltung der CDU gesprochen habe. Von den vom Kläger erwähnten Plakaten und Flyern wisse man nichts.

Unabhängig davon, dass der Kläger mit seinem Vorbringen zu der Unterstützung der Beigeladenen durch den Notar Frank S. bereits präkludiert sei und dass der Notar insoweit keinem Neutralitätsgebot unterliege, habe dessen unterstützende Äußerung weder im SonntagsWochenBlatt“ noch auf der Internetseite der Beigeladenen ersichtlich amtlichen Bezug gehabt. Notare würden sich im Gegensatz zu Politikern überhaupt nicht amtlich in Tages- oder Wochenzeitungen oder auf fremden Homepages äußern. Im Übrigen sei der parteipolitische Kontext in der Anzeige vom 21.6.2015 wiederum am Logo der CDU und dem Namen und der Kontaktadresse der Beigeladenen erkennbar gewesen.

Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene verweist auf das bereits präkludierte Vorbringen des Klägers zu der Veröffentlichung einer Wahlanzeige auf der Facebook-Seite der CDU, zu den Zitaten des Ministerpräsidenten sowie des Notars Frank S. in einer Unterstützerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen, zu der unterstützenden Äußerung des Notars Frank S. und des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich im „SonntagsWochenBlatt“ vom 21.6.2015. Den neu vorgebrachten Einspruchsgründen mangele es auch an der erforderlichen Unterstützung einer ausreichenden Zahl an Wahlberechtigten. Im Übrigen sei bei der Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten weder durch dessen Wortwahl, noch durch den im Werbespot gezeigten Ort oder durch sonstige Einblendungen ein über das Wort „Ministerpräsident“ hinausgehender Bezug zum Amt hergestellt worden, zumal der Ministerpräsident offensichtlich vor einem Wahlwerbestand der CDU gefilmt worden sei. Die alleinige Verwendung der Bezeichnung „Ministerpräsident“ sei diesem auch bei einer solchen Parteiveranstaltung nicht verwehrt. Die lediglich behauptete Verwendung von Plakaten und Flyern im Zusammenhang mit der Eröfffnung eines Cafés diene dramaturgischen Zwecken. Den Notar Frank S. treffe keine besondere Pflicht, sich im Kommunalwahlkampf neutral zu verhalten. Die Pflicht zur Neutralität beziehe sich nur auf die konkrete amtliche Tätigkeit als Notar. Alleine die Nutzung der Berufsbezeichnung „Notar“ mache eine Äußerung, etwa in der Unterstützerliste der Beigeladenen, nicht zu einer amtlichen Äußerung. Eine Verpflichtung zum Verschweigen seines Berufes habe er nicht.

Zum weiteren Vorbringen wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser die Oberbürgermeisterwahl in Torgau vom 28.6.2015 für ungültig erklärt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 2, § 38 Satz 1 KomWG, § 54 KomWO) und eine Wahlwiederholung anordnet. Der den Einspruch des Klägers gegen das Ergebnis der Oberbürgermeisterwahl zurückweisende Bescheid der Beklagten vom 3.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

2. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den Bürger vor der Aufsichtsbehörde steht selbstständig neben dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren der Aufsichtsbehörde, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist. Eine Wahl – hier Bürgermeisterwahl – ist im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass ( … ) 2. Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen das Gesetz ( … ) verstoßende Wahlbeeinflussung begangen haben. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde dürfen allerdings nur die Einspruchsgründe geprüft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG um eine materielle Präklusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im behördlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (VG Leipzig, Urt. v. 18.6.2013 – 6 K 1099/12 -‚ Fall Spiske in Markranstädt; ferner SächsOVG, Urt. v. 15.1.2013 -4 A 462/12 -‚ juris, Rn. 23, Fall Erler in Bischofswerda; SächsOVG, Urt. v. 14.12.1995-3 S 278/95 -,Seite 9 f).

