Dienstpostenbewertung ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.06.2016, Az. 26 L 1616/16

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bedeutung einer Dienstpostenbewertung hervorgehoben:existiert keine Bewertung, muss der Dienstherr den Beweis erbringen, dass die Beamtin / der Beamte auf dem Dienstposten auch amtsangemessen beschäftigt wird. Der Beamte darf also weder unterwertig (z.B. als A12er auf einem A10er Dienstposten), noch höherwertig (z.B. als A10er auf einem A12er Dienstposten) eingesetzt werden.

Bislang hatten zwar auch andere Gerichte auf die Bedeutung hingewiesen, Rechtsprechung zu § 18 ÜBesG NRW gab es mit solch deutlichen Worten bislang aber nicht.

Der Beschluss kann als „Checkliste“ verstanden werden, um zu überprüfen, ob erste Anzeichen dafür bestehen, ob eine Beamtin / ein Beamter amtsangemessen oder aber (verfassungswidrig) nicht amtsangemessen beschäftigt wird.

Erste Anzeichen für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung sind:

  • eine fehlende Dienstpostenbewertung nach § 18 ÜBesG NRW und
  • fehlende vergleichbare Stellen im Stellenplan des Dienstherrn,
  • dauerhafte Verwendung auf dem Dienstposten,
  • Nicht-Berücksichtigung der Beamtin / des Beamten bei der Besetzung von freien, amtsangemessenen Dienstposten.

Wird eine Beamtin / ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt, ist er – so auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nicht verpflichtet, sich auf andere (freie) amtsangemessene Dienstposten zu bewerben. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann also nicht „verwirkt“ werden.

Im Volltext lautet der Beschluss:

 

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller derzeit auf der Stabsstelle X nicht amtsangemessen beschäftigt wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der am 9. Mai 2016 bei Gericht eingegangene Antrag,

die Umsetzungsverfügung vom 20. April 2016 auszusetzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig, d.h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache entweder auf seinen alten Dienstposten in der Feuerwehr zurückzusetzen oder ihm ein seinem statusrechtlichen Amt als städtischer OberverwaItungsrat (Besoldungsgruppe A 14) angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen,

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen, im freien Ermessen der Kammer (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 935 Abs. 1 ZPO) stehenden Umfang Erfolg. Der Antrag war von der Kammer gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Feststellungsbegehren im tenorierten Sinne auszulegen, da dies dem im Eilverfahren maßgeblichen Begehren des Antragstellers entspricht.

Nach § 123 Abs 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn de Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden kannte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Antragsteller hat vor dem Hintergrund der Entscheidungen der Antragsgegnerin, ihn zunächst mit der Umsetzungsverfügung vom 10. Dezember 2015 und deren Verlängerung vom 9. März 2016 mit der Stabsaufgabe „Flüchtlingskoordination“ und sodann mit der Umsetzungsverfügung vorn 20. April 2016 mit der Stabsaufgabe X zu betrauen und hierbei unmittelbar der Beigeordneten der Antragsgegnerin zu unterstellen, sowie [in] Bezug auf seine sich daraus ergebende derzeitige Beschäftigung den erforderlichen Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Gegen die Entziehung dienstlicher Aufgaben bzw. Des innegehabten Dienstpostens ist der Beamte in erheblichen geringerem Maße rechtlich geschützt als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. Er hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen Aufgabenbereichs“. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG umfassen jedoch nicht ein Recht des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Der Beamte muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 – juris, und Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – juris.

Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Amtes, wie z.B. eine Vorgesetztenfunktion, Leitungsbefugnis, Beförderungsmöglichkeiten oder ein etwaiges gesellschaftliches Ansehen, haben dabei keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung. Die Ermessenserwägung des Dienstherrn können daher verwaltungsgerichtlich im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Danach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein und maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt.

Ständige Rechtsprechung, vgl. Etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41.89 – juris, sowie Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 1 B 2072/06 – juris (m.w.N.); OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 6 A 263/12 – juris, mit Hinweis auf Beschluss vom 19. April 2007 – 6 B 2649/06 – juris.

Nach Maßgabe der soeben dargestellten Grundsätze hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung zwar nicht glaubhaft gemacht, dass seine Wegumsetzung auf nicht durch Tatsachen gestützten, sachwidrigen Gründen beruhten bzw. willkürlich waren.

