Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016

Von Martin Teigeler

  • Verein „Mehr Demokratie“: 2015 waren 12 von 23 Bürgerbegehren in NRW erfolgreich
  • Forderung nach bürgerfreundlicheren Regeln bei der direkten Demokratie
  • Sorge vor Instrumentalisierung der Bürgerbegehren durch Rechtspopulisten

Der Verein „Mehr Demokratie“ fordert eine Modernisierung der direkten Demokratie in NRW. Viele Bürgerbegehren würden von den Kommunen für unzulässig erklärt, da die notwendige Unterschriftenzahl verpasst werde, sagte Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und „Mehr Demokratie“-Mitglied am Donnerstag (16.06.2016) in Düsseldorf. Oft liege dies an formalen Fehlern. Darum wäre es besser, bereits während der laufenden Unterschriften-Sammlung eine rechtsverpflichtende Prüfung durch die Kommune einzuführen. Während es in Niedersachsen eine solche Möglichkeit der Prüfung bereits gebe, liege das Risiko in Nordrhein-Westfalen allein bei den Initiatoren. „Bürgerbegehren – zu kompliziert und unattraktiv?, wdr.de v. 16.06.2016“ weiterlesen

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016

Köln, 16.06.2016
Pressemitteilung 20/16

Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch
Neuer Bürgerbegehrensbericht von Mehr Demokratie erschienen

Nordrhein-Westfalen ist im Vergleich aller Bundesländer das Flächenland, in denen pro Kommune am häufigsten Bürgerbegehren initiiert werden. Viele direkt-demokratische Initiativen scheitern aber auch an den zahlreichen Hürden. Diese Bilanz zieht die Initiative „Mehr Demokratie“ in ihrem neuen Bürgerbegehrensbericht.

Seit 1994 gab es in NRW 704 Bürgerbegehren und 17 Ratsbürgerentscheide. Während Bürgerbegehren dabei durch das Erreichen eines bestimmten Unterschriftenquorums einen Bürgerentscheid herbeiführen können, muss die Durchführung eines Ratsbürgerentscheids von einer Zweidrittel-Mehrheit des jeweiligen Gemeinderates beschlossen werden. Möglich sind solche Abstimmungen auf Initiative der Räte aber erst seit 2007.

Die meisten direkt-demokratischen Verfahren gab es in Bayern. Dort fanden von 1995 bis Ende vergangenen Jahres 2.727 Bürgerbegehren und Ratsbürgerentscheide statt. Der Anteil des Freistaats an allen Verfahren macht damit 40 Prozent aus. NRW liegt mit einem Anteil von 10,4 Prozent hinter Baden-Württemberg auf Platz 3. Während in Bayern aber nur 16 Prozent aller Begehren für unzulässig erklärt wurden, waren es in NRW gut 36 Prozent.

„Die Situation hat sich in den letzten Jahren durch eine Verbesserung der Verfahren zwar entspannt, zufriedenstellend ist sie aber nicht“, stellt Rechtsanwalt Robert Hotstegs fest. Der Jurist aus Düsseldorf hat in den vergangenen Jahren immer wieder Bürgerbegehren vor Gerichten vertreten, weil sie für unzulässig erklärt wurden. „Bürgerbegehren häufig, deren Scheitern auch, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 16.06.2016“ weiterlesen

Hinweis zur Pressekonferenz: Bürgerbegehrensbericht 2016, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 09.06.2016

Donnerstag, 16. Juni 2016, 11 Uhr
Landespressekonferenz
Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf

2015 war der Anteil erfolgreicher Bürgerbegehren in NRW so hoch wie noch nie. Die direkte Demokratie entwickelt sich. Mehrfach hat der Landtag die Hürden für kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide gesenkt. Das wirkt sich aus. Allein vor den Sommerferien finden in Nordrhein-Westfalen noch zwei Bürgerentscheide statt.

Am 16. Juni stellt Mehr Demokratie auf einer Pressekonferenz den neuen Bürgerbegehrensbericht vor. Darin ziehen wir eine Gesamtbilanz der direkten Demokratie vor Ort insgesamt und in NRW unter besonderer Betrachtung der jüngeren Entwicklung.

Wir geben Antworten auf Fragen etwa nach dem Themen von Bürgerbegehren. Welche Bürgerbegehren sind erfolgreich? Was haben die jüngsten Reformen bewirkt und wo gibt es noch Probleme?