3. Nach dem Komrnunalwahlgesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG) liegt eine unzulässige Wahlbeeinflussung vor, wenn bei der Wahl gegen bestimmte Strafvorschriften oder allgemein gegen das Gesetz verstoßen wurde. Als Gesetz gelten insbesondere die Sächsische Gemeindeordnung und die darin enthaltenen Vorgaben, wie eine Kommunalwahl durchzuführen ist. So bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, dass der Bürgermeister von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt wird. Nach dem vorliegend einschlägigen Gebot, dass frei zu wählen ist, das auch verfassungsrechtlich garantiert ist (Art. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung zu seiner Wahlentscheidung finden können. Das Gebot der freien Wahl untersagt es deshalb staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 – 8 C 5/96-, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 21.4.2015-4 A 453/14 – Rn. 14 f, Fall Freund in Mülsen; SächsOVG, Urt. v. 15.1.2013 – 4 A 462/12 -‚ juris, Rn. 25). Das Neutralitätsgebot gilt aber nur für amtliche Äußerungen. Die Inhaber staatlicher Ämter dürfen sich als Bürger wie alle anderen Bürger aktiv am Wahlkampf beteiligen, insbesondere auch mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen (BVerwG, aaO, Rn. 16; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.5.2014 – VGH A 39/14-, juris, Rn 22 f Fall Ministerpräsidentin Dreyer; BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 -‚ juris, Rn. 57 – 61, Fall Bundesministerin Schwesig) und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG, Art. 20 SächsVerf) und von ihrem Recht, sich versammeln zu dürfen (Art. 8 GO, Art. 23 SächsVerf), Gebrauch machen. Während amtliche Wahlbeeinflussungen grundsätzlich Wahlfehler sind, müssen Einwirkungen von privaten Dritten als Bestandteil der in einer Demokratie geführten Wahlkämpfe grundsätzlich hingenommen werden.

Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung wird überschritten, wenn der Inhaber eines entsprechenden Amtes das ihm aufgrund seiner Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Eine solche Ausnutzung von Möglichkeiten, die das Amt eröffnet, wird demnach anzunehmen sein, wenn ein anderer Bürger eine solche Aussage nicht hätte treffen können. Kann eine Aussage unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe aus der Perspektive eines mündigen, verständigen Wählers hingegen nicht eindeutig als amtlich identifiziert werden, so ist aufgrund der Bedeutung der Grundrechte und insbesondere der Meinungsfreiheit im Zweifel davon auszugehen, dass es sich nicht um eine amtliche, sondern um eine private Äußerung gehandelt hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, aaO, Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 19.1.1994, NVwZ-RR 1994, 529, 533, Fall Volksentscheid). Eine Äußerung ist als amtlich einzustufen, wenn sie ausdrücklich in amtlicher Eigenschaft erfolgt, wenn sie unter Ausnutzung von Möglichkeiten erfolgt, die ausschließlich dem Amtsinhaber zustehen oder wenn der äußere, organisatorische Rahmen dafür spricht. Die bloße Verwendung einer Amtsbezeichnung ohne Hinzutreten weiterer Umstände führt aber nicht zur Annahme einer amtlichen Äußerung, da staatliche Funktionsträger befugt sind, ihre Amtsbezeichnungen auch privat zu führen (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, aaO, Rn. 25 f; BayVGH a.a.O.).

4. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze vermag die Kammer weder eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Dritte wie den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich, den Stadtverband der CDU in Torgau oder durch Bewerber wie die Beigeladene noch den in Torgau ansässigen Notar Frank S. festzustellen.

4.1 Sowohl im Einspruch als auch in der Klage und hier klarstellend im Schreiben vom 26.2.2016 haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter gerügt, dass mit Anzeigen im „SonntagsWochenBlatt“ vom 10.5.2015 auf das Kommen vom Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich am 12.52015 („Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen Stanislaw, Tillich kommt nach Torgau! Di., 12. Mai 2015, 13.00 Uhr Brauhauspark Torgau Neueröffnung des Cafés Steinecke! 13.00 Uhr Tortenanschnitt 1 Stück Torte und die ersten 100 Bratwürste gratis“) aufmerksam gemacht worden ist. Hierin kann aber keine unzulässige Wahlwerbung gesehen werden. Die öffentliche Einladung in einer Anzeige in einem Printmedium sowie die Veröffentlichung in einem elektronischen Medium wie Facebook mit einer ergänzenden Formulierung („Ministerpräsident Stanislaw, Tillich besucht Torgau. Er unterstützt unsere OBM Kandidatin Romina Barth und Landratskandidat Kai Emanuel Die CDU Torgau würde sich über zahlreiche Besucher sehr freuen“) lassen sich schon schwerlich dem Ministerpräsidenten selbst zurechnen. Für den verständigen Bürger ist dies aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes (das Logo der CDU Die Sächsische Union, die E-Mail-Adresse und die Internet-Adresse der Beigeladenen sowie die Facebook-Seite der CDU) ohne weiteres als Einladung des Stadtverbandes der CDU in Torgau sowie der Beigeladenen zu identifizieren.