Die Antragsgegnerin hat auf Tatsachen gestützte, sachliche Gründe für die Umsetzungen des Antragstellers genannt: Die Bedeutung der Flüchtlingsunterbringung (siehe den Vermerk vom 10. Dezember 2015, den Vermerk vom 14. Dezember 2015 sowie das Schreiben vom 5. Februar 2016, Bl. 1, 4 ff. Bzw. 18 f. Des Umsetzungsvorgangs der Antragsgegnerin), die Umstrukturierung ihrer Feuerwehr (in der Umsetzungsverfügung vom 10. Dezember 2015 verlängernden Verfügung vom 9 März 2016) sowie ihre schwierige Haushaltslage (in der Umsetzungsverfügung vom 20. April 2016).

Gleichwohl kann der Antragsteller jedoch mit Erfolg geltend machen, dass die Umsetzung auf die Stabsstelle X rechtsfehlerhaft ist, weil diese von ihm derzeit ausgeübte Beschäftigung nicht amtsangemessen ist.

Der Antragsteller ist Beamter im nichttechnischen Verwaltungsdienst. Er ist städtischer Oberverwaltungsrat, besoldet nach A 14. Seit insgesamt fast sechs Monaten und gemäß der Umsetzungsverfügung vom 20. April 2016 zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2016 wurde bzw. Wird er, bis zum 20. April 2016 mit der Stabsaufgabe „Flüchtlingskoordination“, seit dem 21. April 2016 fortlaufend mit der Stabsaufgabe X für den Bereich der Antragsgegnerin beschäftigt. Mit dieser aktuellen Aufgabenstellung ist er unmittelbar der Beigeordneten der Antragsgegnerin unterstellt. Auf der Stabsstelle steht ihm kein weiteres Personal zur Verfügung, er nimmt auch keine Leitungsfunktion im Sinne von Mitarbeiterführung wahr – laut der Beigeordneten der Antragsgegnerin ist unter der in der Umsetzungsverfügung genannten „Leitung der Stabsstelle“ die Verantwortung für die Aufgabenstellung zu verstehen. Eine vergleichbare Stabsstelle bei der Antragsgegnerin ist nicht vorhanden, so dass aus dem veröffentlichten Stellenplan der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, welche Wertigkeit sie der zur Zeit wahrgenommenen Stabsstelle zumisst.

Die Antragsgegnerin ist vorliegend darlegungsfällig dafür geblieben, dass sie den Antragsteller auf dem verwendeten Dienstposten amtsangemessen beschäftigt.

Nach § 18 Satz 1 ÜBesG NRW muss zwingend eine Ämterbewertung erfolgen. § 18 Satz 3 ÜbesG NRW gibt inhaltlich als Kriterium für diese Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) vor Es ist mithin das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Überdies sind die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass de Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 ÜBesG NRW den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden.

Vgl. Zum entsprechenden § 18 BBesG: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – juris, Rn. 27 (m.w.N.)

Da die Dienstpostenbewertung eine – auch gegenüber dem Beamten bestehende – Rechtspflicht des Dienstherrn darstellt, obliegt ihm die Darlegungs- und im Zweifel auch die Beweislast dafür, dass der auf einem bestimmten Dienstposten verwendete Beamte dort amtsangemessen beschäftigt ist.

Vgl. Zum entsprechenden § 18 LBesG LSA OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 – juris.

Die Antragsgegnerin hat es entgegen § 18 ÜBesG NRW pflichtwidrig unterlassen, den dem Antragsteller übertragenen Dienstposten einer Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat sie, wie sie selbst vorträgt, in Bezug auf die dem Antragsteller derzeit übertragene Stabsstelle X (lediglich) die Bedeutung und Ausprägung dieses Aufgabenbereichts im Vermerk der Beigeordneten vom 11. April 2016 (Bl. 41 Umsetzungsvorgang) und in deren Email vom 12. April 2016 (Bl. 43 Umsetzungsvorgang) umrissen und dem Antragsteller in mehreren Gesprächen Einzelheiten verdeutlicht (Bl. 57 Umsetzungsvorgang). Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass bezüglich des hier streitigen Dienstpostens ein (förmliches) Dienstpostenbewertungsverfahren stattgefunden hätte – trotz der mehrfachen Anforderung einer entsprechenden Bewertung von Seiten des Antragstellers (in dessen Schreiben vom 26. Januar 2016 und vom 30. März 2016, zu diesem Zeitpunkt noch bzgl. Der Stabsstelle „Flüchtlingskoordination“, Bl. 17 und 36 Umsetzungsvorgang, sowie in seinen E-Mails an die Beigeordnete der Antragsgegnerin vom 25. April 2016, hinsichtlich der Stabsstelle X). Stattdessen wird die Amtsangemessenheit der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeit schlicht behauptet. Aus sich heraus ist aber nicht plausibel, inwiefern die Wahrnehmung der in den oben genannten Schriftstücken aufgeführten Aufgaben, auch im Vergleich mit den weiteren bei der Antragsgegnerin vorhandenen A 14-Dienstposten, dem von dem Antragsteller innegehabten statusrechtlichen Amt angemessen ist.

