Keine Kettenabordnungen im Beamtenrecht, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Eine Beamtin oder ein Beamter hat eine Dienststelle. An diesem Ort ist der tägliche Dienst zu verrichten. Bei Lehrer:innen ist dies die jeweilige Schule. Der der Dienstherr – üblicherweise das jeweilige Bundesland – groß ist und viele Schulen unterhält, sind auch Wechsel der Dienststellen möglich. Je nach Art und Weise der Entscheidung handelt es sich dabei um Versetzungen oder um Abordnungen. In einem Verfahren, das nun das Verwaltungsgericht Trier zu entscheiden hatte, hatte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einen rheinland-pfälzischen Lehrer bereits über eine Dauer von mehr als fünf Jahren von seiner Stammschule aus an zwei andere Schulen abgeordnet. Schließlich sollte er an eine dieser beiden Schulen versetzt und dann an die andere Schule teilabgeordnet werden. Der Widerspruch des Lehrers war erfolglos, die Klage gegen Versetzung und Teilabordnung hatte vollumfänglich Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Trier hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Abordnung aus dienstlichen Gründen zwar grundsätzlich möglich ist und dem Dienstherrn auch ein weites Ermessen zusteht. Aber einerseits seit mit nun über fünf Jahren die zeitliche Grenze des § 29 LBG RLP überschritten, andererseits sei auch – bezogen auf die Versetzung – der dienstliche Grund nicht ersichtlich, wenn an einer Schule gerade kein Bedarf für einen „vollen“ Lehrer bestehe und dieser daher sogleich wieder an eine andere Schule teilabgeordnet werde.

Das Urteil ist in seiner Deutlichkeit sehr zu begrüßen, denn es beendet (hoffentlich) die Behördenpraxis von Kettenabordnungen. Zwar darf es Abordnungen geben, die zeitlich befristet sind und ein- oder mehrmals verlängert werden. Diese dürfen aber nicht gleichsam zum Dauerzustand werden. Die Belastungen, die sowohl der betroffenen Beamtin / dem betroffenen Beamten wie aber auch der Dienststelle hieraus erwachsen, sollen vorübergehender Natur sein. So ist es nämlich typischerweise für die/den Betroffene:n nicht möglich sein privates Leben an Kettenabordnungen auszurichten. Soll man an den Abordnungsort umziehen? Soll man sich ein Zimmer, eine zweite Wohnung nehmen? Was, wenn die Abordnung doch ausläuft und man wieder an die „alte“ Stammdienststelle zurückkehrt? Wie sehr integriert man sich in ein neues Kollegium, wenn die Abordnung doch zeitlich befristet und eine Verlängerung ungewiss bleibt? Hält man den Kontakt zum alten Kollegium oder versandet er? Sollte man sich für Sonderaufgaben, Ehrenämter, konzeptionelle Arbeit engagieren, wenn die Realisierung oftmals außerhalb des Abordnungszeitraumes liegt? Die Frageliste ließe sich schier endlos fortführen.

Damit sie aber ein Ende findet, hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier der Kettenabordnung der ADD nun die rote Karte gezeigt.

eigene Leitsätze

  1. Die gerichtliche Kontrolle „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14.OVG –, juris Rn. 32).
  2. Die Tätigkeit an einer Realschule plus (A 13) entspricht nicht dem Amt als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen (A 12).
  3. Der Dienstherr darf das Zustimmungserfordernis des Beamten für eine Abordnung gem. § § 28 Abs. 2 S. 1 LBG nicht durch wiederholende befristete Kettenabordnungen aushebeln und damit eine „unechte Versetzung“ vornehmen. Die Zustimmungspflicht auch für aufeinanderfolgende Abordnungen an ein und dieselbe Abordnungsschule gilt, wenn diese – wie hier – zusammengenommen die Dauer von zwei Jahren überschreiten.

Aus dem Tatbestand:

Der Kläger ist Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine Versetzung von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. unter gleichzeitiger Teilabordnung an die Realschule K.

[2011] wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das den Vorwurf eines Verstoßes gegen seine Gehorsamspflicht sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aufgrund einer Reihe von Fällen unangemessener Distanzlosigkeit gegenüber Grundschulkindern zum Gegenstand hatte und auf die Entfernung des Beamten aus dem Dienst gerichtet war. Das Verfahren endete mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1400,- Euro durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Februar 2015 – 3 K 1682/14.TR –.

Ab [2016] wurde der Kläger im Rahmen von befristeten Teilabordnungen ausschließlich an der Gesamtschule O. und an der Realschule K. eingesetzt.

