Künftig soll für das behördliche und gerichtliche Verfahren in Disziplinarsachen gegen Notare allein das Bundesdisziplinargesetz angewendet werden, soweit in der Bundesnotarordnung keine abweichenden Sonderregelungen getroffen werden. Das hat der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts (BT-Drs. 16/12062), den die Bundesregierung vorgelegt hat, zum Ziel, meldete der Pressedienst des Bundestags am 04.03.2009. „Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts“ weiterlesen
Berufsinformationstage – Assessment-Training und Job-Infos, GBG-Info 2009
In der Zeit vom 20.01.09 bis 22.01.09 fanden die diesjährigen Berufsinformationstage für die Schüler/Innen der Jahrgangsstufe 12 und für interessierte Schüler/innen der Jahrgangsstufe 13 des Georg-Büchner-Gymnasiums, Kaarst statt.
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Du sollst nicht trödeln! – Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.O)
Das Disziplinarverfahren unterliegt nach den gesetzlichen Vorgaben einem gesteigerten Beschleunigungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Behörde und die für sie tätigen Ermittlungsführer die Sache beschleunigt, mit oberster Priorität bearbeiten müssen. Oftmals wird hiergegen verstoßen, weil die Ermittlungsbeamten noch andere Aufgabe haben, denen sie -fälschlich- höhere Priortät einräumen. Manchmal werden Disziplinarverfahren auch bewußt von den Behörden verschleppt, weil man gegenüber der Presse oder den Vorgesetzten einen Sündenbock braucht. „Wir ermitteln ja immer noch…“, lautet dann die Erklärung nach außen. Derweil erleiden die Beamten einen Ansehensverlust und z.T. auch finanzielle Schäden (z.B. durch eine Beförderungssperre), wenn das Disziplinarverfahren lange dauert.
„Du sollst nicht trödeln! – Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.O)“ weiterlesenRheinische Kirche stellt homosexuelle Pfarrer-Paare bei der Rente gleich
Homosexuelle Pfarrer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, werden erstmals in einer deutschen Landeskirche im Versorgungsrecht mit Eheleuten gleichgestellt. Die zweitgrößte deutsche Landeskirche koppelt sich mit ihrem Beschluss vom Dienstrecht des Landes NRW ab – sie orientiert sich bislang bei der Besoldung und Versorgung ihrer Pfarrer grundsätzlich am Beamtenrecht. Der Kölner Stadtsuperintendent Rolf Domning hofft, dass die Regelung der rheinischen Kirche auf das Land NRW abfärbt, denn „wir wollen diese Diskriminierung nicht haben“. Im Saarland gebe es bereits eine Hinterbliebenenversorgung für Beamte und in Rheinland-Pfalz befinde sie sich im Gesetzgebungsverfahren, sagte der Theologe. Die rheinische Kirche erstreckt sich auf Teile von NRW, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Hessen. „Rheinische Kirche stellt homosexuelle Pfarrer-Paare bei der Rente gleich“ weiterlesen
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 17.12.2008, Az. 15 B 1755/08
Mit einem Paukenschlag besonderer Art hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) der Bezirksregierung Arnsberg am Mittwoch eine Nachhilfestunde im Kommunalrecht erteilt. In einem Eilverfahren, das die Stadt Hagen angestrengt hatte, führt der 15. Senat ausführlich aus, dass die Anweisung der Bezirksregierung, Hagener Schulen zu schließen und die Androhung der Ersatzvornahme unzulässig waren (Az. 15 B 1755/08). Vorausgegangen war ein wochenlanger Streit zwischen der Stadt und der Kommunalaufsicht, ob es die schwierige Haushaltslage Hagens gebietet, langfristig Schulen zu schließen und ob dies auch gegen den Willen des Rates angeordnet werden darf.
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07
Ein nach dem Blockmodell Teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird. (offizieller Leitsatz) „Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07“ weiterlesen
„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR
Beamte dürfen gegenüber Kollegen/-innen und Untergebenen keine anzüglichen Bemerkungen machen, die als „Anmache“ verstanden werden können. Gleiches gilt für leichte Berührungen selbst dann, wenn sie nicht direkt sexualbezogen sind. Verstößt ein Beamter hiergegen mehrfach und über einen längeren Zeitraum, sowie in einer Vorgesetztenfunktion, stellt das Verhalten ein schweres Dienstvergehen dar, das in Einzelfällen bis zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann. „„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR“ weiterlesen
Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)
Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres“ teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr“ entwertet wird. „Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)“ weiterlesen
Ein „Ombudsmann“ für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant
Die Bundesregierung hat am 24.09.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer unabhängigen, bundesweit tätigen „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ beschlossen.
„Mit der neuen Schlichtungsstelle bekommen Rechtsuchende die Möglichkeit, bei Streitigkeiten mit ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt eine einvernehmliche Lösung ohne Anrufung der Gerichte zu erreichen. Der Gesetzentwurf orientiert sich dabei an dem Vorbild anderer erfolgreicher „Ombudsmann“- Einrichtungen wie etwa bei Banken oder Versicherungen. Die neue Schlichtungsstelle kann kostenlos in Anspruch genommen werden. Sie unterscheidet sich von den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern durch ihre gesetzlich garantierte Unabhängigkeit und durch die Person des Schlichters, der nicht aus den Reihen der Rechtsanwälte kommen darf. Dadurch stärken wir das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Anwaltschaft. Zusammen mit den ortsnahen Vermittlungsangeboten wird die bundesweite Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit auch zur Gerichtsentlastung leisten“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Ein „Ombudsmann“ für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant“ weiterlesen
Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08
Auch ein Hoheitsträger (Behördenleiter o.ä.) darf keine ehrverletzenden Äußerungen über andere Beamte oder Hoheitsträger abgeben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind oder rechtlich falsch gewertet wurden. Sind beide Beteiligte eines solchen Streites (sowohl die Person, welche die Äußerung tätigte, als auch der Beleidigte) Beamte oder andere Hoheitsträger, ist für die Unterlassung dieser Ansprüche nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann im Verfahren auch den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen überprüfen. Dies ist auch in einem summarischen Eilverfahren möglich, wenn das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten nicht anders vor den Auswirkungen der ehrverletzenden Äußerung zu schützen ist. Über den Einzelfall hinaus hat diese Gerichtsentscheidung Bedeutung für alle Beamten, die öffentlich von Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Behörden angegriffen werden. „Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08“ weiterlesen
