keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor ev. Kirchengerichten, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 23.11.2018, Az. 0135/3-2018

Der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland hat zu zwei grundlegenden prozessualen Fragen in einem Urteil vom 23.11.2018 Stellung bezogen. Die Entscheidung ist Ende März 2019 den Parteien zugestellt worden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein verzögertes Kostenfestsetzungsverfahren. Nachdem ein Kirchenbeamter vor der Disziplinarkammer in einem Verfahren obsiegte, wurde sein Kostenfestsetzungsantrag anschließend nicht beschieden. Auch eine förmliche Verzögerungsrüge und die später erhobene Entschädigungsklage änderten hieran zunächst nichts. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erging erst rund 28 Monate nach Antragstellung.

In dem Verfahren hatte der Verwaltungssenat des Kirchengerichtshofs zunächst zu klären, ob er selbst zuständig war und auch wirksam zuständig geworden war. Hierfür war die Frage entscheidend, ob der Verwaltungssenat ein Gericht oder „nur“ einen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts darstellt. Der Kirchengerichtshof entschied, dass jedenfalls ab dem Jahr 2011 Verwaltungshof (als Verwaltungssenat) und Disziplinarhof (als Disziplinarsenat) Spruchkörper des einen Kirchengerichtshofs seien. Zwischen ihnen seien daher formlose Abgabe anstelle von förmlichen Verweisungsbeschlüssen möglich.

Ob dies mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist, der weiterhin den Verwaltungsgerichtshof wie den Disziplinarhof zur jeweils zweiten Instanz bestimmt und ihnen etwa auch eigenständige Geschäftsstellen zuweist, ist ebenso fraglich, wie die bisherige gerichtliche Praxis, wonach jedenfalls bis zum Jahr 2015 noch Entscheidungen als Verwaltungsgerichtshof und bis 2013 als Disziplinarhof ergangen sind. Diese Widersprüche löst das aktuelle Urteil nicht auf.

Darüber hinaus hat der Senat seine bereits in einem vorangegangenen Gerichtsentscheid geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass die Regelungen zur überlangen Verfahrensdauer und zur Entschädigungsklage weder durch einen Verweis aus dem VwGG.EKD, noch aus dem DG.EKD Anwendung finden. Sie bedürften eines ausdrücklichen Anwendungsbefehls und würden überdies Fremdkörper im kirchlichen Prozessrecht darstellen.

Auch die Beantwortung dieser Frage muss kritisiert werden. Denn im Ergebnis nimmt damit die kirchliche Rechtsprechung für sich zeitliche Narrenfreiheit in Anspruch. Dies entspricht zunächst natürlich sowohl der innerkirchlichen Unabhängigkeit der Gerichte wie auch der Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV). Der Kirchengerichtshof übersieht aber die Konsequenz seiner Lesart: stellen weder die Kirchengerichte selbst, noch der kirchliche Gesetzgeber einen effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz sicher, obliegt es weiterhin dem Staat diese Rechtsschutzlücke zu schließen. Betroffene sind daher zukünftig angehalten, parallel zu laufenden kirchengerichtlichen Verfahren auch staatlichen Rechtsschutz zu suchen, um sich bei überlanger Verfahrensdauer effektiv zur Wehr setzen zu können. Der Staat wiederum wäre nach der EMRK verpflichtet, hier für entsprechenden Schutz zu sorgen. Damit wäre es die Kirche selbst, die staatliches Handeln in eigenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erforderlich macht.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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BGE in Emmerich feiert ihren 25. Geburtstag im Schlösschen, NRZ v. 12.05.2019

Dirk Kraayvanger

Emmerich. Die Emmericher Bürgergemeinschaft feierte ihren 25. Geburtstag im Schlösschen Borghees. Hier wurde auch eine besondere Ehrung vorgenommen.

Es war im März 1994 als sich viele in der Villa Haus Sonneck die Türklinke in die Hand gaben. Auch Pressevertreter. Mit ihrem wienerischen Charme weihte Gudrun Beckschaefer im einzigartigen Galerieraum alle unter dem Siegel der Verschwiegenheit ein, was schon bald Wirklichkeit werden würde.

