Den Fragen von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, stellte sich neben der Kollegin Holling und den Kollegen Dr. Deckers und Dr. Gillessen auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs.
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanwält:innen und Fachanwält:innen für Verwaltungsrecht
öffentliches Dienstrecht und Disziplinarverfahren | Rechtsanwalt Robert Hotstegs | Rechtsanwältin Sarah Nußbaum | Rechtsanwältin Katharina Voigt
Den Fragen von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, stellte sich neben der Kollegin Holling und den Kollegen Dr. Deckers und Dr. Gillessen auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs.
Von Herbert Baumann
Die Politiker der Ampel-Mehrheit verschieben eine Entscheidung. Zuvor hatte die CDU interveniert.
Mönchengladbach. Tempo 30 auf dem stark befahrenen Schürenweg – der Beschwerdeausschuss des Stadtrates hat seine Entscheidung darüber erst einmal vertagt. So oder so wird die gleichnamige Interessengemeinschaft (IG) nicht vor das Verwaltungsgericht ziehen.
„Ein Verfahren würde etwa zwei Jahre dauern, das bringt uns nicht weiter. Wir wollen nicht klagen, sondern lieber mit den Verantwortlichen reden“, sagt der Sprecher der Gruppe, Frank Sentis, zur WZ. „Anwohner sauer: Kein Tempo 30 auf dem Schürenweg?, Westdeutsche Zeitung vom 15.12.2011“ weiterlesen
Ein Studierender der Zahnmedizin an einer nordrhein-westfälischen Universität hatte sein Studium nach eigener Bewertung nur rund ein Jahr verzögert abschließen können, da er zunächst zu einer Prüfung nicht zugelassen worden war. Nach Abschluss des Studiums und nun im Beruf angekommen machte der heutige Zahnarzt einen Amtshaftungsanspruch geltend. Für den Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2005 begehrt der Kläger Schadensersatz i.H. von 12 Monatsgehältern, insgesamt 30.000 Euro.
Der Kläger hat hierfür sowohl die Universität (Beklagte zu 2) als auch das Land Nordrhein-Westfalen (Beklagte zu 1) in Anspruch genommen. Damit warf das Verfahren die Frage auf, welche Wirkung die Gesamtrechtsnachfolge des Hochschulfreiheitsgesetzes hat. „Universitäten sind Rechtsnachfolger für Amtshaftungsansprüche, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011, Az. 2b O 32/11“ weiterlesen
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Chancengleichheit für Bielefelder Schüler“, Annette Davidsohn und Silke Schüler, haben durch ihren Anwalt am Montag, 28.11.2011 gegenüber dem Verwaltungsgericht Minden das Klageverfahren zum Bürgerbegehren für „erledigt“ erklärt. Damit reagieren die Vertretungsberechtigten auf den Beschluss des Rates, dass die Bielefelder Grundschulen erhalten bleiben. Die Stadt hat sich der Erklärung angeschlossen und das Gericht hat heute, 30.11.2011, das Verfahren eingestellt. „Grundschulen erhalten – Chancengleichheit gesichert – Klage erledigt, Pressemitteilung vom 30.11.2011“ weiterlesen
Unter der Überschrift „Befangene Bürger im Rat?!“ widmet sich Rechtsanwalt Robert Hotstegs in der neuen Ausgabe der KommunalPraxis Wahlen 2011, S. 88-91 dem Thema Befangenheit in Bezug auf Bürgerbegehren.
Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011“ weiterlesen
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat. „staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI“ weiterlesen
Es handelt sich um ein strafgerichtliches Berufungsurteil. In der ersten Instanz (Amtsgericht) waren die beteiligten Polizeibeamten nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden. Dieses Urteil hätte für die Beamten auch zu schweren disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt, bis hin zu einer möglichen Entfernung aus dem Dienst mit dem Verlust aller Bezüge. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jetzt aufgehoben. „Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11“ weiterlesen
Rechtsanwalt Robert Hotstegs hat gemeinsam mit Landesgeschäftsführer Alexander Slonka und Bürgerbegehrensberater Thorsten Sterk eine Stellungnahme des Fachverbandes Mehr Demokratie e.V. Nordrhein-Westfalen zur Änderung des § 26 GO NRW vorgelegt. Die Anhörung im Landtag findet am 18.11.2011 ab 10.00 Uhr statt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.
Maßnahmen, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, dürfen vom Dienststellenleiter nur vollzogen werden, nachdem die zuständige Personalvertretung zugestimmt hat. Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Dienststellenleiter kann sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, nur auf die Rechtslage hingewiesen und von daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen zu haben. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer, die von dem Verbot ebenfalls betroffen sind, gibt es keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- bzw. Tarifrechts, denen ein solches Verbot entnommen werden kann. Spricht der Dienststellenleiter gleichwohl ein solches Verbot aus, stellt dieses eine eigenständige und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar und nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt hat, hat er die Rechte der Personalvertretung verletzt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011
Az.: PL 22 K 4873/10
(C) Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011