Ombudsstelle Feuerwehr ab 15. August erreichbar, Stadt Plettenberg, Pressemitteilung v. 02.08.2019

Die Stadtverwaltung Plettenberg hat eine externe Ombudsstelle eingerichtet, um Beschwerden und Anregungen, aber auch positive Erfahrungen von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und Mitgliedern der Feuerwehr Plettenberg entgegenzunehmen. Der in der Öffentlichkeit bekanntgewordene Konflikt innerhalb der Feuerwehr soll so nach dem ausdrücklichen Willen des Rates versachlicht, bearbeitet und möglichst auch gelöst werden.

Es handelt sich um die erste Ombudsstelle dieser Art für eine Freiwillige Feuerwehr. Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf, die das Angebot ab Mitte August insbesondere telefonisch, per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt.

vertraulich und transparent

„Wir übernehmen als Ombudsstelle die Aufgabe eines sogenannten Vertrauensanwalts.“, fasst Fachanwalt Robert Hotstegs (40) das Angebot zusammen. Die Ombudsstelle sei so organisiert, dass Hinweisgeber zunächst anhand einer Personalliste als Mitglied der Feuerwehr identifiziert werden. Sodann werden ihre Beschwerden, Anregungen und Hinweise erfasst. „Wir sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, sodass die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auch Beschwerden einzureichen, die von uns auf Wunsch ausschließlich anonymisiert bearbeitet werden. Die Entscheidung, welche Informationen nämlich an die Feuerwehr der Stadt Plettenberg weitergeleitet werden, liegt immer beim Informanten.“ Alle Emails, Anrufe und Gespräche unterliegen daher der anwaltlichen Schweigepflicht. Lediglich voll-anonyme Hinweise, deren Hinweisgeber nicht von der Ombudsstelle identifiziert werden konnten, verbleiben bei den Anwälten.

Will ein Beschwerdeführer, dass „seine“ Information an die Stadt weitergegeben wird, ist ein 14-tägiger Austausch geplant. Halbjährlich wird die Ombudsstelle darüber hinaus über ihre Arbeit an den Rat der Stadt berichten. Teil der Berichte wird es auch sein, den jeweiligen Bearbeitungsstand der Beschwerden abzubilden. „Jeder Mitarbeiter soll wissen, was aus seinem konkreten Anliegen geworden ist“, so Hotstegs.

ab 15.08.2019 rund um die Uhr erreichbar

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Ombudsstelle sind Rechtsanwalt Robert Hotstegs und Rechtsanwältin Sarah Nußbaum.

»Ombudsstelle Feuerwehr«
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mozartstr. 21
40479 Düsseldorf
Tel.: 0211/497657-11
Fax: 0211/497657-26
plettenberg@ombudsstelle-feuerwehr.de
www.ombudsstelle-feuerwehr.de

Feuerwehr-Ombudsstelle in Plettenberg: Start am 15. August?, Süderländer Tageblatt v. 01.08.2019

Plettenberg – Wann nimmt die Ombudsstelle ihre Arbeit auf? Nachdem vor drei Wochen die Rede davon war, dass es zum 1. August klappen könnte, wird jetzt der 15. August als Starttermin anvisiert.

Der zuständige Rechtsanwalt Robert Hotstegs erklärte dazu: „Aufgrund der vielen Vorbereitungen wäre ein Start zum 1. August übers Knie gebrochen gewesen. Wir planen nun den Start für den 15. August.“ „Feuerwehr-Ombudsstelle in Plettenberg: Start am 15. August?, Süderländer Tageblatt v. 01.08.2019“ weiterlesen

Befangenheit einer Beamtenbeisitzerin, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 17.07.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit kommen statistisch selten vor.

Nachdem wir u.a. bereits über eine – aus unserer Sicht richtige – Ablehnung einer Beamtenbeisitzerin im kirchlichen Disziplinarverfahren (Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05) und über die – aus unserer Sicht falsche – Ablehnung eines Vorsitzenden Richters im kirchlichen Disziplinarverfahren (Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018) berichtet haben, hat in der vergangenen Woche nun der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts – richtigerweise – eine Beamtenbeisitzerin ausgeschlossen. Ausschlaggebend war dort, dass sie selbst Mandantin in einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltskanzleien ist. Hierdurch könnte jedenfalls der Eindruck entstehen, dass sie nicht unparteiisch entscheiden würde. Dieser Eindruck genügt, sie vom weiteren Verfahren auszuschließen. Es wird ein Ersatzbeisitzer berufen.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Die Beamtenbeisitzerin F. wird von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beamtenbeisitzerin F. hat durch Schreiben vom 27. Juni 2019 nach §§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 48 ZPO Verhältnisse angezeigt, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Diese Maßstäbe gelten gem. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 42 ff. ZPO auch für Beamtenbeisitzer.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Gesichtspunkte Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 C 1.17—, juris Rn. 3.