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Dienstpostenbewertung ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.06.2016, Az. 26 L 1616/16

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bedeutung einer Dienstpostenbewertung hervorgehoben:existiert keine Bewertung, muss der Dienstherr den Beweis erbringen, dass die Beamtin / der Beamte auf dem Dienstposten auch amtsangemessen beschäftigt wird. Der Beamte darf also weder unterwertig (z.B. als A12er auf einem A10er Dienstposten), noch höherwertig (z.B. als A10er auf einem A12er Dienstposten) eingesetzt werden.

Bislang hatten zwar auch andere Gerichte auf die Bedeutung hingewiesen, Rechtsprechung zu § 18 ÜBesG NRW gab es mit solch deutlichen Worten bislang aber nicht.

Der Beschluss kann als „Checkliste“ verstanden werden, um zu überprüfen, ob erste Anzeichen dafür bestehen, ob eine Beamtin / ein Beamter amtsangemessen oder aber (verfassungswidrig) nicht amtsangemessen beschäftigt wird.

Erste Anzeichen für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung sind:

  • eine fehlende Dienstpostenbewertung nach § 18 ÜBesG NRW und
  • fehlende vergleichbare Stellen im Stellenplan des Dienstherrn,
  • dauerhafte Verwendung auf dem Dienstposten,
  • Nicht-Berücksichtigung der Beamtin / des Beamten bei der Besetzung von freien, amtsangemessenen Dienstposten.

Wird eine Beamtin / ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt, ist er – so auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nicht verpflichtet, sich auf andere (freie) amtsangemessene Dienstposten zu bewerben. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann also nicht „verwirkt“ werden.

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kommissarische Besetzung des Beförderungsdienstpostens mit einem Mitbewerber, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 10.05.2016, Az. 2 VR 2.15

amtliche Leitsätze:

1. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens um einen Beförderungsdienstposten mit der Begründung, die dienstliche Beurteilung eines Mitbewerbers sei nicht mehr aktuell, entbehrt eines sachlichen Grundes, wenn die dienstliche Beurteilung nicht länger zurückliegt als der Regelbeurteilungszeitraum und es auch keinen Grund für eine Anlassbeurteilung gibt.

2. Die Notwendigkeit einer neuen aktuellen dienstlichen Beurteilung und damit ein sachlicher Abbruchgrund folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Aufgaben des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens einem Mitbewerber übertragen hat (als „kommissarische Vakanzvertretung“). Ein hierdurch ggf. erlangter Bewährungsvorsprung dieses Mitbewerbers muss – im Gegenteil – zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung dieses Bewerbers im Auswahlverfahren „ausgeblendet“ werden, d.h. unberücksichtigt bleiben.

3. Das Ausblenden eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft erfolgt im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung (für den Bundesbereich gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV). Die „fiktive“ Komponente erfordert in dieser Konstellation nur, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben.

4. Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV) ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während des Laufs von beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren und vermeidet damit das in dieser Fallkonstellation offenkundig werdende Problem der Stellenblockade. Die Vergabe des Funktionsamtes selbst unterliegt dabei nicht den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG, solange eine Vorwirkung auf die nachfolgende Statusamtsvergabe vermieden wird.

„Keine unzulässige Wahlbeeinflussung“, Torgauer Zeitung v. 27.05.2016

von unserem Redakteur Christian Wendt

Torgau/Leipzig. Im Falle der vom Verwaltungsgericht Leipzig abgeschmetterten Wahlanfechtungsklage zur Oberbürgermeisterwahl in Torgau liegt mittlerweile die schriftliche Begründung der 6. Kammer vor. Darauf machte Barth-Anwalt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Rechtsanwaltsgesellschaft aus Düsseldorf aufmerksam. 

Das Verwaltungsgericht hatte am 26. April (TZ berichtete bereits) die Klage des Torgauers Michael Bagusat-Sehrt abgewiesen. Bagusat-Sehrt hatte moniert, dass Stanislaw Tillich als sächsischer Ministerpräsident unzulässige Wahlwerbung für Romina Barth, die damalige CDU-Kandidatin für den OBM-Posten, gemacht habe. Dem folgten die Verwaltungsrichter nicht. 

