keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe. „keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16“ weiterlesen

Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist aber häufig „wohin“ die Versetzung erfolgt. Das Kirchliche Verwaltungsgericht Sachsen hat in einer aktuellen Entscheidung nun festgestellt, dass die Versetzung vorrangig auf eine andere Stelle – auch gegen den Willen des Pfarrers – zu erfolgen hat. Insbesondere darf sie nicht automatisch in den Wartestand erfolgen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist in der ersten Instanz bereits unanfechtbar. „Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015“ weiterlesen

Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13

Was ist zu tun, wenn ein Beamter oder eine Beamtin erkrankt und festgestellt werden soll, ob er oder sie noch dienstfähig ist? Was muss geschehen, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit bestätigt? – Diese Fragen werden jeden Tag hundertfach in Behörden gestellt und beschäftigen uns regelmäßig. Denn die Verfahren sind in den allermeisten Fällen fehleranfällig und fehlerhaft. Am häufigsten lauern die Fehler in der amtsärztlichen Untersuchen und der Frage der anderweitigen Verwendung, also der Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Bereich des Dienstherrn. Hier vergisst ein Bundesland oft, dass es so groß ist, die Bundesrepublik blendet ganze Verwaltungszweige aus und Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, Deutsche Post und Deutsche Postbank vergessen den Rest der Republik.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell einen bayerischen Fall entschieden:

1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.

2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer „Fehlanzeige“ ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. „Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13“ weiterlesen

Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13

Ist die Nachversicherungspflicht für aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten heute zugestellt wurde, dem Eu­ro­päi­schen Ge­richts­hof in Lu­xem­burg vorgelegt.

Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis heute ausübt. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach deutschem Recht. „Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen

Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht

Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht, 20.11.2014, Düsseldorf

Bereits vor 10 Jahren gaben etwa 65 Prozent der frühpensionierten Lehrer ihren Dienst wegen einer psychischen Erkrankung auf. Auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird die Hälfte der Beamten wegen psychischer Erkrankungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Diese Zahlen sind dramatisch. Um angemessen mit diesen Beamten umgehen zu können, ist medizinisches Grundwissen ebenso unerlässlich wie das Wissen um die spezifische Bedeutung psychischer Erkrankungen im Beamten und Disziplinarrecht.

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) hat für seine interdisziplinäre Fachtagung zwei namhafte Experten gewinnen können, die sich der Thematik aus fachmedizinischer und aus juristischer Perspektive annehmen. Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht“ weiterlesen

keine nachträgliche Änderung der Gründe für Versetzung in den Ruhestand, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 C 65.11

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 – BVerwG 2 C 22.06 – Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, die wir im Wortlaut darstellen. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind gravierend. „keine nachträgliche Änderung der Gründe für Versetzung in den Ruhestand, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 C 65.11“ weiterlesen

Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 in einer Bleibevereinbarung zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. In der Folgezeit scheiterten Versuche, die dem Kläger hierfür erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen. „Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13“ weiterlesen

Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Verweigerung der ärztlichen Begutachtung, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013, Az. 2 C 68/11

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen der Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nur dann rechtmäßig, wenn die Untersuchungsanforderung als solche rechtmäßig ist.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.05.2013 entschieden und zugleich zu den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen sind, Stellung genommen. Nach § 33 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Zu der Frage, wann derartige Zweifel zu bejahen sind, führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Verweigerung der ärztlichen Begutachtung, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013, Az. 2 C 68/11“ weiterlesen

Eilverfahren: Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.07.2013, Az. 9 L 2184/13.F

Der Antragsteller ist Studienrat, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 31. Juli 2013 in den Ruhestand treten würde. Im Dezember 2012 hatte er beim Hessischen Kultusministerium – Antragsgegner – beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Der Antragsgegner lehnte den Antrag im Mai 2013 ab. Der Antragsteller hat daraufhin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

„Eilverfahren: Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus, Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.07.2013, Az. 9 L 2184/13.F“ weiterlesen