Durch Urteil vom heutigen Tag hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW der Klage eines früheren evangelischen Pastors im Sonderdienst gegen die Beendigung seines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit bei der Evangelischen Kirche im Rheinland teilweise stattgegeben.
Nach Studium, Vikariat und Hilfsdienstzeit hatte der Kläger bei der Beklagten als ordinierter Theologe keine Pfarrstelle gefunden. Die Beklagte hatte ihn deshalb zweimal für je fünf Jahre als Pastor im Sonderdienst in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, das jungen Theologen eine Alternative zur Arbeitslosigkeit bieten und ihre Chancen auf eine dauerhafte Pfarrstelle erhalten sollte. Eine weitere Verlängerung war nach dem einschlägigen Kirchengesetz nicht möglich. Der Kläger sah hierin eine Verletzung des rechtlich gebotenen sozialen Mindestschutzes.
Seine Klagen vor den Kirchengerichten blieben ohne Erfolg. Das anschließend angerufene Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt. „Rechtsschutz für früheren Pastor gegen seine Landeskirche, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 18.09.2012, Az. 5 A 1941/10“ weiterlesen