Mit Bescheiden vom 22. Juli 2020, zugestellt am 28. Juli 2020, wurde der Kläger „aus dienstlichen Gründen“ mit Wirkung vom 1. August 2020 von der Grundschule B. an die Gesamtschule O. versetzt und im Umfang von 13 Wochenstunden für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2022 an die Realschule K. abgeordnet. Eine weitergehende Begründung enthielten die Bescheide nicht.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger am 28. August 2020 jeweils Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die Verfügungen bereits nicht schriftlich begründet worden seien. In Bezug auf die Versetzungsverfügung sei weder ersichtlich, dass der Dienstherr sein Ermessen betätigt habe noch seien die dienstlichen Gründe substantiiert dargelegt worden. In Bezug auf die Teilabordnung machte der Kläger geltend, dass er seit dem 4. Juli 2016 im Wege der Abordnung an der Realschule K. eingesetzt werde. Der neuerlichen Abordnung habe er nicht zugestimmt, was aber nach dem Gesetz erforderlich sei.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 26. November 2020, zugestellt am 1. Dezember 2020, wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Widersprüche zurück. In Bezug auf die Versetzung begründete sie ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass diese aus personalplanerischen Gründen erfolgt sei.

In Bezug auf die Teilabordnung begründete die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger aufgrund seiner Qualifikationen auch amtsangemessen an einer Realschule plus eingesetzt werden könne. Eine Zustimmung zur Abordnung von Seiten des Klägers sei nicht erforderlich gewesen, da keine Abordnung zu einer seinem Amt nicht entsprechenden Tätigkeit erfolge und die Teilabordnung bis zum 31. Juli 2022 befristet sei, mithin die Dauer von zwei Jahren nicht überschreite. Dass der Kläger bereits mehrfach im Rahmen befristeter Teilabordnungen an der Realschule K. eingesetzt worden sei, sei insoweit unerheblich. Denn die Verlängerung einer Abordnung sei möglich, solange die jeweilige Abordnung auf absehbare Zeit und nicht auf Dauer angelegt sei. Bei der im weiten Ermessen des Dienstherrn liegenden Entscheidung über die Abordnung seien die gegenläufigen Interessen umfassend gegeneinander abgewogen worden.

Am 4. Januar 2021, einem Montag, hat der Kläger gegen die Versetzung unter dem Aktenzeichen 7 K 6/21.TR und gegen die Teilabordnung unter dem Aktenzeichen 7 K 7/21.TR jeweils Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Versetzung eine faktische Sanktionierung darstelle. Seit Abschluss des Disziplinarverfahrens habe es Bestrebungen seitens des Beklagten gegeben, um ihn vom Grundschulbereich fernzuhalten, was sich in den jährlich befristeten Abordnungen gezeigt habe. Die Abordnung an die Realschule K. sei schließlich bereits wegen seiner fehlenden Zustimmung rechtswidrig.

aus den Gründen:

Die als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klagen sind begründet. Die Versetzungsverfügung (hierzu I.) und die Teilabordnungsverfügung (hierzu II.) des Beklagten vom 22. Juli 2020 sowie die jeweils hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 26. November 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

[…]

II. Die Teilabordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2020 ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zunächst findet die angefochtene Teilabordnungsverfügung in § 28 Abs. 1 LBG keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift können Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Die Tätigkeit an einer Realschule plus entspricht nicht dem Amt des Klägers im statusrechtlichen Sinn, da dieser nach der Anlage zum rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetz (Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. 2013, 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2020 (GVBl. 2020, 535) – LBesG -) als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, während ihm mit der Abordnung an eine Realschule plus die Ausübung einer nach der Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Aufgabe übertragen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 -, juris Rn. 22 f.).

Auch in § 28 Abs. 2 S. 1 LBG findet die streitgegenständliche Teilabordnung keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift ist eine Abordnung aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Die im Ermessen des Beklagten liegende Entscheidung über die angefochtene Teilabordnung beruht auf demselben Ermessensfehler, wie die Versetzungsentscheidung. Unbeschadet dessen ist die erneute Teilabordnung an die Realschule K. auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil sie der Zustimmung des Klägers bedurft hätte, die dieser nicht erteilt hat (Bl. 632 d. Personalakte). Gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 LBG bedarf die Abordnung nach § 28 Abs. 2 S. 1 LBG der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

Zwar hält die angefochtene Teilabordnung an die Realschule K. isoliert betrachtet den in § 28 Abs. 2 S. 3 LBG normierten Zweijahreszeitraum ein. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit dem 4. Juli 2016 stets auf das entsprechende Schuljahr befristet mit einem Teil seines Stundendeputats von der Grundschule B. an die Realschule K. abgeordnet worden ist. Vor diesem Hintergrund würde es dem Zweck der Vorschrift, den Beamten vor einer dauerhaften nicht amtsentsprechenden Tätigkeit zu schützen, ersichtlich zuwiderlaufen, wenn der Dienstherr das Zustimmungserfordernis des Beamten durch wiederholende befristete Kettenabordnungen aushebeln und damit eine „unechte Versetzung“ herbeiführen könnte. Hieraus folgt, dass die Zustimmungspflicht auch für aufeinanderfolgende Abordnungen an ein und dieselbe Abordnungsschule gelten muss, wenn diese – wie hier – zusammengenommen die Dauer von zwei Jahren überschreiten. Dass die nunmehr angefochtene Abordnung von der Gesamtschule O. als neuer Stammdienststelle verfügt worden ist, ändert an dem Zustimmungserfordernis im vorliegenden Fall angesichts des vorgestellten Zwecks der Vorschrift nichts.

Daher haben die Klagen insgesamt Erfolg.