Der Dienstweg braucht manchmal einen Ausweg…, 123recht.net vom 21.02.2019

Projektbeispiel: Ombudsstelle Feuerwehr

Wenn es im Amt knallt, wenn sich Mitarbeitende über Vorgesetze ärgern, wenn Vorgesetzte an Schichtplänen verzweifeln, wenn bestimmte Arbeitsgeräte fehlen, wenn wichtige Informationen nicht alle Betroffenen erreichen… die Liste ist unendlich lang, warum es Grund genug geben kann, sich zu beschweren. Verwaltungen und Behörden unterscheiden sich dabei erst einmal nicht von privatwirtschaftlichen Unternehmen. Aber ihre Strukturen sind andere. Und sie kennen das Beamtenrecht, das für alle Beschwerden streng den Dienstweg vorschreibt. Damit muss die Beschwerde oft genau an denjenigen adressiert werden, den man kritisiert und der derartige Beschwerden vielleicht auch nicht bearbeitet, sondern eher den Beschwerdeschreiber drangsaliert. Ein Dilemma. „Der Dienstweg braucht manchmal einen Ausweg…, 123recht.net vom 21.02.2019“ weiterlesen

Fragen und Antworten zur Anfechtung der Wahl 2017, Vorabdruck KammerMitteilungen 1/2019

Am 14.12.2018 verkündete der AGH NRW sein Urteil über die Anfechtung der Vorstandswahl am 26.04.2017 und erklärte diese für ungültig (1 AGH 39/17). Nachfolgend werden die häufigsten Fragen zu diesem Verfahren beantwortet.

Aus welchen Gründen wurde die Wahl für ungültig erklärt?

Der AGH stützt seine Entscheidung darauf, dass der Präsident der Kammer seinen Rechenschaftsbericht als Wahlkampfrede missbraucht und dadurch seine Neutralitätspflicht verletzt habe. Von den Klägern vorgetragene Wahlfehler („Chaos in der Kammerversammlung“) seien dagegen pauschaler Natur oder Einzelfallbeobachtungen, die nicht die Annahme zulassen, dass gerügte Fehler, die den Ablauf der Wahl betreffen, für das Wahlergebnis ausschlaggebend gewesen sein könnten. Das vollständige Urteil ist auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rak-dus.de/news/page/3/).

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Adressierungsprobleme im elektronischen Rechtsverkehr: Die Krux, das zuständige Gericht zu finden, ZAP 2019, 49

Der elektronische Rechtsverkehr im Allgemeinen und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sowie das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) im Besonderen haben bereits für Furore gesorgt. Doch selbst wenn Gerichte, Rechtsanwälte und Behörden ihn mit Leben füllen wollen: Die Tücke dabei liegt manchmal im Detail. […]

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wer im Disziplinarverfahren trödelt, zahlt, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.01.2019, Az. 35 K 10552/18.O

„Du sollst nicht trödeln!“ lautet das Gebot für Behörden, die ein Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin / einen Beamten führen. Um dem Beschleunigungsgrundsatz auch effektiv Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein besonderes Fristsetzungsverfahren eingeführt. (Übersicht und Hintergrund hier)

In einem hier vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst mit Beschluss vom 23.11.2018 der ermittelnden Hochschule eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt, um das Verfahren mit einer Abschlussentscheidung (Disziplinarklage, Disziplinarverfügung oder Einstellungsverfügung) zu beenden.

Daraufhin hat die Behörde einen Fristverlängerungsantrag gestellt.

Dieser verdient Lob & Kritik gleichermaßen.

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NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018

68 Jahre nach Einführung der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG führt NRW zum 1. Januar 2019 die Individualverfassungsbeschwerde zum VerfGH NRW ein. Organisatorisch ist das Gericht für die neue Aufgabe nicht gewappnet, meint Robert Hotstegs.

Der Landtag in Düsseldorf hatte verschiedene Anläufe in mehreren Legislaturperioden benötigt, im Sommer 2018 war die Zeit dann reif. Durch Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGHG NW) ergänzte das Parlament die Art der Verfahren um die Individualverfassungsbeschwerde. Gleichzeitig eröffnete es auch den elektronischen Rechtsverkehr zu dem Gericht, das bis dahin für Bürger weitestgehend unerreichbar war und dementsprechend eher unbekannt ist. „NRW eröffnet Rechtsweg für Landesverfassungsbeschwerde: „Komm mit, komm mit mir ins Abenteu­er­land“, lto.de v. 31.12.2018“ weiterlesen

das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O

Wie bereits mehrfach berichtet ist das Fristsetzungsverfahren eine Spezialität des Disziplinarrechts. Es ist sozusagen eine echte „Untätigkeitsklage“, die ein Handeln der Behörde erzwingen kann, indem das Gericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine knappe Frist von einem Monat gesetzt.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zwar umfangreiche Ermittlungen und Bemühungen um schriftliche Zeugenbefragungen anerkennt, vor allem aber auch die Untätigkeit noch im laufenden Fritsetzungsverfahren besonders rügt. Gleichzeitig stellt es noch einmal die aus der Rechtsprechung hergeleiteten Anforderungen an das sozusagen „perfekte Disziplinarverfahren“ dar. „das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O“ weiterlesen

Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018

Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der „Vertreter-Besetzung“ entschieden, also ohne Mitwirkung des (selbst-)abgelehnten Kirchenrichters. Vorliegend haben aber auch die beisitzenden Richter mitgewirkt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 2 DG.EKD Bedenken. Die Vorschrift lautet: „An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die beisitzenden Mitglieder nicht mit.“ Es spricht also vieles dafür, dass – wie auch im Beschluss der Disziplinarkammer Württemberg – die stellvertretende Vorsitzende alleine hätte entscheiden müssen.

Die Entscheidung lautet im Volltext: „Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018“ weiterlesen

BVerwG zu verspätet eingeleitetem Disziplinarverfahren: Keine Maxi­mal­sank­tion für „Cham­pagner de luxe saufen“, lto.de v. 20.11.2018

Disziplinarverfahren gegen Beamte sind zügig zu führen und auch zügig einzuleiten. Das hat das BVerwG am Donnerstag noch einmal bekräftigt. Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen an Dienstherren, erläutert Robert Hotstegs.

Die beklagte ehemalige Dezernentin eines nordrhein-westfälischen Kreises war gerade zwei Wochen zuvor wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, als nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dritter Instanz über die angemessene Sanktion im gegen sie gerichteten Disziplinarverfahren zu entscheiden hatte (Urt. v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17). Nachdem noch Verwaltungsgericht (VG) Münster und Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW noch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für angemessen erachtet hatten, kürzte das BVerwG nun lediglich das Ruhegehalt für drei Jahre um fünf Prozent. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Umstand, dass man die Frau zuvor nicht für einzelne Dienstpflichtenverstöße sanktioniert hatte, kamen ihr dabei in der Revisionsinstanz zugute.

Damit ist die Beamtin gerade noch einmal glimpflich davongekommen, ebenso aber auch der Dienstherr, dem Verfahrensfehler unterlaufen waren.

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Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17“ weiterlesen

Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen. „Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG“ weiterlesen