ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf | Dienstrecht | Pressemitteilung 2016-10

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 30.12.2016

::: Pressemitteilung 10/2016 :::

ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf
Land Nordrhein-Westfalen macht erstmals von neuer gesetzlicher Regelung Gebrauch

Düsseldorf. Die Düsseldorfer Fachanwältin Katharina Voigt (34) und ihr Kanzleikollege Robert Hotstegs (37) wurden auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Beisitzern am Dienstgericht für Richter gewählt. Auch vier weitere Rechtsanwälte aus NRW wurden berufen. Im Januar übernehmen sie die neue Aufgabe ehrenamtlich für fünf Jahre. Erstmals werden dann in Verfahren über die Dienstangelegenheiten von Richtern auch Rechtsanwälte mitentscheiden. Das Land NRW hat die Richterbank auf andere Volljuristen erweitert und folgt anderen Bundesländern. „ab 2017 Anwälte im Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf | Dienstrecht | Pressemitteilung 2016-10“ weiterlesen

Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge bei Zurückstufung in erster Instanz, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.10.2016, Az. 3d B 1064/16.O

Disziplinarverfahren sind langlebig und vielschichtig. Umso wichtiger ist es, den jeweils passenden Rechtsschutz auch „unterwegs“ zu suchen.

In einem seit 2011 laufenden Disziplinarverfahren strebt das Land Nordrhein-Westfalen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarsanktion an. Im behördlichen Disziplinarverfahren wurde daher die vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge (30%, später 15%) angeordnet. Bei der Entscheidung über die Disziplinarklage folgte das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Klageantrag nicht und erkannte statt einer Entfernung auf eine Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe. Hiergegen legte das Land Berufung ein.

Einen Antrag auf Aussetzung der Einbehaltungsentscheidung lehnte der Dienstherr außergerichtlich ab. Hierauf wurde die Aussetzung bei Gericht beantragt. Da die Berufung bereits beim Oberverwaltungsgericht anhängig war, war dies auch für die Aussetzungsentscheidung erst- und letztinstanzlich zuständig. Der Antrag war erfolgreich. Ab dem Monat der Gerichtsentscheidung sind mithin die vollen Dienstbezüge auszuzahlen.

Nachtrag: Zwischen den Parteien ist die Kostentragung des Verfahrens auch noch 2019 streitig. Denn obwohl im Tenor der hier besprochenen Entscheidung der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt wurden, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2019 eine Kostenfestsetzung abgelehnt.

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Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-08

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.09.2016

::: Pressemitteilung 8/2016 :::

Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW
Rollenwechsel für die Spezialistin im Verwaltungs- und Beamtenrecht ab Oktober

Düsseldorf/Gelsenkirchen. Die Düsseldorfer Rechtsanwältin Dr. Nicole Wolf (39) hat einen Ruf auf eine Professur an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen angenommen. Ab Oktober verstärkt sie dort die Abteilung Gelsenkirchen in den Fächern des Staats- und Verwaltungsrechts. Während sie in den letzten drei Jahren maßgeblich Beamtinnen und Beamte als Rechtsanwältin beriet und vertrat, wechselt sie nun die Perspektive und bildet den Behördennachwuchs an der landeseigenen Hochschule mit aus. Das bedeutet gleichzeitig den Abschied aus der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft. „Dr. Nicole Wolf erhält Ruf an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-08“ weiterlesen

EuGH kippt zu niedrige Rente für Ex-Beamte | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-07

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 19.08.2016

::: Pressemitteilung 7/2016 :::

EuGH kippt zu niedrige Rente für Ex-Beamte
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07. hielt gerade 13 Tage lang

Düsseldorf/Luxemburg. Keine zwei Wochen lang hatte das neue Dienstrechtsmodernisierungsgesetz unangefochten Bestand. Seit seinem Inkrafttreten Anfang Juli sind die Verwaltungsgerichte schon mit dem Gesetz befasst, am 13.07. erklärte der Europäische Gerichtshof eine Norm für europarechtswidrig. (EuGH, 13.07.2016 – C-187/15)

Die Rechtsfragen sind für die Betroffenen existenziell. So schuf der Gesetzgeber eine Regelung, die der Frauenförderung dienen soll: „Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern…“ (§ 19 Abs. 6 S. 2 LBG NRW). Der Zusatz „im Wesentlichen“ stellt dabei den Knackpunkt dar. „In der Finanzverwaltung gab es eine regelrechte Beförderungswelle vor dem Stichtag 1.7. Seit Juli wird nun vor den Verwaltungsgerichten gestritten, wann Frauen vorgehen sollen und wann nicht.“, weiß Fachanwalt Robert Hotstegs (37).

