Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16

In einem seltenen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute einem Eilantrag gegen die Umsetzung einer Beamtin stattgegeben. Während in den allermeisten Fällen Beamte eine Umsetzung hinnehmen oder ein Hauptsacheverfahren abwarten müssen (so etwa unser Fall amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09), war hier ausschlaggebend, dass es sich um eine Beamtin des feuerwehrtechnischen Bereichs handelte. Die ehemalige Bereichsleiterin war durch ihren Dienstherrn nicht mehr innerhalb der Feuerwehr, sondern außerhalb eingesetzt worden. Das verstößt aber gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im vollen Wortlaut hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 18. April 2016 beschlossen: „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16“ weiterlesen

Auch im Disziplinarverfahren gilt: lieber ein Ende mit Schrecken

Disziplinarverfahren sind belastend. Je länger sie andauern, desto bedrohlicher wirken sie in der Regel. Wie ein Damoklesschwert schweben die möglichen Disziplinarsanktionen über den betroffenen Beamt:innen.

Unsere Aufgabe als Disziplinarverteidiger ist es stets, auf das bestmögliche Ergebnis hinzuarbeiten. Das bedeutet auch, dass wir endlose Verfahren in der Regel irgendwann beenden wollen. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht hier lediglich die Untätigkeitsklage zur Verfügung steht, finden im Disziplinarverfahren besondere Vorschriften Anwendung. Diese unterscheiden sich je nach Landes- oder Bundesrecht (und ebenso im kirchlichen Recht für Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen).

Der jeweilige Gesetzgeber hat dabei einen Anspruch der Beamt:innen formuliert, dass ein Disziplinarverfahren beschleunigt betrieben wird und auch stets zu einem Ende kommt. Entweder durch Einstellungsverfügung, durch Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage. Führt die ermittelnde Behörde kein derartiges Ergebnis in einer gesetzlich vermuteten Regeldauer herbei, kann ein Antrag auf Fristsetzung gestellt werden und Erfolg haben.

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„Arbeite mit Gott, aber flott!“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 24.03.2016, Az. 0134/1-2016

Auch gegen Kirchenbeamte und gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“

Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun wohl zum ersten Mal ein Kirchengericht über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden gehabt. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland hat dem Antrag, der durch uns vertreten wurde, stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Wörtlich führt die Disziplinarkammer aus (Unterstreichungen im Original):

1. Der Antragsgegnerin wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innerhalb derer das gegen den Antragsteller mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

2. Die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n de:

1.    Der Antragsteller war seit dem 1. April 1989 – zuletzt in einer Planstelle als Kirchenverwaltungs-Amtsrat (A 12 mit Amtszulage) – im Dienst des Verbandes A. tätig.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wurde ihm ein Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 zur Stellungnahme zugeleitet, wonach im Zusammenhang mit mutmaßlichen Dienstvergehen im Rahmen seiner Amtsführung […] ein Disziplinarverfahren gemäß § 24 Absatz 1 DG.EKD i.V.m. § 3 Absatz 1 DG.EKD und § 32 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) eingeleitet worden ist. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen gegen §§ 18, 20, 21 Absatz 1 und 2 KBG.EKD verstoßen zu haben. Bezüglich des konkreten Inhaltes dieser Vorwürfe wird auf die den Beteiligten bekannte Anlage zum Schreiben vom 30. Juni 2014 Bezug genommen (zu vgl. BI. 33 ff. d. A).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2014 erhielt der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. August 2014 äußerte er sich für diesen umfassend zu den Vorwürfen und stellte Beweisanträge zur Entlastung seines Mandanten.

