Der Anwaltssenat beim Bundesgerichtshof hat die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil (nebst Ergänzungsurteil) des Anwaltsgerichtshofs Berlin zugelassen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung einer Vorstandswahl in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Berlin. Während die eigentlich interessanten Fragen naturgemäß im Berufungsverfahren selbst erst geklärt werden, hat der Senat – für uns etwas überraschend – im Rahmen der Berufungszulassung den Streitwert der ersten und zweiten Instanz bereits bestimmt und insoweit auch die erstinstanzlichen Entscheidungen bereits abgeändert. Damit existiert nun eine höchstrichterliche Vorgabe für den Streitwert bei Wahlanfechtungen in Rechtsanwaltskammern, die bislang fehlte. „Anfechtung der Vorstandswahl der Rechtsanwaltskammer Berlin, Bundesgerichtshof, Beschluss v. 10.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 2/17“ weiterlesen
Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13
Wenn Beamte ihren Dienst in Deutschland – egal ob beim Bund oder in den Bundesländern oder Gemeinden – quittierten und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaates eintraten, wurden sie dafür bestraft. Nicht im Sinne eines Strafgesetzes, aber bislang finanziell. Denn die allermeisten von Ihnen hatten erhebliche Renten- und Versorgungsnachteile hinzunehmen. (siehe auch Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13)
Das ergab sich aus den völlig miteinander unvereinbaren Systemen von Versorgung der Beamten einerseits und Rente für Angestellte andererseits. Während die Versorgung erdient wird und sich an der Besoldung der letzten zwei Jahre orientiert (bei frühem Eintritt in den Ruhestand aber Abschläge vorsieht), stellt die Rente auf die eingezahlten Rentenbeiträge und Beitragsjahre ab. „Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen
Kölner Feuerwehr hat kein Vertrauen mehr in die eigene Führung, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.03.2018
Köln – Es rumort heftig bei der Berufsfeuerwehr Köln: Überlastung vor allem im Rettungsdienst, psychische Probleme von Beamten – und nun hat sich die Gewerkschaft Verdi zu Wort gemeldet und wirft der Feuerwehrführung zudem „intransparente Entscheidungen“ bei Beförderungen und einen „veralteten Führungsstil“ vor. Die Stadtverwaltung hat die Kanzlei Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf als Ombudsstelle eingesetzt. Die Juristen sollen Klagen von Feuerwehrleuten vertraulich entgegennehmen und an die Stadtverwaltung weiterleiten, auf Wunsch auch anonym. „Kölner Feuerwehr hat kein Vertrauen mehr in die eigene Führung, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.03.2018“ weiterlesen
Verdi zur Situation bei der Berufsfeuerwehr Köln, report-k.de v. 01.03.2018
Köln | Die Diskussion über die Arbeitsbedingungen bei der Kölner Berufsfeuerwehr werden öffentlich diskutiert. Der für die Feuerwehr zuständige Dezernent, Stadtdirektor Keller, hat eine Anwaltskanzlei beauftragt, bei der sich betroffene Mitarbeiter melden können. Nach Medienberichten geht diese Zahl in die Hunderte. Jetzt meldet sich Verdi zu Wort und fordert eine differenzierte Betrachtung. „Verdi zur Situation bei der Berufsfeuerwehr Köln, report-k.de v. 01.03.2018“ weiterlesen
Weiteres Gesprächsangebot für Beschäftigte der Berufsfeuerwehr, Pressemitteilung Stadt Köln v. 01.03.2018
Stadtdirektor Dr. Stephan Keller richtet neutrale Ombudsstelle ein
Stadtdirektor Dr. Stephan Keller hat jetzt, wie bereits angekündigt, für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Berufsfeuerwehr Köln zusätzliche und vollständig neutrale Ansprechpartner verpflichtet, die Anregungen, Beschwerden und Informationen entgegennehmen. Die Düsseldorfer Kanzlei „Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft“ übernimmt die Funktion einer „Ombudsstelle“ die generell zur absoluten Vertraulichkeit verpflichtet ist und nur auf besonderen Wunsch der Mitarbeiter Informationen anonymisiert weiterleitet.
Das Konzept der Vertrauensanwälte hat sich sowohl für den öffentlichen Dienst wie auch private Unternehmen in Bereichen bewährt, bei denen der Informantenschutz eine besondere Bedeutung hat. „Weiteres Gesprächsangebot für Beschäftigte der Berufsfeuerwehr, Pressemitteilung Stadt Köln v. 01.03.2018“ weiterlesen
Beschwerdestelle für gefrustete Feuerwehrleute in Köln, Kölnische Rundschau v. 01.03.2018
von Thorsten Moeck
Köln – Heute nimmt die Ombudsstelle für die Kölner Feuerwehr ihren Dienst auf. Mit der Aufgabe ist gleich eine ganze Rechtsanwaltskanzlei betraut worden, die „Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ in Düsseldorf. Hier sollen „Beschwerden, Anregungen und Informationen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsfeuerwehr, sowie des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz“ entgegengenommen und vertraulich behandelt werden. „Beschwerdestelle für gefrustete Feuerwehrleute in Köln, Kölnische Rundschau v. 01.03.2018“ weiterlesen
Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01
Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 27.02.2018
::: Pressemitteilung 1/2018 :::
Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr
Düsseldorf. In einem zweitägigen Fachseminar werden anhand konkreter Praxisfragen aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung die Grundkenntnisse des Beamten- und Personalvertretungsrechts vertieft.
Schwerpunkte bilden im beamtenrechtlichen Teil des Fachseminars die Themen Stellenbesetzung, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Rechtsfolgen nach einem Dienstunfall. In einem zweiten Teil widmet sich das Fachseminar personalvertretungsrechtlichen Aspekten. Neben der Rechtsstellung und den Aufgaben des Personalrats geht das Seminar auf aktuelle Brennpunkte ein. „Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen
Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr, des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz wird in enger Abstimmung zwischen Herrn Stadtdirektor Dr. Keller und der Führung der Feuerwehr eine „Ombudsstelle Feuerwehr“ eingerichtet, um Beschwerden, Anregungen und Informationen entgegenzunehmen.
Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf (www.ombudsstelle-feuerwehr.de), die das Angebot ab 1. März 2018 insbesondere telefonisch, aber auch per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt. Nähere Informationen hierzu erfolgen in Kürze. „Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar“ weiterlesen
Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15
Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.
Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.
Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.
Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen
verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17
Das Disziplinarrecht der Soldaten kennt Besonderheiten, die es vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren deutlich unterscheiden. So hält § 108 WDO etwa die folgende Regelung vor:
(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
Das Truppendienstgericht Süd hatte im letzten Jahr (Beschluss v. 29.03.2017, Az. S 7 VL 07/09) auf dieser Grundlage ein Verfahren wegen überlanger Dauer, nämlich konkret wegen 7 Jahre Überlänge, einstellen wollen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht seinerseits durch Beschluss wieder rückgängig gemacht, die konkrete Verzögerung stelle kein „Verfahrenshindernis“ im Sinne der Vorschrift dar. Denkbar sei dies, auch mit der Folge der Einstellung. Aber bitte nicht in diesem Fall.
Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats lautet im Volltext: „verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17“ weiterlesen
