Gerichtsurteil über Standortentscheidung für neue Oper: Freispruch zweiter Klasse für Oberbürgermeister Keller, Fraktion Die Linke Düsseldorf, Pressemitteilung v. 29.08.2025

Am Freitag, den 29.08.2025, wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage der Linken Ratsfraktion gegen Oberbürgermeister Keller ab. 

Die Linke machte geltend, dass OB Keller im Juni 2024 die Mitglieder des Stadtrats zu kurzfristig und nicht gleichberechtigt über den Grundstückskauf im Wert von 137 Millionen Euro für einen Opern-Neubau am Wehrhahn informierte. Gegen den Vorwurf der Fristverletzung berief sich das Rechtsamt der Stadt auf Dringlichkeit; die Frist für exklusive Kaufverhandlungen über die Grundstücke wäre kurz nach der Ratssitzung abgelaufen . Der Anwalt der Linken, Robert Hotstegs, wandte ein, dass die Frist ohne Notwendigkeit vom Oberbürgermeister vereinbart wurde; auf der Seite des Verkäufers fiel die Entscheidung über den Verkauf nämlich erst acht Wochen nach Ende der Ratssitzung und dem Ende der Exklusivitätsfrist. Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung und sah drei Tage als ausreichende Vorbereitungszeit für die (ehrenamtlichen) Ratsmitglieder an.

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Opernbau in Düsseldorf: Linke scheitert mit Klage gegen OB Keller, NRZ v. 29.08.2025

von Stephan Wappner

Düsseldorf. Die Linke wirft der Stadtspitze vor, zu kurzfristig über den Opernbau am Wehrhahn informiert worden zu sein. Gericht wies das aus mehreren Gründen zurück.

Die Düsseldorfer Linken sind am Freitagnachmittag (29. August) vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht mit einer Klage gegen Oberbürgermeister Stephan Keller (CDU) und gegen den Rat der Stadt gescheitert. Hintergrund: Der Opernneubau am Wehrhahn und die Beschlussfassung dazu in der Ratssitzung am 27. Juni 2024. Die Stadtspitze hatte damals im Vorfeld nur ausgewählte Fraktionen über ihre Planungen informiert und dann anschließend – nach Meinung der Linken – zu kurzfristig über den Opernneubau abstimmen lassen – und das sei rechtswidrig gewesen.

Vor der Verhandlung (Aktenzeichen: 1 K 6863/24) in Raum 243 im zweiten Obergeschoss des altehrwürdigen Gerichtsgebäudes an der Bastionstraße war Robert Hotstegs, Anwalt der Linken, noch recht zuversichtlich. Gestand aber auch: „Das höchste der Gefühle ist, dass der Oberbürgermeister eine gerichtliche Rüge bekommt und dass die Stadt es dann künftig anders macht.“ Hotstegs sieht sich selbst als Vertreter einer „typischen Oppositionskanzlei“. Am Ende aber schmetterten die Richter die Klage jedoch in allen Punkten ab. Und bei den Linken gab es lange Gesichter. „Ich bin schon enttäuscht“, gestand die Fraktionsvorsitzende Julia Marmulla. „Die Rechtsauslegungen haben in diesem Fall wenig mit dem politischen Alltag zu tun.“

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War die Wende für den neuen Opern-Standort rechtens?, Rheinische Post v. 29.08.2025

von Alexander Esch

Düsseldorf. Innerhalb weniger Tage hatte der Stadtrat plötzlich über einen neuen Ort für den Opernneubau in Düsseldorf zu entscheiden. Zu kurzfristig fand das die Linke und sieht sich benachteiligt. Das Verwaltungsgericht hat jetzt ein Urteil gefällt.

Zwischen den Zeilen schwang bei der Kritik der Linken im vergangenen Jahr immer Folgendes mit: Irgendwo in Hinterzimmern des Rathauses fiel faktisch die Entscheidung für den Bau der neuen Oper an anderer Stelle – während die Mitspracherechte der Politik nicht ausreichend gewahrt wurden. Diesen Verdacht räumte das Verwaltungsgericht am Freitag (29. August) vollständig aus.

Sowohl die Fraktion der Linken als auch Fraktionssprecherin Julia Marmulla hatten gegen Oberbürgermeister Stephan Keller und auch gegen den Stadtrat geklagt. Der Vorwurf: Zu kurzfristig vor der Entscheidung im Stadtrat zum Opernneubau am Wehrhahn statt an der Heine-Allee und zum damit verbundenen Kauf des alten Kaufhofs sei man in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei man beim Informationsfluss benachteiligt gewesen.

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Verstörender Einblick in die Tiefen des deutschen Beamtenrechts, capital.de v. 29.08.2025

von Frank Donovitz

Eine Lehrerin aus Wesel war beinahe 16 Jahre krankgeschrieben – bei vollen Bezügen. Der Fall zeigt die absurden Seiten des Beamtenrechts. Den Schaden haben alle Beteiligten.

Diese Geschichte taugt weder als Skandal noch als Posse. Eher als verstörender Einblick in die Tiefen deutschen Beamtenrechts. Und als Schlaglicht auf den amtlichen Umgang damit. 

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AfD-Kan­didat Paul bleibt von OB-Wahl in Lud­wigs­hafen aus­ge­sch­lossen, lto.de v. 25.08.2025

AfD-Kandidat Joachim Paul darf nicht an der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen teilnehmen. Nun bestätigte auch das OVG seinen Ausschluss wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Deren Überprüfung kann erst nach der Wahl stattfinden.

Der AfD-Politiker Joachim Paul wird endgültig nicht zur Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen am 21. September zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies am Montag seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt an der Weinstraße zurück (Beschl. v. 25.08.2025, Az. 10 B 11032/25.OVG). Damit bestätigte das OVG, dass Pauls Name nicht auf dem Wahlzettel stehen wird.

