Polizeipräsident verzögert Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.03.2015, Az. 35 K 8625/14.O

In einer Vielzahl von Verfahren haben wir als Verteidiger das Gefühl, das Behörden nicht zielgerichtet ermitteln. Ein Polizeipräsident steht seit dem Beginn des Verfahrens 2013 besonders in unserer Kritik. Nun hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Notbremse gezogen und eine Frist für die Behörde gesetzt.

Solche Beschlüsse haben Seltenheitswert. Entsprechende Anträge im geeigneten Moment zu stellen gehört aber gerade deswegen zu unserer anwaltlichen Arbeit dazu.

Das gilt erst recht, wenn wir der Behörde vorwerfen

  • zu langsam zu ermitteln,
  • Unterlagen anderer Behörden nicht zu berücksichtigen oder anzufordern,
  • keinen Ermittlungsführer zu bestellen,
  • dem späteren Ermittlungsführer keine Arbeitszeit für das Verfahren einzuräumen,
  • planlos alte Vorwürfe neu ins Verfahren einzubeziehen,
  • den Rechtsanwalt zu umgehen und Fristen fehlerhaft zu setzen.

Das ist kein Ruhmesblatt für einen Polizeipräsidenten, der ja eigentlich von Hause aus eine Ermittlungsbehörde führt.

Das Verwaltungsgericht schreibt in seinem Beschluss:

Dem Antragsgegner wird zum Abschluss des gegen den Antragsteller gerichteten Disziplinarverfahrens durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses beim Antragsgegner gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der am 19. Dezember bei Gericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Fristsetzung ist zulässig und begründet.

Gemäß § 62 Abs. 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist. Diese Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 LDG NRW ausgesetzt ist.

Die Frist des § 62 Abs. 1 LDG NRW ist eingehalten. Gegen den Antragsteller ist durch Verfügung vom 2. September ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden wegen des Verdachts, dass er aus seiner Stellung als Bezirksdienstbeamter persönliche Vorteile gezogen habe, indem er das Vertrauen der Frau P. ausgenutzt habe, um an ihr Vermögen zur Verwendung für eigene Zwecke zu gelangen, und wegen des Verdachts, dass er sich durch nahezu tägliche Abhebungen in Höhe von 1.500,- Euro vom Konto der Frau P. einer möglichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. Das Disziplinarverfahren war zwar zunächst gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt, es ist aber durch Verfügung vom 13. Juni fortgesetzt worden. Seither sind mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass das Disziplinarverfahren zu einem Abschluss gebracht worden ist.

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt.

Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens fehlt, wenn eine unangemessene Verzögerung des Disziplinarverfahrens vorliegt, wenn also die Sachaufklärung und die Entscheidung über eine Einstellung des Verfahrens, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Erhebung der Disziplinarklage nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden sind.

vgl. Köhler, in: Hummel/Köhler/Mayer, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz, 5. Aufl. 2012, § 62 Rdn. 10.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens.

Im Hinblick auf die mit der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe macht der Antragsgegner im Wesentlichen nur Gründe dafür geltend, warum das zunächst gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzte Verfahren nicht eher als im Juni habe fortgesetzt werden können, obwohl das wegen des Verdachts der Untreue und der Unterschlagung anhängige Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Akz. 25 Js 365/13) bereits durch Verfügung vom 8. Oktober und das wegen des Verdachts der Schenkungssteuerverkürzung eingeleitete Strafverfahren durch Verfügung des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 14. Februar gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Darauf kommt es hier letztlich aber nicht an.

Es kann auf sich beruhen, ob das behördliche Disziplinarverfahren unangemessen verzögert wurde, weil es früher als erst im Juni hätte fortgesetzt werden können, denn es liegt jedenfalls kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten seit der Fortsetzung des Verfahrens durch Verfügung vom 13. Juni vor.

Der Antragsgegner macht insoweit zwar geltend, die Prüfung, ob und in welchem Maße der Antragsteller gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen habe, gestalte sich gerade im vorliegenden Fall aufwändig. Auch im Zusammenhang mit der Ausdehnungsverfügung vom 16. Januar seien zeitlich äußerst aufwändige Recherchen erforderlich gewesen. Hierfür lässt sich den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten indes nichts entnehmen. Vielmehr ist von einer sachlich nicht gerechtfertigten Untätigkeit auszugehen. Der Ermittlungsführer hat ausweislich der Ermittlungsakte seit der Fortsetzung des Verfahrens im Juni lediglich zwei Zeugen vernommen, naämlich am 8. September Herrn S., den Betreuer der Frau P., und am 23. September Herrn D., einen Mitarbeiter des Fachbereichs Ordnung bei der Stadt. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungshandlungen des Ermittlungsführers, etwa weitere Verfügungen oder Vermerke zum Fortgang des Disziplinarverfahrens, enthält die Ermittlungsakte hingegen nicht. Mangels entsprechender Anhaltspunkte sind damit keine Ermittlungsumstände anzunehmen, die die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verzögern oder hindern könnten.

Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens ist auch nicht in der Ausdehnung des Verfahrens durch die Verfügung vom 16. Januar zu sehen. Darin wird dem Antragsteller zusätzlich vorgeworfen, es bestehe der Verdacht, dass er seine Dienstpflichten verletzt habe, indem er die offensichtlich zunehmende Verwahrlosung der Frau P. zugelassen und die zuständigen Stellen nicht informiert habe.

Gegen einen zureichenden Grund im Sinne von § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW spricht bereits, dass zwischen der einzigen erkennbaren Ermittlungshandlung, nämlich der Vernehmung der beiden Zeugen im September, und der Ausdehnung des Verfahrens annähernd vier Monate vergangen sind, ohne dass für diese Verzögerung nachvollziehbare Gründe feststellbar sind.

Insoweit überzeugt auch die Darstellung des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 19. Januar nicht, im Rahmen der Ermittlungen hätten sich Anhaltspunkte für neue Handlungen des Antragstellers ergeben, die zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens zu machen seien. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorwurf, der Antragsteller habe die zunehmende Verwahrlosung der Frau P. zugelassen und die zuständigen Stellen nicht informiert, auf neuen Erkenntnissen beruht, die dem Ermittlungsführer bislang nicht bekannt waren. Vielmehr wird bereits in der Einleitungsverfügung vom 2. September ausgeführt, dass sich die Wohnung der Frau P. in einem extrem verwahrlosten und verschmutzten Zustand befunden habe und der Antragsteller eine wichtige Bezugsperson für Frau P. sei. Zudem hat der Bericht des Ordnungsamtes vom 8. Mai, in dem der desolate Zustand der Wohnung u. a. auch durch Fotos dokumentiert ist, bereits bei der zeugenschaftlichen Vernehmung des Herrn D. im September vorgelegen.

Das Gericht geht nach alle dem davon aus, dass die Sachaufklärung im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung durchgeführt worden ist.

Da der Antragsgegner weder konkrete Angaben zu den aktuellen Ermittlungsumständen noch dazu macht, in welchem zeitlichen Rahmen er gedenkt, das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren zu einem Abschluss zu bringen, ist dem Antragsgegner eine Frist zu setzen, innerhalb der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

Das Gericht hält hier eine Frist von drei Monaten für ausreichend. Dabei wird einerseits dem Interesse des Antragstellers an einem zügigen Abschluss des Verfahrens Rechnung getragen, andererseits verbleibt dem Antragsgegner ein ausreichender zeitlicher Spielraum, in dem er Ermittlungen fortsetzen bzw. zum Abschluss bringen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 3 und Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 62 Abs. 2 Satz 3, § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW).

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