Dies ist bei nahen persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen (Beziehungen) zum Prozessvertreter einer Partei der Fall.

Vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13.

Solches hat die Beamtenbeisitzerin in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2019 dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie selbst in anderer Sache von dem Prozessvertreter der Beklagten vertreten wird. Dies begründet die Besorgnis, der Beamtenbeisitzerin werde möglicherweise die nötige Unbefangenheit bei der Befassung mit dem Streitfall schwerfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).


Was macht die Ombudsstelle?, Süderländer Tageblatt v. 19.07.2019

Details zur Ombudsstelle

Plettenberg – Der Stadtrat hat seinen einhelligen Beschluss für eine Ombudsstelle im Streit zwischen der Löschgruppe Holthausen und der Feuerwehrführung gegeben. Damit wird die Vermittlungsstelle im August eingerichtet. Aber welche Aufgaben wird sie haben? Wer darf sich mit Hinweisen einbringen? Diese Fragen beantworten wir heute.

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Feuerwehr-Streit: Ombudsstelle soll kommen, come-on.de v. 02.07.2019

Plettenberg – Um den Streit zwischen der Löschgruppe Holthausen und der Feuerwehrführung Plettenbergs beizulegen, schlägt Bürgermeister Ulrich Schulte die zeitnahe Einrichtung einer Ombudsstelle vor.

Deren Hauptaufgabe soll die „verständliche und vermittelnde Aufbereitung von Hinweisen und Anregungen“ sein, wie das Stadtoberhaupt in der Vorlage zur Ratssitzung für den morgigen Dienstag, 2. Juli (17 Uhr, Ratssaal), schreibt. „Eine nachträgliche Aufarbeitung der Frage, ob einzelne Löschgruppen-Mitglieder sich in bestimmter Weise öffentlich verhalten durften, ist daher ausgeschlossen.“ Bei der Einrichtung der Ombudsstelle sollte man sich an der Stadt Köln orientieren, die noch bis Ende Mai 2019 eine solche Stelle befristet eingerichtet besaß. Die Ombudsstelle war mit neutralen Personen der Düsseldorfer Kanzlei Hotstegs besetzt worden. Diese sollte laut Bürgermeister Schulte auch für Plettenberg beauftragt werden.

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Auslaufen der »Ombudsstelle Feuerwehr«

Die im Frühjahr 2018 durch die Stadtverwaltung Köln eingerichtete externe »Ombudsstelle Feuerwehr« läuft nun Ende Mai aus.

In den vergangenen 18 Monaten haben uns bislang 85 Eingaben erreicht. Per Email, über die Homepage, telefonisch, persönlich oder auch per Post. Der Großteil der Eingaben war auch zur Weiterleitung an die Stadt Köln bestimmt. Anonym oder unter Nennung des Absenders bzw. der Absenderin.

  • Rund 80 % der Eingaben haben durch die Lenkungsgruppe oder die Projektgruppe eine oder mehrere Rückmeldungen erhalten. Teilweise mehrere, weil ein einzelner Hinweis oft mehrere Themen angesprochen hat.
  • Rund 20% haben derzeit noch keine Rückmeldung erhalten. Hierbei handelt es sich u.a. um jüngere Eingaben, etwa aus den letzten Tagen. Vereinzelt befinden sich aber auch ältere Eingaben noch in der Bearbeitung der Projekt- und Lenkungsgruppe. Die Stadt Köln hat die nächsten Sitzungen für den Juni geplant, sodass die Hinweisgeber/innen dann mit Rückmeldungen direkt aus der Verwaltung rechnen dürfen.

Ab Samstag nimmt die Ombudsstelle keine neuen Hinweise mehr entgegen, auch die Bearbeitung der älteren Hinweise läuft dann aus.

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Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“ | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 14.05.2019

::: Pressemitteilung 4/2019 :::

Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“
erster juristischer Fachkommentar vereint Textsammlung und Bewertungen aus der Praxis

Düsseldorf. Seitdem der Landesgesetzgeber zum 01.01.2019 die
Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingeführt hat, existiert ein neues
Rechtsgebiet. Nach welchen Regeln verläuft das Beschwerdeverfahren?
Welche Landesgrundrechte können geltend gemacht werden? Erste Antworten auf diese Fragen gibt nun der juristische Handkommentar des Düsseldorfer Fachanwalts Robert Hotstegs. Auf 228 Seiten gibt er einen Überblick über die Rechtsgrundlagen in Landesverfassung, Gesetzen und Geschäftsordnungen.