Paul war vom Wahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen worden. Begründet wurde dies mit Zweifeln an seiner Verfassungstreue. Als kommunaler Wahlbeamter sei der Oberbürgermeister nach § 53 Abs. 3 S. 1 Gemeindeordnung (GemO RLP) in besonderer Weise an die freiheitliche demokratische Grundordnung gebunden. […]

Keine Vorabkontrolle, nur Wahlprüfung

Das OVG betonte, dass Streitigkeiten im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach der Wahl im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens überprüft werden könnten. Ein sofortiges Eingreifen der Gerichte sei nur bei „offensichtlichen Fehlern“ möglich – und ein solcher liege hier nicht vor. Zudem verwies das Gericht auf die gefestigte Rechtsprechung, nach der hohe Anforderungen an die Verfassungstreue von Bewerbern für Bürgermeisterämter gelten. Ob Pauls Äußerungen und Positionen tatsächlich ausreichen, um ihn dauerhaft von einer Kandidatur auszuschließen, könne deshalb nur in einem späteren Wahlprüfungsverfahren geklärt werden. Bis dahin gilt: Die OB-Wahl in Ludwigshafen findet ohne den AfD-Politiker statt.

Für eine mögliche Überprüfung nach der Wahl geben Experten unterschiedliche Einschätzungen zur Ausgangslage ab: Verwaltungsrechtler Robert Hotstegs hatte gegenüber LTO bereits klargestellt, dass es aus seiner Sicht gar nicht mehr auf eine persönliche Beweisführung gegen den Kandidaten ankomme. Schon die Parteizugehörigkeit begründe erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue: Wer für eine als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestufte Partei kandidiere, bekenne sich zugleich auch zu deren Zielen – und damit präge die Bewertung des Verfassungsschutzes die Entscheidung der Verwaltungsgerichte vor.

Kommunalrechtler Dr. Dominik Lück hingegen hält die Parteizugehörigkeit zwar für ein gewichtiges Indiz, jedoch nicht für ausreichend. „Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten. „Diese gab es im Fall Paul“, betont er. So sei der Kandidat namentlich im Verfassungsschutzbericht aufgeführt, was über die bloße Mitgliedschaft hinausgehe. Ob die Gewähr besteht, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, sei deshalb stets eine Prognoseentscheidung, die nur auf Grundlage mehrerer – für und gegen den Kandidaten sprechender – Indizien getroffen werden könne und letztlich einzelfallabhängig bleibe.

[…]

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2 Auszeichnungen im ersten Anwaltsranking Beamtenrecht (2025)

Die WirtschaftsWoche hat in ihrer Ausgabe Nr. 31 im Sommer 2025 erstmalig Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsanwält:innen für Privatpersonen im Fachgebiet Beamtenrecht ausgezeichnet.

Dabei wurden 11 Kanzleien bundesweit als „Beste Kanzlei“ und 11 Rechtsanwälte als „Beste Anwälte“ im Beamtenrecht bewertet.

Unsere Kanzlei gehört sowohl zu den „Besten Kanzleien 2025“ wie auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs zu den „Besten Anwälten 2025“.

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amtsärztliche Untersuchung einer seit 16 Jahren erkrankten Beamtin, OVG NRW, Beschluss v. 12.08.2025, Az. 6 B 724/25

Leitsätze des Gerichts:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn.

Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

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Beamte müssen zum Grundgesetz stehen, deutschlandfunk.de v. 20.07.2025

Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz hat die Debatte angeheizt, ob Mitglieder der Partei Beamte sein dürfen. Zwei Länder haben verschärfte Maßnahmen gegen AfD-Mitglieder im Staatsdienst eingeleitet.

[…]

Wie geht der Bund mit Extremisten im Staatsdienst um?

Erst im April 2024 war eine Reform des Disziplinarrechts des Bundes in Kraft getreten. Damit können „Verfassungsfeinde“ nach Angaben des Bundesinnenministeriums „schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden“.

Künftig werden demnach alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entfernung aus dem Dienst, durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen: „Das langwierige verwaltungsgerichtliche Disziplinarklageverfahren entfällt. Dabei bleibt der Rechtsschutz für Betroffene gewährleistet“, heißt es in der Pressemitteilung. Außerdem gelte nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt.

Die Hochstufung der AfD stelle „die Feuertaufe des neuen Bundesdisziplinargesetzes dar“, schrieb der Verwaltungsrechtler und Dienstrecht-Experte Robert Hotstegs in einem Aufsatz für das Fachmagazin Legal Tribune Online. Dies gelte umso mehr, als der Bundestag dem Dienstherrn seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit eingeräumt habe, „alle denkbaren Disziplinarmaßnahmen durch eine Disziplinarverfügung auszusprechen“.

[…]

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Selbstablehnung einer Kirchenrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 30.05.2025, Az. 0134/1-2025

In einem aktuellen Disziplinarverfahren ist die Selbstablehnung einer Kirchenrichterin für begründet erklärt worden, da sie auch Mitglied in einem Leitungsorgan der beteiligten Landeskirche ist.

Nach früherem Recht hatte das Kirchengericht in der „Vertreter:innen-Besetzung“ zu entscheiden, also ohne Mitwirkung des (selbst-)abgelehnten Kirchenrichters, aber auch ohne Beteiligung der beisitzenden Richter:innen (§ 54 Abs. 1 S. 2 DG.EKD a.F.) (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018) und Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018). Dies hat sich nunmehr geändert, sodass das Kirchengericht in vollständiger Vertreter:innen-Besetzung berät, lediglich der/die Vorsitzende den Beschluss aber unterzeichnet.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

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