Dienstpostenbewertung ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.06.2016, Az. 26 L 1616/16

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bedeutung einer Dienstpostenbewertung hervorgehoben:existiert keine Bewertung, muss der Dienstherr den Beweis erbringen, dass die Beamtin / der Beamte auf dem Dienstposten auch amtsangemessen beschäftigt wird. Der Beamte darf also weder unterwertig (z.B. als A12er auf einem A10er Dienstposten), noch höherwertig (z.B. als A10er auf einem A12er Dienstposten) eingesetzt werden.

Bislang hatten zwar auch andere Gerichte auf die Bedeutung hingewiesen, Rechtsprechung zu § 18 ÜBesG NRW gab es mit solch deutlichen Worten bislang aber nicht.

Der Beschluss kann als „Checkliste“ verstanden werden, um zu überprüfen, ob erste Anzeichen dafür bestehen, ob eine Beamtin / ein Beamter amtsangemessen oder aber (verfassungswidrig) nicht amtsangemessen beschäftigt wird.

Erste Anzeichen für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung sind:

  • eine fehlende Dienstpostenbewertung nach § 18 ÜBesG NRW und
  • fehlende vergleichbare Stellen im Stellenplan des Dienstherrn,
  • dauerhafte Verwendung auf dem Dienstposten,
  • Nicht-Berücksichtigung der Beamtin / des Beamten bei der Besetzung von freien, amtsangemessenen Dienstposten.

Wird eine Beamtin / ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt, ist er – so auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nicht verpflichtet, sich auf andere (freie) amtsangemessene Dienstposten zu bewerben. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann also nicht „verwirkt“ werden.

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kommissarische Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit einem Mitbewerber, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 10.05.2016, Az. 2 VR 2.15

amtliche Leitsätze:

1. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens um einen Beförderungsdienstposten mit der Begründung, die dienstliche Beurteilung eines Mitbewerbers sei nicht mehr aktuell, entbehrt eines sachlichen Grundes, wenn die dienstliche Beurteilung nicht länger zurückliegt als der Regelbeurteilungszeitraum und es auch keinen Grund für eine Anlassbeurteilung gibt.

2. Die Notwendigkeit einer neuen aktuellen dienstlichen Beurteilung und damit ein sachlicher Abbruchgrund folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Aufgaben des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens einem Mitbewerber übertragen hat (als „kommissarische Vakanzvertretung“). Ein hierdurch ggf. erlangter Bewährungsvorsprung dieses Mitbewerbers muss – im Gegenteil – zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren „ausgeblendet“ werden, d.h. unberücksichtigt bleiben.

3. Das Ausblenden eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft erfolgt im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung (für den Bundesbereich gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV). Die „fiktive“ Komponente erfordert in dieser Konstellation nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben.

4. Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV) ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren und vermeidet damit das in dieser Fallkonstellation offenkundig werdende Problem der Stellenblockade. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird.

BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine „Lizenz zum Aus­nutzen“, lto.de v. 21.05.2016

Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen „amtsangemessen“ beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.

Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.

In Folge der Privatisierung gibt es immer noch „alte Postbeamte“ in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
 

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dauerhafte Mehrarbeit muss andauernd gerügt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894/15.OVG

Ein Bundesfeuerwehrbeamter ist vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz gescheitert, als er die Abgeltung von Mehrarbeit einklagen wollte. Die Entscheidung des Gerichts ist bislang nicht veröffentlicht worden, gibt aber Anlass zur Sorge: wieder einmal wird einem Beamten entgegengehalten, dass er selbst klüger als der Dienstherr sein müsse und stets rügen müsse, wenn er die Anordnung von Mehrarbeit für rechtswidrig halte. Tut er dies nicht, verspielt er nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts alle weitergehenden Abgeltungsansprüche. Dadurch blieben die inhaltlichen Fragen im Verfahren auch offen und wurden durch den Senat nicht geklärt. „dauerhafte Mehrarbeit muss andauernd gerügt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894/15.OVG“ weiterlesen

keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe. „keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16“ weiterlesen

Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: Kein Gratis-Potenz­mittel vom Dienst­herrn, lto.de v. 30.04.2016

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.

Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der „Freien Heilfürsorge“ geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.

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Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016

Leipzig/Torgau. Der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs – er vertrat Torgaus Oberbürgermeisterin Romina Barth – war der Erste, der sich am Mittwochvormittag per Erklärung zu Wort meldete: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau entschieden: Die Wahl von Romina Barth ist rechtmäßig.

Michael Bagusat-Sehrt hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Torgau mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. „Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016“ weiterlesen

Never ending story, Rheinischer Anzeiger v. 27.04.2016

Der Personalrat der Stadt Dormagen hat am vergangenen Mittwoch der Schaffung einer neuen Stabsstelle „Sicherheit“ und deren Besetzung mit Sabine Voss zugestimmt. Am Abend vorher hatte der Stadtrat einstimmig die Besetzung der neuen Feuerwehrleitung mit Bernd Eckhardt als Chef und seinen beiden Stellvertretern Gerd Gleich und Jörg Schulz beschlossen. So hatte es die Verwaltungsspitze vorgeschlagen (der RA berichtete).

Im Rechtsstreit der ehemaligen Leiterin der Dormagener Berufsfeuerwehr, die es seit Dezember nicht mehr gibt – stattdessen ist es wieder eine „Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften“ -, dürfte das aber vermutlich nicht das Ende der Fahnenstange sein. Voss wurde am vergangenen Mittwoch nach städtischen Angaben „im Anschluss an die Sitzung des Personalrats zunächst eine Verfügung zur Rückumsetzung auf die Stelle der Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr- und Rettungskräfte und dann sofort auch die Verfügung zur Versetzung auf die neue Stelle als Leiterin der Stabsstelle ‚Sicherheit‘ überreicht“. Weitere rechtliche Schritte seien von der Rechtsanwältin von Voss, Katharina Voigt, bisher nicht eingeleitet worden – zumindest nicht bis vergangenen Montag. „Mit Frau Voss und ihrer Anwältin ist ein Gesprächstermin vorgesehen“, heißt es in der städtischen Antwort auf die RA-Anfrage.

Voss ist derzeit also faktisch die Leiterin der neuen Stabsstelle „Sicherheit“. Ihr eigentliches Ziel hat sie bisher nicht erreicht. Ob dieses rechtlich überhaupt noch durchsetzbar ist, ist angesichts der richterlichen Ausführungen in der Einstweiligen Anordnung zumindest fraglich. Bleibt wohl vor allem der Kampf um die persönliche Reputation. Ob der weitere Gerichtsweg dabei zielführend ist, ist eine ganz andere Frage.

Oliver Baum

BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

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