In der schriftlichen Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Soweit der Ministerpräsident anlässlich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12. Mai 2015 eine Wahlempfehlung für die Beigeladene (Romina Barth, Anm. d. Red.) ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem ,politischen Meinungskampf‘ zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpräsident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass einem bei ,Torgau-TV‘ veröffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen {…} Alleine die Verwendung des Begriffs des ,Ministerpräsidenten‘ in einer Anzeige im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 17. Mai 2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpräsidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12. Mai 2015 wiedergibt, lässt für einen verständigen Bürger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpräsident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat.“ {…} „Es ist nicht zu erwarten, dass ein verständiger Bürger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpräsidenten und Vorsitzenden der Sächsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen lässt, dass er nicht in der Lage wäre, eine seinen sonstigen persönlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpräsidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17. Mai 2015 im ,SonntagsWochenBlatt‘ zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Veröffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im ,SonntagsWochenBlatt‘ vom 21. Juni 2015 zu unterlassen.“

Ob Michael Bagusat-Sehrt weitere rechtliche Schritte plant, steht noch nicht fest. Gestern Abend sollte es hierzu eine Beratung mit seinem Anwalt geben, um darüber zu befinden, hatte der Torgauer gegenüber der Heimatzeitung wissen lassen. Das Ergebnis der Besprechung lag zu Redaktionsschluss noch nicht vor. 

Beurteilungspraxis im Finanzministerium NRW ist rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2016, Az. 13 K 2279/15

Die Beurteilungspraxis des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu einer Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014. Denn das Ministerium erstellt seine dienstlichen Beurteilungen über die Beamten im eigenen Haus regelmäßig zu früh (nicht betroffen ist die Landesfinanzverwaltung, da dort andere Beurteilungsrichtlinien gelten). So werden nicht alle Leistungen der Beamtinnen und Beamten erfasst und die Beurteilungen decken den Beurteilungszeitraum nur unvollständig ab.

Darüber hinaus genügen die Beurteilungen nicht den Anforderungen an sogenannte „Ankreuz-Beurteilungen“.

Die gravierende Folge: nicht nur alle Beurteilungen können angefochten werden, sondern auch alle Beförderungsentscheidungen. Denn in diesen Auswahlverfahren ist maßgeblich aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung zu entscheiden. Ist diese fehlerhaft, „schlägt“ der Fehler auf die Auswahlentscheidung durch. Beamte, die nicht für eine Beförderung ausgewählt werden, können sich hiergegen mit einem Konkurrentenstreit wehren. Wir beraten bei Bedarf sehr kurzfristig zu den konkreten Erfolgsaussichten.

Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lautet im Volltext: „Beurteilungspraxis im Finanzministerium NRW ist rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.05.2016, Az. 13 K 2279/15“ weiterlesen

Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15

eigene Leitsätze:

  1. Grundsätzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde erheben (§ 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den Bürger vor der Aufsichtsbehörde steht selbstständig neben dem von Amts wegen zu führenden Prüfungsverfahren der Aufsichtsbehörde, wie es in § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist.
  2. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde dürfen nur die Einspruchsgründe geprüft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Bei § 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG handelt es sich um eine materielle Präklusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im behördlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (Fortsetzung der st.Rspr.).
  3. Soweit im konkreten Fall der Ministerpräsident anlässlich einer Veranstaltung eine Wahlempfehlung für die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen und daher auch keine unzulässige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten, sondern als dessen private Äußerung anzusehen und ist dem „politischen Meinungskampf“ zuzuordnen.
  4. Auch wenn im Verlauf eines TV-Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpräsidenten eingeblendet wird, muss ein verständiger Bürger davon ausgehen, dass der Ministerpräsident seine Äußerung auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei als deren Vorsitzender getätigt hat, zumal diese Bezeichnung während des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Die Startgrafik einer Video-Einbettung im Portal Facebook hat für sich gesehen keinerlei Aussagekraft und lässt keinen Schluss darauf zu, „dass hier der Staat aufgetreten ist“. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahmen von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen.
  5. Ein Notar handelt nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf auf der Unterstützungsliste eines Wahlbewerbers angegeben hat. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Notars ist hier gerade nicht erkennbar.
„Fall „Romina Barth“: Wahl zur OB rechtmäßig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15“ weiterlesen

BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine „Lizenz zum Aus­nutzen“, lto.de v. 21.05.2016

Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen „amtsangemessen“ beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.

Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.

In Folge der Privatisierung gibt es immer noch „alte Postbeamte“ in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
 

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