Universitäten sind Rechtsnachfolger für Amtshaftungsansprüche, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.11.2011, Az. 2b O 32/11

Ein Studierender der Zahnmedizin an einer nordrhein-westfälischen Universität hatte sein Studium nach eigener Bewertung nur rund ein Jahr verzögert abschließen können, da er zunächst zu einer Prüfung nicht zugelassen worden war. Nach Abschluss des Studiums und nun im Beruf angekommen machte der heutige Zahnarzt einen Amtshaftungsanspruch geltend. Für den Zeitraum von Juli 2004 bis Juli 2005 begehrt der Kläger Schadensersatz i.H. von 12 Monatsgehältern, insgesamt 30.000 Euro.

Der Kläger hat hierfür sowohl die Universität (Beklagte zu 2) als auch das Land Nordrhein-Westfalen (Beklagte zu 1) in Anspruch genommen. Damit warf das Verfahren die Frage auf, welche Wirkung die Gesamtrechtsnachfolge des Hochschulfreiheitsgesetzes hat.

Das Urteil im Wortlaut verhält sich hierzu nicht ausdrücklich:

2b O 32/11                                Verkündet am 15.11.2011

Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn A., Klägers,

gegen

1. das Land Nordrhein-Westfalen,

2. die B-Universität,

Beklagten

Prozessbevollmächtigte zu 1: Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft, Mozartstr. 21, 40479 Düsseldorf

zu 2: Rechtsanwälte Buse Heberer Fromm, Königsallee 100, 40215 Düsseldorf,

hat die 2 b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2011
durch die Richterin am Landgericht Dr. Brecht als Einzelrichterin

für     R e c h t    erkannt:

 Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund der Verzögerung seines Einstiegs in die Berufstätigkeit wegen rechtswidriger Gestaltung der Studienordnung.

Der Kläger ist Zahnarzt.

Er nahm im Wintersemester 1999/2000 sein Studium im Fach Zahnmedizin an der Beklagten zu 2) auf, das er nach 22 Semestern am Ende des Sommersemesters 2010 beendete.

Für die Anmeldung zum Physikum musste er nach der damals geltenden Studienordnung einen Leistungsnachweis Biochemie erwerben, der u.a. vom Bestehen der Klausur „Biochemie Teil 2“ abhing. Nach drei erfolglosen Prüfungsversuchen scheiterte an dieser Klausur auch in den Prüfungsversuchen vom 27.7.2004 und 27.1.2005.

Gegen das Nichtbestehen der Prüfungsversuche legte er am 9.5.2005 bei der Beklagten zu 2) Widerspruch ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, wogegen der Kläger beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NW Beschwerde einlegte. In der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2005 erklärte die Beklagte zu 2), dass sie dem Kläger unabhängig vom Bestehen der Klausur Biochemie Teil 2 den Leistungsnachweis Biochemie erteilen werde. Hierauf erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das OVG NW legte mit Beschluss vom 22.7.2005 der Beklagten zu 2) die Kosten des Verfahrens auf. Dies wurde wie folgt begründet: „Wegen des (…) normativen Regelungsdefizits für das bei der Biochemieklausur angewandte Multiple-Choice-Verfahren hätte dem auf eine Wiederholung der Klausur gerichteten Hilfsantrag des Klägers wohl stattgegeben werden müssen, wobei dem Antragsgegner Vorgaben für die Durchführung dieser Klausur zur Vermeidung der bei den bisherigen Klausuren aufgetretenen Mängeln hätten gemacht werden müssen.“

In der Folgezeit bestand der Kläger sein Physikum und schloss sein Studium ab.

Für den Zeitraum vom erstmaligen rechtswidrigen Nichtbestehen der Prüfung am 27.7.2004 bis zum 14.7.2005 (Bereitschaft der Beklagten zu 2), den Leistungsnachweis zu erteilen) begehrt der Kläger Schadensersatz i.H. von 12 Monatsgehältern, insgesamt 30.000 Euro.

Hierzu behauptet er, er sei seit dem 22.11.2010 angestellter Zahnarzt bei Herrn Dr. C in Wuppertal mit einem Bruttoverdienst von 2.500 Euro monatlich. Herr Dr. C hätte ihn auch ein Jahr früher eingestellt, wenn er das Studium zu dem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gehabt hätte.

Der Kläger ist der Ansicht, sowohl die Prüfungsordnung als auch die konkrete Prüfungsgestaltung durch Herrn Prof. Dr. D als verantwortlichem Hochschullehrer sei fehlerhaft gewesen: Im Antwort- Wahl- Verfahren sei, anders als von der Rechtsprechung gefordert, eine relative Bestehensgrenze nicht angewendet worden. Daher hafte einerseits das satzungsgebende Organ der Prüfungsordnung: der Fakultätsrat der Universität als Funktionskörperschaft, andererseits das beklagte Land als Anstellungskörperschaft des verantwortlichen Hochschullehrers Prof. Dr. D.

Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch sei nicht verjährt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Leistungsnachweises für die Anmeldung zum Physikum habe noch nicht festgestanden, ob der Kläger überhaupt sein Studium bestehen werde, so dass völlig ungewiss gewesen sei, ob überhaupt ein Schaden entstehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 30.000 Euro zzgl. Zinsen i.H. von 5%punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land (BekI. zu 1) meint, es sei aufgrund der im HochschulfreiheitsG geregelten Gesamtrechtsnachfolge nicht passivlegitimiert.

Die Beklagte zu 2 ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert, weil es darauf ankomme, wer im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Anstellungskörperschaft des rechtswidrig handelnden Beamten gewesen sei. Dies sei vor Inkrafttreten des HochschulfreiheitsG am 1.1.2007 das beklagte Land gewesen.

Die Beklagten sind der Ansicht, das angewendete Prüfungsverfahren sei rechtmäßig gewesen. Jedenfalls habe der Hochschulprofessor nicht schuldhaft gegen eine Amtspflicht verstoßen. Denn seine Rechtsauffassung sei schließlich von der Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, einem Kollegialgericht, bestätigt worden. Auch sei ein etwaiger Schaden nicht kausal. Es sei aufgrund des äußerst schleppenden Studienverlaufs des Klägers nicht davon auszugehen, dass er eine etwaige Wiederholungsklausur bestanden hätte.

Schließlich erheben sie die Einrede der Verjährung.

Die Akte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf – Az. 15 L 903/05 – war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Es kann dahinstehen, wer Gegner des behaupteten Amtshaftungsanspruchs ist und ob ein solcher überhaupt besteht.

Jedenfalls ist ein solcher Anspruch verjährt.

Amtshaftungsansprüche i.S. von 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB.

Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte seit Zustellung des Kostenbeschlusses vom 22.7.2005 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen. Ausweislich der verwaltungsgerichtlichen Akte beantragte der Prozessbevollmächtigte bereits mit Schriftsatz vom 29.7.2005 die Kostenfestsetzung, so dass ihm der Kostenfestsetzungsbeschluss vorher zugegangen sein muss. Diese Kenntnis muss sich der Kläger gem. § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

Kenntnis des Gläubigers i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Schadens bietet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Geschädigte für die Frage der Kenntnis weder alle Einzelumstände kennen, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos zu führen. Es genügt vielmehr, dass die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um ein Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 2008, 2576 [2578 f.]). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage -‚ die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie ihm zumutbar ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2008,2576(2578) m.w.N.).

In dem Kostenbeschluss vom 22.7.2005 hatte das OVG NW zum Ausdruck gebracht, dass es das angewendete Prüfungsverfahren für rechtswidrig hielt. Auch war dem Kläger das beklagte Land als Anspruchsgegner (zumindest vor Inkrafttreten des HochschulfreiheitsG) bekannt. Ferner lagen bereits erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Schadens vor. Es kam bereits damals ein Verdienstausfall in Betracht i.H. eines durchschnittlichen Zahnarztgehalts für den verlorenen Zeitraum aufgrund des Nichtbestehens der Klausur. Daran ändert die Tatsache, dass der Kläger das Studium nicht in der Regelstudienzeit absolvierte, nichts. Der Kläger trägt unwidersprochen vor, dass er sich das Studium selbst finanzieren musste und es deshalb zu Verzögerungen kam. Aus der damaligen Sicht ging auch der Kläger nicht davon aus, dass er sein Studium nie würde abschließen können.

Der Anspruch war mit Zustellung des Kostenfeststellungsbeschlusses vom 22.7.2005 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch entstanden.

Ein Anspruch i.S. des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist entstanden, sobald er im Klagewege geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, 70. Aufl. 2011, § 199 BGB Rn 3 m.w.Nachw.). Die Fälligkeit des Anspruchs ist dafür nicht zwingende Voraussetzung. Ein Schadensersatzanspruch entsteht grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, a.a.O Rn 14, 16 m.w.Nachw. auf die st. Rspr.).

Zum damaligen Zeitpunkt hätte der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter bereits eine Klage auf Ersatz eines durchschnittlichen Zahnarztgehalts (Berufsanfänger) oder eine entsprechende Feststellungsklage erheben können.

Damit begann die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs 1 BGB am 31.12.2005 zu laufen und endete gem. § 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2008.

Die am 14.2.2011 bei Gericht eingegangene Klage konnte keine Hemmung der Verjährung mehr auslösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
Streitwert: 30.000 Euro

 

Aufgrund der Verjährung der Ansprüche kam es auf die zwischen den beiden Beklagten streitige Frage der Rechtsnachfolge nicht mehr an. Hierzu hatte das Landgericht Düsseldorf aber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2011 bereits zu Protokoll gegeben:

Das Gericht weist darauf hin, dass die Klage unbegründet sein dürfte. Hinsichtlich des beklagten Landes fehlt die Passivlegitimation wegen der Gesamtrechtsnachfolge, die sich aus Artikel 7 Abschnitt § 3 Abs. 1 des Hochschulfreiheitsgesetzes ergibt.