Weil der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2015 weder einen Abschluss noch einen wesentlichen Fortgang des Disziplinarverfahrens feststellen konnte, wandte er sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 2016 – per Fax eingegangen am selben Tag und postalisch am 12. Januar 2016 – mit dem Antrag an die Kammer, gemäß § 66 DG.EKD eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

II.    Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD ist gemäß § 4 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. Januar 2015 seit dem 1. Januar 2016 örtlich und sachlich für die im Geschäftsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland anfallenden gerichtlichen Disziplinarsachen zuständig.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war das eingeleitete Disziplinarverfahren bereits mehr als 18 Monate anhängig. Es war bislang auch nicht mit Blick auf eine strafrechtliche Überprüfung der Vorwürfe gemäß § 29 DG.EKD ausgesetzt, so dass die sich aus dem in § 8 DG.EKD verankerten Beschleunigungsgebot ergebende Regelfrist von 12 Monaten zum Abschluss erheblich überschritten ist. Die Kammer hat der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, die außergewöhnlichen Gründe darzulegen, die zu dieser erheblichen Verzögerung geführt haben. Die dazu mit Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 22. Februar 2016 und 21. März 2016 mitgeteilten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweisdokumenten aus dem Geschäftsbereich des Verbandes A. vermögen nach Ansicht der Kammer diese Verzögerung in keiner Weise zu rechtfertigen. Hinsichtlich der sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Pflichten der Disziplinarbehörden schließt sich die Kammer der mit Rechtsprechung belegten Argumentation des Antragstellers vollumfänglich an, wobei sie einen besonderen Hinweis auf die sich aus der bisherigen Verfahrensdauer ergebende persönliche Belastung für den inzwischen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig im Ruhestand befindlichen Kirchenbeamten erteilt. Da sich für die Kammer bei einer vorläufigen Bewertung des Verfahrensstandes auch kurzfristig ein Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht abzeichnet, hat sie nunmehr eine Frist von sechs Monaten bestimmt, innerhalb derer die Disziplinarbehörde – gegebenenfalls auch mit zusätzlicher organisatorischer Unterstützung – das Disziplinarverfahren unbeschadet der sich aus § 66 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Absatz 2 Satz 3 bis 5 DG.EKD ergebenden Möglichkeiten der Fristverlängerung spätestens abzuschließen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Absatz 1 und 3 DG.EKD i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2016

::: Pressemitteilung 1/2016 :::

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Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Mediator

Tel.: 0211/497657-16
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Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14

Hat ein Beamter innerdienstlich eine Straftat unter Ausnutzung seiner Dienststellung begangen, hier einen besonders schweren Fall des Diebstahls, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Dienst führen. Auf die Einstufung des Diebstahls als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es nicht an. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Revisionsverfahren entschieden.

Der beklagte Rettungssanitäter hatte einem bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus einen 50 €-Schein aus der Geldbörse gestohlen. Wegen dieses Diebstahls war der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Vorinstanzen auf die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis erkannt. „Diebstahl von 50 € zum Nachteil eines bewusstlosen Patienten kann bei einem beamteten Rettungssanitäter zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 10.12.2015, Az. 2 C 6.14“ weiterlesen

keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich gemacht, dass das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Disziplinarverfahren gelten. Dies hatte vorliegend das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen missachtet. Das Gericht hatte im konkreten Fall die Verfehlungen des Beamten als gravierendes Dienstvergehen eingestuft, ohne dass die Würdigung der Erschwerungsgründe für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar war. Nun muss sich der Senat in Münster erneut mit dem Verfahren befassen. „keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13“ weiterlesen

Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines Zeitungverlags gegen eine Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hatte es im Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt, einen Landgerichtspräsidenten zur Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie über ein von hohem Medieninteresse begleitetes Strafverfahren zu verpflichten. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe lassen eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren nicht erkennen.