Nachdem Gatte Christian Beckschaefer aus der CDU vor Ort austrat, war er bereit für Neues: die Geburt der Bürgergemeinschaft Emmerich (BGE). „Wer sich 25 Jahre in der kommunalpolitischen Arena behauptet und etabliert hat, der hat Durchhaltevermögen, der hat Geber- und Nehmerqualitäten bewiesen“, attestiert Festredner Norbert Kohnen am Sonntagmorgen im Schlösschen Borghees.

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Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16

Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr mindestens elf Jahre lang Überstunden geleistet. Die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die Vorgesetzten angeordnet worden. Die Bundeswehr vergütete dies nur teilweise, sodass der Beamte seine Ansprüche seit 2012 vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgte.

Die Gerichte wiesen die Klage ab, soweit der Feuerwehrbeamte alte Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2011 verfolgte. Diese Ansprüche habe er nicht hinreichend schriftlich geltend gemacht. Die Ansprüche ab 2012 stünden ihm aber zu. Während das Verwaltungsgericht hierfür einen Wert von 220,- € ansetzte, geht das Oberverwaltungsgericht von dem sechsfachen Betrag aus.

Die Bundeswehr erkannte die Forderung des Beamten schließlich an. Im Rahmen des Einstellungsbeschlusses legt das Gericht nun erstmalig dar, dass die Arbeitszeitverordnung des Bundes gegen Europarecht verstößt. Der von der EU geforderte Mindestschutz für Arbeitnehmer sei nicht gewahrt. Den betroffenen Beamten stünde eine höhere Abgeltung als Schadensersatz zu.

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Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2019-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 09.05.2019

::: Pressemitteilung 3/2019 :::

Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten
Regelungen der Arbeitszeitverordnung sind europarechtswidrig

Düsseldorf. Die Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ausgeführt. Überstunden, die im Rahmen eines sogenannten „opt-out“ über die Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet werden, müssen daher besser vergütet werden, als in der bisherigen Praxis. Ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr hatte um höhere Abgeltung gestritten. Die Bundeswehr erkannte die Forderung erst am Ende eines siebenjährigen Verfahrens an. (Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16)

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Erste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über eine Individualverfassungsbeschwerde, Verfassungsgerichtshof NRW, Pressemitteilung v. 03.05.2019, Az. VerfGH 2/19.VB-2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat erstmals über eine Individualverfassungsbeschwerde entschieden. Der Volltext der Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 30. April 2019 hat das Gericht einer Verfassungsbeschwerde, die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtet war, wegen der Verletzung des Rechts auf Rechtsschutzgleichheit stattgegeben.

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muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18

Die Stadt Mönchengladbach hat seit einigen Jahren ihr Regelbeurteilungssystem für Beamte außer Kraft gesetzt und erstellt derzeit ausschließlich Bedarfsbeurteilungen (Anlassbeurteilungen).

Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Schwierigkeiten, die exemplarisch in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen deutlich werden:

  • So ist aus dem Wortlaut der Beurteilungen der konkrete Beurteilungszeitraum nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr daher im Stellenbesetzungsverfahren angenommen, die Beurteilung des Antragstellers umfasse den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017. Tatsächlich – so das Oberverwaltungsgericht – lasse sich aber durch Auslegung ermitteln, dass der Beurteilungszeitraum den 01.11.2016 bis 15.01.2018 umfasse. Weder Start-, noch Enddatum der Feststellung des Senats stimmen mit der Annahme des Dienstherrn im Auswahlverfahren überein, auch ist der Zeitraum zehn Monate kürzer.
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„Kenntnisse“ dürfen kein konstitutives Anforderungsmerkmal für Beförderungsposten sein, Oberverwaltungsgericht NRW, Hinweis v. 11.04.2019, Az. 6 B 1753/18

Ein Eilverfahren um die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen veranlasst, in einem Hinweis noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass fachliche „Kenntnisse“ nicht als konstitutives, also zwingend erforderliches Anforderungsmerkmal taugen.

Die Behörde hatte die Auffassung vertreten für die konkrete Stelle einer Abteilungsleitung seien „Kenntnisse und Erfahrungen im Abgaben- und Gebührenrecht“ erforderlich, eine Einarbeitung der Bewerber auf den Dienstposten sei nicht akzeptabel. Der Senat sieht nach seiner Vorberatung und seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal als unvereinbar mit Art. 33 GG. Auch sei nicht plausibel, warum eine Einarbeitung ausgeschlossen sei, gleichzeitig aber der Dienstposten seit 1,5 Jahren unbesetzt und die Verwaltung dennoch funktionsfähig sei.