Ohne seine Zustimmung darf der Beamte auf Dauer aber nicht unterwertig beschäftigt werden,

BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 30/07 – juris (m.w.N.).

Es verstößt daher gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämtern zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung auf unbestimmte Zeit zu übertragen. Das Beamtenrecht enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen wegfallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn daher, den Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn – wie hier – geltend gemacht hat. Die bloße Möglichkeit oder der reine Verweis darauf, sich auf amtsangemessene Dienstposten zu bewerben bzw. bewerben zu können, genügt den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG nicht,

vgl. Zum Vorstehenden: BverwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126/07 – juris, Rn. 14 (m.w.N.); sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 – juris.

Dass sich der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, nicht auf zwei zwischenzeitlich ausgeschriebene Fachbereichsleiterstellen beworben hat, ist für seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 B 507/14 – juris, Rn. 8.

Hier hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen nicht amtsangemessenen Dienstposten auch „auf Dauer“ übertragen. Art. 33 Abs. 5 GG wie § 18 ÜBesG NRW verbieten indes eine dauerhafte Entkoppelung von Status- und Funktionsamt. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Maßnahme nicht erst dann, wenn sie endgültig sein soll. Sie ist vielmehr schon dann auf Dauer angelegt, wenn der Zeitraum, für den sie gelten soll, nicht von vornherein zeitlich begrenzt oder begrenzbar, bestimmt oder bestimmbar ist, insbesondere wenn offen ist, ob er überhaupt endet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 8.07 – juris (m.w.N.); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. März 2013 – 1 M 23/13 – juris.

Die Formulierung „zunächst befristet bis zum 31.12.2016“ in der Umsetzungsverfügung vom 20. April 2016 lässt gerade erkennen, dass offen ist, ob die aktuelle Umsetzung überhaupt endet und, falls ja, wann.

Allerdings führt diese Feststellung der fehlenden Amtsangemessenheit der Beschäftigung des Antragstellers hier nicht zu der Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn vorläufig auf die zuvor bei der Feuerwehr der Antragsgegnerin innegehabte Stelle rückumzusetzen oder ihm ein seinem statusrechtlichen Amt als städtischer Oberverwaltungsrat (Besoldungsgruppe A 14) angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen. Anders als die Antragstellerin in dem Verfahren 26 L 761/16 ist der Antragsteller Beamter des nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Als solcher kann er auch außerhalb der Feuerwehr der Antragsgegnerin in verschiedenen Bereichen amtsangemessen – insbesondere laufbahngerecht – beschäftigt werden. In welcher Weise der Antragsteller zukünftig von der Antragsgegnerin seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechend beschäftigt wird, liegt in deren Ermessen.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessenspielraum des Dienstherrn bei Umsetzungen aufgrund besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles (z.B. besonderer wissenschaftlicher Vorbildung und praktischer Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn oder Zusicherung der Übertragung einer bestimmten Aufgabe) eingeschränkt wäre,

vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 – juris.

Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zur Absicherung seines Anspruches auf amtsangemessene Beschäftigung bedarf es vorliegend ausnahmsweise einer vorläufigen gerichtlichen Eilentscheidung, da dem Antragsteller insoweit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens erhebliche wie unwiederbringliche Nachteile drohen, weil er schon seit dem 10. Dezember 2015 nicht mehr amtsangemessene Verwendung durch die Antragsgegnerin derzeit nicht erkennbar ist. Vielmehr hat diese sogar erklärt, zur Entfristung der Umsetzung bereit zu sein. Zudem hat die Antragsgegnerin den Antragsteller trotz zwischenzeitlicher Vakanz der Fachbereichsleitung Jugend, Schule, Soziales und Wohnen sowie der Fachbereichsleitung des neu gebildeten Fachbereichs Integration nicht mit einer dieser Aufgaben betreut, obwohl jedenfalls die Fachbereichsleitung des Fachbereichs Integration mit der Besoldungsgruppe A 14 ausgewiesen worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei geht das Gericht für eine Umsetzungsstreitigkeit grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG aus. Da mit der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird, kommt eine Halbierung des Wertes (vergleiche 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht in Betracht.

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