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Urteilsanforderungen in allen Gerichtsbarkeiten. Und sie wirft auch die Frage auf, ob tatsächlich eine Vorschrift wie §§ 63 Abs. 3, 64 Abs. 4 DG.EKD verfassungsrechtliche Bestand haben kann, wenn dort nämlich der (kirchliche) Gesetzgeber die Veröffentlichung von Beschlüssen und Urteilen zur Ausnahme und nicht zur Regel erhebt. „Anspruch auf Zusendung einer Urteilskopie an einen Zeitungsverlag, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14.09.2015, Az. 1 BvR 857/15“ weiterlesen

Behörden müssen grundsätzlich Aussagegenehmigungen für Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837/15

Im Rahmen eines laufenden, komplexen Strafverfahrens hat ein Angeklagter die Zeugenbefragung einer Staatsanwältin beantragt. Hierfür ist nach dem Beamtenrecht eine Aussagegenehmigung erforderlich. Diese wurde aber verweigert. Der Streit hierum wurde dann parallel zum laufenden Strafverfahren bei den Verwaltungsgerichten geführt. Der Antragsteller gewann in beiden Instanzen: bereits im Eilverfahren wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die notwendige Aussagegenehmigung zu erteilen.

Leitsätze des Gerichts:

Erlass einer vom Angeklagten beantragten einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet wird, eine Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG) für eine Zeugenaussage im Strafverfahren zu erteilen.

§ 37 Abs. 4 BeamtStG räumt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten ein. Die Versagung einer Aussagegenehmigung wegen ernstlicher Gefährdung oder erheblicher Erschwerung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG) erfordert das Vorliegen von Gründen mit besonderem Gewicht.

Zur Vernehmung einer mit der Sitzungsvertretung betrauten Staatsanwältin zu behaupteten Fehlern im Ermittlungsverfahren.

„Behörden müssen grundsätzlich Aussagegenehmigungen für Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837/15“ weiterlesen

OVG NRW trödelt: 51 Monate Verfahrensdauer sind zu lang, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 28.09.2015, Az. 13 D 27/14

Es gibt diese Akten, die bei Gericht liegen und eine Entscheidung ist nicht in Sicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich über lange Zeit um Verfahrensabschnitte ohne mündliche Verhandlung handelt. Hier lag nun der Antrag auf Zulassung der Berufung über 4 Jahre lang dem Senat vor, ohne dass das Verfahren voranschritt. Erst als eine Verzögerungsrüge erhoben wurde, ging dann alles „ganz schnell“. Entschädigung gab es aus besonderen Gründen des Übergangsrechts dennoch nicht.

eigene Leitsätze:

1. Der Begriff der überlangen Verfahrensdauer ist anhand des gesamten Verfahrens von Klageerhebung bis Rechtskraft zu bestimmen. Ein behördliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) wird nicht hinzugerechnet.

2. Die förmliche Verzögerungsrüge ist von der formlosen Sachstandsanfrage mit Beschleunigungsbitte abzugrenzen. Nur „echte“ Verzögerungsrügen können Entschädigungsansprüche auslösen.

3. Der Gesetzgeber wollte anständige Prozessbeteiligte nicht bestrafen. Grundsätzlich rügt die Verzögerungsrüge daher die vorangegangene und die nachfolgende Verzögerung.

4. Art. 23 Satz 2 ÜGRG findet nur auf Verfahren Anwendung, die bereits zum 03.12.2011 überlang anhängig waren. Nur in diesen Fällen wirkt die Verzögerungsrüge ausnahmsweise nur noch in die Zukunft. Auch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ist dann für die Zeit vor der Verzögerungsrüge ausgeschlossen. (Anschluss an Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof)

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ein Disziplinarverfahren darf man nicht „liegen lassen“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 31 K 4167/15.O

Wir berichteten bereits im Frühjahr über den Polizeipräsidenten, der ein Disziplinarverfahren verzögert. Er tat es nicht nur einmal.

Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf erneut die Notbremse gezogen und eine Frist für die Behörde gesetzt.

Solche Beschlüsse haben Seltenheitswert. Entsprechende Anträge im geeigneten Moment zu stellen gehört aber gerade deswegen zu unserer anwaltlichen Arbeit dazu. „ein Disziplinarverfahren darf man nicht „liegen lassen“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.09.2015, Az. 31 K 4167/15.O“ weiterlesen