Ein Hauptaugenmerk der Kommentierung liegt dabei vor allem auf den
Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG NW),
sowie auf der seit Jahresbeginn neuen Geschäftsordnung des Gerichts. Der
Handkommentar richtet sich an Praktiker wie Studierende.

„Der Kommentar verzichtet dort auf Kommentierungen, wo sie bereits
vorhanden sind. Umgekehrt füllt er aber die Lücke, die derzeit noch
bestand“, erläutert Hotstegs.

So sind durchaus Überraschungen zu Tage getreten: die Norm der
Geschäftsordnung unter der Überschrift „Archivierung“ (§ 6 GOVGH) regelt
dieses Thema nicht; mit einer eigenen Robenpflicht für Rechtsanwälte (§
8 GOVGH) verstößt der Verfassungsgerichtshof selbst gegen Bundesrecht.
Auch Sorgen aus dem Gesetzgebungsverfahren bestätigt Hotstegs: „Der
Verfassungsgerichtshof ist weder personell noch strukturell auf eine
mögliche Vielzahl von Verfassungsbeschwerden vorbereitet. Gleichzeitig
fehlt jede Möglichkeit, ihn mit einer Verzögerungsbeschwerde im Falle
des Falles zu einer zügigeren Bearbeitung anzuhalten.“

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und ständiger
Beisitzer des Dienstgerichts für Richter.

Verfassungsbeschwerde.NRW Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten, 39,90 € ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter
presse@bod.de angefordert werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den
Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das
Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das
Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die
Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen
Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16

Im konkreten Fall hatte ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr mindestens elf Jahre lang Überstunden geleistet. Die Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit war durch die Vorgesetzten angeordnet worden. Die Bundeswehr vergütete dies nur teilweise, sodass der Beamte seine Ansprüche seit 2012 vor den Verwaltungsgerichten weiterverfolgte.

Die Gerichte wiesen die Klage ab, soweit der Feuerwehrbeamte alte Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2011 verfolgte. Diese Ansprüche habe er nicht hinreichend schriftlich geltend gemacht. Die Ansprüche ab 2012 stünden ihm aber zu. Während das Verwaltungsgericht hierfür einen Wert von 220,- € ansetzte, geht das Oberverwaltungsgericht von dem sechsfachen Betrag aus.

Die Bundeswehr erkannte die Forderung des Beamten schließlich an. Im Rahmen des Einstellungsbeschlusses legt das Gericht nun erstmalig dar, dass die Arbeitszeitverordnung des Bundes gegen Europarecht verstößt. Der von der EU geforderte Mindestschutz für Arbeitnehmer sei nicht gewahrt. Den betroffenen Beamten stünde eine höhere Abgeltung als Schadensersatz zu.

„Arbeitszeitverordnung des Bundes europarechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16“ weiterlesen

Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2019-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 09.05.2019

::: Pressemitteilung 3/2019 :::

Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten
Regelungen der Arbeitszeitverordnung sind europarechtswidrig

Düsseldorf. Die Arbeitszeitverordnung der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) verstößt gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss ausgeführt. Überstunden, die im Rahmen eines sogenannten „opt-out“ über die Arbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleistet werden, müssen daher besser vergütet werden, als in der bisherigen Praxis. Ein Feuerwehrbeamter der Bundeswehr hatte um höhere Abgeltung gestritten. Die Bundeswehr erkannte die Forderung erst am Ende eines siebenjährigen Verfahrens an. (Beschluss v. 08.05.2019, Az. 1 A 713/16)

„Bundeswehr muss Feuerwehr-Überstunden besser abgelten | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2019-03“ weiterlesen

muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18

Die Stadt Mönchengladbach hat seit einigen Jahren ihr Regelbeurteilungssystem für Beamte außer Kraft gesetzt und erstellt derzeit ausschließlich Bedarfsbeurteilungen (Anlassbeurteilungen).

Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Schwierigkeiten, die exemplarisch in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen deutlich werden:

  • So ist aus dem Wortlaut der Beurteilungen der konkrete Beurteilungszeitraum nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr daher im Stellenbesetzungsverfahren angenommen, die Beurteilung des Antragstellers umfasse den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017. Tatsächlich – so das Oberverwaltungsgericht – lasse sich aber durch Auslegung ermitteln, dass der Beurteilungszeitraum den 01.11.2016 bis 15.01.2018 umfasse. Weder Start-, noch Enddatum der Feststellung des Senats stimmen mit der Annahme des Dienstherrn im Auswahlverfahren überein, auch ist der Zeitraum zehn Monate kürzer.
„muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18“ weiterlesen