Beamtinnen und Beamte sind nach Eignung, Leistung und Befähigung zu beurteilen. Denn schon nach Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG sind genau diese Kriterien maßgeblich, wenn es um die Vergabe eines „öffentlichen Amtes“ geht. Dienstliche Beurteilungen dienen daher maßgeblich dazu, Personalentscheidungen und etwa Beförderungen vorzubereiten.
Umso wichtiger ist es, dass die Beurteilungen rechtmäßig sind und vor allem zwischen den Kriterien sauber differenzieren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nun anhand einer Beurteilung des Finanzministeriums NRW ausgeführt, dass insbesondere die dienstliche Beurteilung sich nicht an einem zukünftigen Beförderungsposten orientieren darf, sondern im ersten Schritt den Ist-Zustand erfassen soll, und dass andererseits ein Beurteilungsergebnis auch nicht danach festgelegt werden darf, ob man den betroffenen Beamten befördern möchte oder nicht. Würde man nämlich die sogenannte Beförderungseignung schon in die Beurteilungsnote einfließen lassen und anhand der Note noch einmal separat eine Beförderungseignung aussprechen, würde das Verfahren sprichwörtlich „auf den Kopf gestellt“ und es spräche einiges dafür, dass die Beurteilung „passend gemacht“ werde.
Im Volltext führt die Entscheidung aus: „Finanzministerium stellt Beurteilungsverfahren „auf den Kopf“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.12.2016, Az. 13 K 2787/15“ weiterlesen