Soweit der Ministerpräsident Stanislaw Tillich anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12.5.2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem „politischen Meinungskampf“ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass dem bei „Torgau-TV“ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen. Auch wenn im Verlauf des Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet wurde, musste ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass der Ministerpräsident seine Äußerung auf einer Wahlkampfveranstaltung der Sächsischen Union als deren Vorsitzender getätigt hat, zumal diese Bezeichnung während des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Neben der Verwendung der Amtsbezeichnung in der Einladung der CDU von Torgau sowie der Beigeladenen und im Verlauf des bei „Torgau-TV“ ausgestrahlten Interviews gibt es keine Umstände, aufgrund der ein Bürger davon ausgehen konnte, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich in seiner amtlichen Funktion als oberster politischer Repräsentant des Freistaates Sachsen aufgetreten ist. Daran ändert auch nichts, wenn das entsprechende Video auf den Facebook- bzw. Internet-Seiten beispielsweise von „Torgau TV“ oder der Beigeladenen als Startgrafik neben dem Bild des Ministerpräsidenten dessen Amtsbezeichnung verwendet. Die Startgrafik hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft und lässt hinsichtlich der Veranstaltung vom 12.5.2015 keinen Schluss darauf zu, „dass hier der Staat aufgetreten ist“. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahmen von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen.

Alleine die Verwendung des Begriffs des „Ministerpräsidenten“ in der Anzeige im „SonntagsWochenBlatt“ vom 17.5.2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat. Neben dem Umstand, dass auch dessen Funktion als Vorsitzender der Sächsischen Union – räumlich vor der Erwähnung der Amtes als Ministerpräsident des Freistaates Sachsen – angeführt worden war, handelte es sich offensichtlich um eine Wahlkampfanzeige der CDU. Gleiches gilt für die verschiedenen Veröffentlichungen des Videomitschnitts im Internet oder auf Facebook, auf dem jeweils auch die Funktion des Ministerpräsidenten als Landesvorsitzender der Sächsischen Union eingeblendet wurde. Auch die auszugsweise Veröffentlichung der Äußerung des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 in einer Unterstützerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen macht diese nicht zu einer amtlichen, vielmehr bleibt für einen objektiven Betrachter völlig offen, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist.

Die Veröffentlichung der im parteipolitischen Kontext stehenden Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 wird auch nicht dadurch zu einer amtlichen Äußerung, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung betonen mochte, dass diese von der Beigeladenen über verschiedene Medien verbreitet wurde. Weder der Hinweis in der Wahlanzeige im „SonntagsWochenBlatt“ vom 10.5.2015 auf die Teilnahme des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich an der Veranstaltung am 12.5.2015 noch die auszugsweise Wiedergabe der vom Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich dabei verlautbarten Meinung im „SonntagsWochenBlatt“ vom 17.5.2015 und im „SonntagsWochenBlatt“ vom 21.6.2015, auf der Internet-Seite der Beigeladenen und auf der Facebook-Seite der Beigeladenen stellen eine unzulässige Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich dar. Eine Einflussnahme auf Wähler wird erst gesetzeswidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen. Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17.5.2015 im „SonntagsWochenBlatt“ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im „SonntagsWochenBlatt“ vom 21.6.2015 zu unterlassen.

Die Rügen, wie sie in Zusammenhang mit dem Engagement des Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich anlässlich der Oberbürgermeisterwahl am 28.6.2015 in Torgau vom Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten erhoben wurden, hatten nach allem keinen Erfolg. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, welche von den klägerseitig vorgetragenen Rügen möglicherweise unter die Präklusionsvorschrift fielen.

4.2 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erstmals vorgetragen hat, dass der Notar Frank S. durch die Veröffentlichung seiner Unterstützung für die Beigeladene im „SonntagsWochenBlatt“ vom 21.6.2015 und auf der Internet-Seite der Beigeladenen eine unzulässige Wahlbeeinflussung vorgenommen habe, ist er mit diesem Vorbringen gern. § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausgeschlossen. Denn die gerichtliche Prüfung ist auf die fristgerecht im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt. Sie darf nicht auf weitere Einspruchsgründe erstreckt werden. Der Kläger hat diesen Einwand in seinem Einspruchsschreiben vom 9.7.2015 nicht erwähnt. Es handelt sich auch nicht um einen mit dem im Einspruchsschreiben geschilderten Sachverhalt einheitlichen Lebensvorgang, der lediglich der Konkretisierung bedurfte. In dem Einspruchsschreiben war auch nicht mittelbar davon die Rede, dass der Notar Frank S. die Beigeladene in amtlicher Funktion durch eine Wahlempfehlung unterstützt hätte. Gegenstand des Einspruchsschreibens war vielmehr, dass der Notar Frank S. auf dem Grundstück, auf dem er seine Kanzlei betreibt, ein Werbebanner flur die Beigeladene angebracht habe.

Im Übrigen hat der Notar Frank S. auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, Neutralität zu wahren. Er hat nämlich nicht in seiner amtlichen Eigenschaft gehandelt, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf – wie andere Unterstützer auch – auf der Unterstützungsliste der Beigeladenen angegeben hat. Gem. §§ 1, 14 BNotO ist der Notar Frank S. als Träger eines öffentlichen Amtes bei dessen Ausübung ein unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars ist aber hier gerade nicht erkennbar.

5. Mangels unzulässiger Wahlbeeinflussung hatte die Klage keinen Erfolg.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen.

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