Hierauf war auch im Rahmen der Klageerwiderung vorab hingewiesen worden. Gem. Artikel 7 Abschnitt 2 § 3 Abs. 1 Hochschulfreiheitsgesetz sind mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes alle Rechte und Pflichten des Landes Nordrhein-Westfalen auf die jeweilige Körperschaft, hier also auf die B-Universität übergegangen. Von dieser Gesamtrechtsnachfolge ist gemäß Satz 2 der Vorschrift nur das unbewegliche Vermögen des Landes ausgeschlossen.

Da die einzige Ausnahme von der Gesamtsrechtsnachfolge ausdrücklich erwähnt wird, ist sie ansonsten allumfassend. Dem steht auch nicht entgegen, dass weiterhin eine Trägerschaft des Landes besteht.

„Der Übergang der Trägerschaft für eine Hochschule vom Land auf eine Stiftung etwa hat zur Folge, dass alle Aufgabenbereiche von Landesbeamten an der Hochschule nunmehr der Stiftung zugeordnet sind und berührt in diesem Sinne alle an der Hochschule eingerichteten Ämter im konkret-funktionellen Sinne. […]

Zwar besteht in Nordrhein-Westfalen – anders als beim niedersächsischen Modell – gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Trägerschaft des Landes fort, das wie zuvor neben den Hochschulen sicherstellt, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und das HG verbürgten Rechte wahrnehmen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HG). […] Aus der Übertragung eigener Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen und der damit verbundenen Verantwortlichkeiten ergibt sich eine geänderte Aufgabenzuordnung, die alle an der Hochschule eingerichteten Ämter betrifft. Dass das Land in Form von Zuschüssen, die in das Vermögen der Hochschule fallen, weiterhin die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereitstellt (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 HG), ist insoweit ebenso unerheblich wie seine fortbestehende Verantwortung für die Freiheit von Forschung und Lehre.“

 

vgl.    Oberverwaltungsgericht Nordrhein.Westfalen, Beschluss v. 13.08.2011, Az. 6 A 3214/08.

Hätte der Anspruch des Klägers noch bestanden, hätte er sich höchsten gegen die Hochschule an sich richten können. Dies stimmt auch mit den grundsätzlichen Regelungen der Amtshaftung überein, denn gem. Art. 34 GG trifft die Verantwortlichkeit der Amtspflichtverletzung eines Beamten „grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.“

„Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. […] Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat […].

 

vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 21.04.1983, Az. III ZR 2/82.

Nach In-Kraft-Treten des Hochschulfreiheitsgesetzes, das darauf abzielte, den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen eine erheblich größere Autonomie zu geben, sind diese nunmehr Dienstherr der jeweiligen Hochschullehrer und nicht mehr das Land. Die Verantwortung des Handelns ihrer Professoren trifft somit allein die Hochschulen.

Durch die Gesamtrechtsfolge im Hochschulfreiheitsgesetz wurde im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit sichergestellt, dass gleichartige Ansprüche bei einem Anspruchsgegner bzw. -inhaber gebündelt werden.

Die Rechtsprechung hat eine derartige Rechtsnachfolge auch bereits mehrfach anerkannt, exemplarisch sei auf die – umgekehrte – Rechtsnachfolge verwiesen, nach der das hier beklagte Land seinerzeit in die Aufgaben der Straßenbauverwaltung eingetreten war, die bis dahin die Landschaftsverbände wahrgenommen hatten. Der Bundesgerichtshof hat letztinstanzlich hierzu dargelegt:

„Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land für Verbindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG), die Beamten der früher in Nordrhein-Westfalen für den Straßenbau zuständigen Landschaftsverbände im Zusammenhang mit der Verwaltung von Landesstraßen zur Last fielen. Das trifft zu und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Das Landesgesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung hat die insoweit früher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben in die Trägerschaft des Landes übergeleitet und zugleich bestimmt, dass das Eigentum an den Landesstraßen ’sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen‘, auf das Land übergehen (Art. 3 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Satz 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462). Angesichts dieser nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes jedenfalls für Landesstraßen umfassend gewollten Rechts- und Funktionsnachfolge ist die Auslegung des Berufungsgerichts, hiervon seien auch etwaige Schadensersatzpflichten der Landschaftsverbände aufgrund ihrer Verwaltungstätigkeit erfasst, nicht zu beanstanden.“

vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss v. 29.06.2006, Az. III ZR 269/05.

Ersichtlich hat sich der Landesgesetzgeber an derartiger gesetzgeberischer Praxis und fachgerichtlicher Rechtsprechung orientiert, als er die Gesamtrechtsnachfolge der Universitäten begründete.

Daher hätte die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auch zu einem früheren Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes keinen Erfolg haben können.