Dies hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2018, Az. 26 L 2844/18 noch verkannt und wörtlich „nichts gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal … einzuwenden“.

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Bereits seit Januar möglich: Indi­vi­dual­be­schwerde nun auch in NRW-Ver­fas­sung ver­an­kert, lto.de v. 11.04.2019

von Maximilian Amos

Eine Meldung macht die Runde: NRW führe die Individualverfassungsbeschwerde ein. Doch das ist nicht ganz korrekt: Das Instrument existiert bereit seit Januar, nun wurde es zusätzlich in die Verfassung eingefügt.

„Bürger dürfen in NRW vor das Verfassungsgericht ziehen“ oder auch „Die Bürgerrechte in Nordrhein-Westfalen werden gestärkt“ – solcherlei Meldungen machten am Mittwochabend und auch am Donnerstag die Runde in der deutschen Medienlandschaft. Wenngleich das nicht völlig falsch ist, so stellt sich die Wirklichkeit aber etwas unspektakulärer dar.

Ja, der nordrhein-westfälische Landtag hat am Mittwoch fraktionsübergreifend und einstimmig beschlossen, dass die Landesverfassung künftig eine Individualverfassungsbeschwerde der Bürger zum Verfassungsgerichtshof (VerfGH) vorsehen soll. Nur: Die Rechte der Bürger werden damit de facto nicht gestärkt. Sie wurden es vielmehr am 1. Januar dieses Jahres, denn seit diesem Zeitpunkt steht ihnen die Verfassungsbeschwerde bereits zur Verfügung.

Es war im Sommer 2018, als der Landtag das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NRW) um die Individualverfassungsbeschwerde ergänzte, die Relegung trat zum Jahresbeginn in Kraft. Für die Durchsetzung der Bürgerrechte in NRW macht die nun beschlossene Verankerung in der Verfassung daher zunächst einmal keinen Unterschied.

Verfassungsbeschwerde schon seit 1. Januar zugänglich

Durch die einfachgesetzliche Einführung zum 1. Januar könnten Bürger bereits Verfassungsbeschwerde beim VerfGH in Münster erheben, erklärt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der gleichnamigen Düsseldorfer Kanzlei. „Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

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Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 11.04.2019

::: Pressemitteilung 2/2019 :::

Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft
Landtag verankert Verfassungsbeschwerde in der Verfassung, sie gibt es bereits seit Januar 2019

Düsseldorf. Nachdem der Landtag am Mittwoch eine Änderung der Landesverfassung beschlossen hat, haben verschiedene Medien und Presseagenturen darüber berichtet, hierdurch sei die Verfassungsbeschwerde erstmalig auf Landesebene eingeführt worden. Dies ist falsch, wie der Düsseldorfer Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs klarstellt. Die Individualverfassungsbeschwerde war bereits zum Jahresbeginn 2019 eingeführt worden, allerdings im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof. „Damit können schon seit dem 1.1. Verfassungsbeschwerden in Münster erhoben werden. Die Verfassungsänderung stellt lediglich sicher, dass dies auch dauerhaft der Fall ist, unabhängig von einfachen Mehrheiten im Landtag.“

„Berichte zur „neuen“ NRW-Verfassungsbeschwerde fehlerhaft | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-02“ weiterlesen

Beurteilungen und Beförderungen im NRW-Justizvollzug rechtsfehlerhaft, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2019, Az. 13 L 3679/18

Nachdem das Beurteilungswesen der Polizei in NRW bereits gerichtlich unter erheblicher Kritik steht, weil die dienstlichen Beurteilungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen und keine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, war es nur eine Frage der Zeit bis auch andere große Behördenbereiche betroffen sind.

Nun liegt die erste Entscheidung aus dem Bereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs vor. Im konkreten Fall scheiterte zwar ein Eilantrag eines unterlegenen Konkurrenten, gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber deutlich gemacht, dass dies an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls läge. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wohl alle derzeit vorhandenen Beurteilungen im Justizvollzug rechtswidrig sein dürften, ebenso alle darauf basierenden Beförderungsentscheidungen.

Beamtinnen und Beamten, die momentan in Beförderungsverfahren unterliegen, ist daher dringend zum gerichtlichen Eilrechtsschutz zu raten.

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