Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Im Gegensatz zur UWG-Ratsgruppe ist die Stadt davon überzeugt, dass die Besetzung der Ausschüsse das Kräfteverhältnis im Rat gut abbildet.

Krefeld. Die UWG hat im 58-köpfigen Rat der Stadt Krefeld zwei Vertreter: Andreas Drabben ist UWG-Mitglied, seine Kollegin Ruth Brauers parteilos. Als Zweierteam bilden sie die UWG-Ratsgruppe. Die nach der Kommunalwahl ins Leben gerufene Fraktion, die durch den Zusammenschluss von UWG und AfD gebildet worden war, scheiterte schon wenige Monate nach der Kommunalwahl. „Stadt bezieht Stellung zur UWG-Klage, Westdeutsche Zeitung v. 10.11.2016“ weiterlesen

Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016

Von Beatrix Van Vlodrop

Verwaltungsjurist hält die Besetzung der Ausschüsse für rechtswidrig, die Stadt widerspricht dieser Bewertung.

Krefeld. Die Vertreter der UWG im Krefelder Rat fühlen sich in ihren Rechten beschnitten. Seit die Ratsfraktion, die UWG und AfD nach der Kommunalwahl im Mai 2014 gebildet hatten, sich aufgelöst hat, kämpft Andreas Drabben (UWG) um mehr Rechte für seine Ratsgruppe. Sitze in den Ausschüssen müssten neu verteilt werden.

Nachdem Appelle und Beschwerden erfolg- und folgenlos blieben, verklagt die UWG jetzt den Rat der Stadt Krefeld, stellvertretend OB Meyer.

Mit Datum vom 3. November ging die Klageschrift beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein, am Dienstag, 8. November, lag sie auch der Verwaltungsspitze in Krefeld vor. Danach will Rechtsanwalt Hotstegs im Auftrag des Mandanten unter anderem gerichtlich feststellen lassen, dass die Besetzung der Ausschüsse des Krefelder Rats nach der Auflösung der Fraktion UWG/AfD und später der Ratsgruppe Piraten/Die Partei rechtswidrig ist. Die „Spiegelbildlichkeit“, die proportional korrekte Abbildung der Ratsmehrheiten in den Fachausschüssen, sei nicht gewahrt, der Gleichbehandlungsgrundsatz damit verletzt, argumentiert der Verwaltungsjurist. „Die UWG verklagt den Rat der Stadt Krefeld, Westdeutsche Zeitung v. 09.11.2016“ weiterlesen

Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge bei Zurückstufung in erster Instanz, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016, Az. 3d B 1064/16.O

Disziplinarverfahren sind langlebig und vielschichtig. Umso wichtiger ist es, den jeweils passenden Rechtsschutz auch „unterwegs“ zu suchen.

In einem seit 2011 laufenden Disziplinarverfahren strebt das Land Nordrhein-Westfalen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarsanktion an. Im behördlichen Disziplinarverfahren wurde daher die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (30%, später 15%) angeordnet. Bei der Entscheidung über die Disziplinarklage folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Klageantrag nicht und erkannte statt einer Entfernung auf eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe. Hiergegen legte das Land Berufung ein.

Einen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltungsentscheidung lehnte der Dienstherr außergerichtlich ab. Hierauf wurde die Aussetzung bei Gericht beantragt. Da die Berufung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, war dies auch für die Aussetzungsentscheidung erst- und letztinstanzlich zuständig. Der Antrag war erfolgreich. Ab dem Monat der Gerichtsentscheidung sind mithin die vollen Dienstbezüge auszuzahlen.

Nachtrag: Zwischen den Parteien ist die Kostentragung des Verfahrens auch noch 2019 streitig. Denn obwohl im Tenor der hier besprochenen Entscheidung der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt wurden, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2019 eine Kostenfestsetzung abgelehnt.

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BVerwG: Altersgrenze verfassungsgemäß: Ver­beam­tung muss sich rechnen, lto.de v. 12.10.2016

Regelmäßig sind die Altersgrenzen zur Verbeamtung ein Thema vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem BVerfG. Warum ein Lehrer nun zum zweiten Mal in der Revision scheiterte und das Ergebnis unbefriedigend ist, ordnet Robert Hotstegs ein.

Das Beamtenverhältnis lockt. Mit Arbeitsplatzsicherheit, Besoldung, Beihilfe und Versorgung. Es lockt einen Lehrer am Berufskolleg so sehr, dass er seit 2009 um seine Verbeamtung streitet. Und zwar durch alle Instanzen, bis nach Karlsruhe und am Dienstag wieder zurück nach Leipzig.

Dort hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Regelaltersgrenze in Nordrhein-Westfalen nun für verfassungsgemäß erklärt. Auch Alt-Fälle bedürften keiner Übergangsregelung. Der konkrete Antrag eines damals 46-Jährigen durfte daher abgelehnt werden, entschieden die Leipziger Richter (Urt. v. 11.10.2016, Az. 2 C 11.15).

Damit steht der Rechtsstreit um das rheinische Beamtenrecht erneut am Scheideweg: Entweder gibt der klagende Mann auf und akzeptiert seine unbefristete Beschäftigung auf Grundlage des privatrechtlichen Arbeitsvertrages und des Tarifvertrages oder er ruft erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an. Beides könnte man ihm nicht verdenken: Resignation und Revolution liegen in derartigen Verfahren nahe beieinander.

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Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, der sich gegen seine Umsetzung wendete und im Kern eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geltend machen wollte. Die Klage sei bereits im Verfahren unzulässig geworden, weil der Beamte dienstunfähig erkrankt sei und auch seine Versetzung in den Ruhestand anstehe. Die inhaltlichen Fragen seien daher allein theoretischer Natur und für ihre Klärung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechend kurz fiel die Urteilsbegründung aus: „Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO“ weiterlesen

BVerwG lehnt Anrechnung für Richtersold ab: Ex-Flug­be­g­leiter ist kein bes­serer Richter, lto.de v. 24.09.2016

Einem Richter werden seine Zeiten als Steward nicht für seinen Richtersold angerechnet. Seine soziale Kompetenz sei durch diesen Job nicht gefördert worden, meint das BVerwG. Robert Hotstegs dagegen sieht einige Gemeinsamkeiten.

Fünf Jahre lang zieht sich der Rechtsstreit nun schon hin. Angefangen hat alles mit der Versetzung eines Richters in das Land Berlin. Wie mag er dorthin gekommen sein? Mit dem Zug? Dem eigenen Pkw? Oder gar mit dem Flieger?

Letzteres liegt auf der Hand, der Mann ist vom Fach. Schon in seinem Studium hatte sich der spätere Richter zunächst als Fluggastbegleiter ausbilden lassen und den Job dann einige Jahre in Voll- und Teilzeit ausgeübt. Das finanzierte das Studium, das Studentenleben – kurzum: die Grundsteine für die juristische Karriere, die ihn später nach Berlin führte.

Und dennoch lehnte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz seinen Antrag, die Zeiten dieser Tätigkeiten als Erfahrungszeiten für den Richterberuf anzuerkennen, ab.
 

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