Center-Widerstand formiert sich, aber wo war das KCN?, Kurier am Sonntag v. 09.04.2013

Es war ganz schön voll im Konferenzraum von MIT Gesundheit an der Stechbahn in Kleve. Ca. 50 Bürger trafen sich, um den Widerstand gegen die geplante Center-Entwicklung auf dem Minoritenplatz zu organisieren.

Klar ist schon jetzt, dass es ein Bürgerbegehren geben wird, das letztlich in einem Bürgerentscheid münden kann. „Center-Widerstand formiert sich, aber wo war das KCN?, Kurier am Sonntag v. 09.04.2013“ weiterlesen

Minoritenplatz: Ein Begehren, das seinen Namen trägt?, kleveblog.de v. 08.04.2013

rd | 20 Klever kamen zum ersten Treffen ins Gasthaus Früh, bei der zweiten Zusammenkunft am Montag Abend waren es dann in den Räumen des Unternehmens MIT Gesundheit schon 40 Frauen und Männer aus der Stadt, die ein Ziel einte: die Bebauung des Minoritenplatzes mit einem Geschäftshaus der Erlanger Investoren Sontowski & Partner zu verhindern. Aber wie? Ein Mittel, das die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens ausdrücklich vorsieht, ist das Bürgerbegehren und der daran anschließende Bürgerentscheid. Dass es versucht werden soll, darüber herrschte Einigkeit. Doch das Prozedere ist nicht ganz einfach, es gibt diverse Fallstricke und reichlich Möglichkeiten, ein solches Begehren zu unterminieren. Dass und wie es dennoch gelingen kann, erläuterte den Gästen ein souveräner Fachmann, der Anwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf, der den Klevern über den Verein »Mehr Demokratie« vermittelt worden war. „Minoritenplatz: Ein Begehren, das seinen Namen trägt?, kleveblog.de v. 08.04.2013“ weiterlesen

weitere Grundsatzkritik an Zoll-Beurteilungen, Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2013, Az. 8 K 1969/11

Im Ergebnis erfreulich deutlich und klar hat sich nun das Verwaltungsgericht Hamburg der Grundsatzkritik an den dienstlichen Beurteilungen im Zoll angeschlossen, wie sie auch schon 2012 das Verwaltungsgericht Darmstadt geäußert hat (siehe Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig).

Das Gericht urteilte im Wesentlichen:

1. Die Bündelung der Dienstposten im Zoll führt dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihren Zweck nicht erfüllen können. „weitere Grundsatzkritik an Zoll-Beurteilungen, Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2013, Az. 8 K 1969/11“ weiterlesen

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab, Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.04.2013

Der Eilantrag zum Bürgerbegehren der IG Stadtentwicklung wurde vom Verwaltungsgericht Aachen abgelehnt. Die Gemeinde dürfe nicht im Vorfeld eines Bürgerbegehrens daran gehindert werden, einen Ratsbeschluss umzusetzen.

Aachen/Bad Münstereifel. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom Mittwoch, 3. April, (4 L 111/13) einen Antrag des Bürgerbegehrens „Für 100 Prozent kommunale Parkraumbewirtschaftung“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dies teilte Markus Lehmler, Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes, gestern Nachmittag mit. „Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab, Kölner Stadt-Anzeiger v. 04.04.2013“ weiterlesen

Bad Münstereifel: Bürgerbegehren kann Umsetzung der Ratsbeschlüsse zur Schaffung von Parkraum für das City-Outlet-Center nicht verhindern, Verwaltungsgericht Aachen, Pressemitteilung v. 03.04.2013, Az. 4 L 111/13

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Beschluss vom 3. April 2013 (4 L 111/13) einen Antrag des Bürgerbegehrens „Für 100 % kommunale Parkraumbewirtschaftung“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Stadt Bad Münstereifel sollte untersagt werden, Ratsbeschlüsse vom 19. März 2013 umzusetzen, die Grundstückskauf- und Grundstückstauschgeschäfte zur Schaffung von Parkraum für das im Herbst 2013 zur Eröffnung anstehende City-Outlet-Center betrafen.

Investoren sollten nach dem Willen des Rates auf den Grundstücken Parkplätze für die zu erwartenden Besucher schaffen. Die hinter dem Bürgerbegehren stehende IG Stadtentwicklung wollte den Verkauf bzw. den Tausch der Grundstücke verhindern und hat sich mit diesem Begehren an das Gericht gewandt. „Bad Münstereifel: Bürgerbegehren kann Umsetzung der Ratsbeschlüsse zur Schaffung von Parkraum für das City-Outlet-Center nicht verhindern, Verwaltungsgericht Aachen, Pressemitteilung v. 03.04.2013, Az. 4 L 111/13“ weiterlesen

Bauplanungsrecht – Wolf untersucht Fragen des Drittschutzes, jurion.de VerwaltungsNews v. 30.03.2013

Kurznachricht zu „Drittschutz im Bauplanungsrecht – Zur Weiterentwicklung eines stagnierenden Prozesses“ von Dr. Nicole Wolf, original erschienen in: NVwZ 2013 Heft 5, 247 – 251.

Wolf skizziert zunächst die grundlegende Problematik des Baurechts: Bei der Errichtung eines Bauvorhabens entstehen nicht nur Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauherrn und der Genehmigungsbehörde, sondern auch zwischen der Genehmigungsbehörde und denjenigen (belasteten) Dritten, die den Auswirkungen des Vorhabens in irgendeiner Form ausgesetzt sind. Es kommt mithin zu Dreiecksverhältnissen. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz erfordert, dass dem klagenden Dritten einklagbare subjektive Rechte zustehen. Nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Baugenehmigung, sondern vielmehr erst eine hinzutretende Verletzung des Rechtssuchenden in „eigenen“ Rechten machen eine Klage oder einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig gem. § 42 Abs. 2 VwGO und begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im nächsten Abschnitt befasst sich die Autorin mit der Entwicklung des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes und geht dabei auf die Entscheidungen des BVerwG ein (28.04.1967, IV C 10.65, BVerwGE 27, 29 ff.; 25.10.1967, IV C 86.66, BVerwGE 28, 148 ff.). Wolf macht deutlich, dass rechtswidrige Baugenehmigungen das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eines Nachbarn nur dann verletzen, wenn sie resp. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen (vgl. BVerwG, 13.06.1969, IV C 234.65, BVerwGE 32, 173, 179).
Im Folgenden untersucht sie das Gebot der Rücksichtnahme; dieses hat das BVerwG im „Schweinemäster-Fall“ entwickelt (25.02.1977, IV C 22.75, BVerwGE 52, 122). Das Rücksichtnahmegebot fordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauwilligen und andererseits dem von dem Bauvorhaben nachteilig betroffenen Dritten nach Lage der Dinge zugemutet werden kann. Ferner fasst die Autorin die aktuelle Rechtsprechung zum Drittschutz im Bauplanungsrecht zusammen (vgl. u.a. BVerwG, 16.09.1993, 4 C 28/91, BVerwGE 94, 151; BVerwG, 28.07.1999, 4 B 38/99, NVwZ 2000, 552 f.). Wolf skizziert schließlich den Regelungsgehalt von §§ 33 ff. BauGB und arbeitet heraus, dass § 35 BauGB keine klare Abgrenzung des Geltungsbereichs und damit auch keine hinreichend deutliche Begrenzung eines insoweit drittschutzberechtigten Personenkreises erlaubt.
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.