Gleiches gilt für eine Vorschrift über die Entlassung von Beamten. Das neue Gesetz übernahm eine uralte Regelung, wonach Beamte, die entlassen werden, nur in der Deutschen Rentenversicherung nachversichert werden. Das führt zu erheblichen Einbußen. Seit 2013 führte das Land NRW hierzu bereits einen Rechtsstreit mit einem Lehrer, der nach Österreich wechselte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf zweifelte, ob seine Nachversicherung mit dem EU-Recht vereinbar sein könnte. So wird der Lehrer nämlich eine monatliche Altersrente in Höhe von rund 1.050 Euro beziehen. Würden ihm für seine Tätigkeit in Deutschland Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Rund 1.200 erhält der Ex-Beamte dann weniger.

Der Generalanwalt beim EuGH schloss sich im März 2016 den Bedenken des Verwaltungsgerichts an. Der Gerichtshof entschied nun, dass diese Benachteiligung eine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU darstelle. „Damit kippt das Gesetz nach nur 13 Tagen, obwohl der Landtag vorgewarnt war.“ fasst Hotstegs zusammen. „Nun liegt das Verfahren wieder beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, am Ende kann sich der Gesetzgeber aber nicht vor der Arbeit drücken. Er muss nachbessern.“ Der Bund und andere Bundesländer hätten etwa das Altersgeld entwickelt, auch NRW könnte diesen Sonderweg zwischen Rente und Beamtenversorgung gehen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Frag doch mal den Staat! | Informationsfreiheit | Pressemitteilung 2016-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 28.06.2016

::: Pressemitteilung 5/2016 :::

Frag doch mal den Staat!
Innenausschuss NRW beschäftigt sich mit Internetportal für Bürgeranfragen

Düsseldorf. Der Innenausschuss des Landtags beschäftigt sich am Donnerstag mit dem einfachen Zugang zu staatlichen Informationen. Der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs begrüßt diese „Nachhilfestunde“ für Politiker und wünscht sich mehr Bürger, die Fragen an Behörden stellen.

Hintergrund der Diskussion im Landtag ist das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz, zu dem die Landesbeauftragte regelmäßig einen Bericht abgibt. Der letzte Bericht berichtete unter anderem darüber, wie Anfragen auch zunehmend über die Internetplattform fragdenstaat.de eingereicht werden. „Viele Behördeninformationen sind hier nur wenige Mausklicks entfernt“, fasst Rechtsanwalt Hotstegs das Angebot zusammen. „Jeder Bürger hat die Möglichkeit, direkt über ein online-Formular Informationen bei einer Behörde abzufragen.“ „Frag doch mal den Staat! | Informationsfreiheit | Pressemitteilung 2016-05“ weiterlesen

Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15“ weiterlesen

Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15“ weiterlesen

„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug.

Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen sich am Ende durchsetzen, wenn ein Verfahren gewonnen wird?

Diese Frage klärt sich in der Regel im Kostenfestsetzungsverfahren auf Heller und Pfennig, auf Cent und Euro. Aber auch hier gilt: wo zwei Juristen sind, gibt es drei Meinungen. Schon im Dezember 2014 hat der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur Kostenerstattung in Disziplinarverfahren getroffen. „„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14“ weiterlesen

Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16

In einem seltenen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute einem Eilantrag gegen die Umsetzung einer Beamtin stattgegeben. Während in den allermeisten Fällen Beamte eine Umsetzung hinnehmen oder ein Hauptsacheverfahren abwarten müssen (so etwa unser Fall amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09), war hier ausschlaggebend, dass es sich um eine Beamtin des feuerwehrtechnischen Bereichs handelte. Die ehemalige Bereichsleiterin war durch ihren Dienstherrn nicht mehr innerhalb der Feuerwehr, sondern außerhalb eingesetzt worden. Das verstößt aber gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im vollen Wortlaut hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 18. April 2016 beschlossen: „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16“ weiterlesen

Auch im Disziplinarverfahren gilt: lieber ein Ende mit Schrecken

Disziplinarverfahren sind belastend. Je länger sie andauern, desto bedrohlicher wirken sie in der Regel. Wie ein Damoklesschwert schweben die möglichen Disziplinarsanktionen über den betroffenen Beamt:innen.

Unsere Aufgabe als Disziplinarverteidiger ist es stets, auf das bestmögliche Ergebnis hinzuarbeiten. Das bedeutet auch, dass wir endlose Verfahren in der Regel irgendwann beenden wollen. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht hier lediglich die Untätigkeitsklage zur Verfügung steht, finden im Disziplinarverfahren besondere Vorschriften Anwendung. Diese unterscheiden sich je nach Landes- oder Bundesrecht (und ebenso im kirchlichen Recht für Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen).

Der jeweilige Gesetzgeber hat dabei einen Anspruch der Beamt:innen formuliert, dass ein Disziplinarverfahren beschleunigt betrieben wird und auch stets zu einem Ende kommt. Entweder durch Einstellungsverfügung, durch Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage. Führt die ermittelnde Behörde kein derartiges Ergebnis in einer gesetzlich vermuteten Regeldauer herbei, kann ein Antrag auf Fristsetzung gestellt werden und Erfolg haben.

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