Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig, Kommentar zu Verwaltungsgericht Darmstadt, Pressemitteilung v. 29.03.2012

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit deutlichen Worten darauf hingewiesen, dass dienstliche Beurteilungen von Zollbeamten nach dem derzeit angewandten System rechtswidrig und die Beurteilungen daher aus den Personalakten zu entfernen sind. Dabei setzt die Kritik nicht (nur) an den konkreten Beurteilungen, sondern auch am System selbst an. Dies ist der bislang veröffentlichten Pressemitteilung bereits ausdrücklich zu entnehmen. „Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig, Kommentar zu Verwaltungsgericht Darmstadt, Pressemitteilung v. 29.03.2012“ weiterlesen

Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr verstößt gegen Soldatenlaufbahnverordnung, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2011

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.

Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.

BVerwG 1 WB 51.10 – Beschluss vom 25. Oktober 2011

 

§ 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung lautet:

In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

bisherige Beförderungspraxis der Finanzverwaltung rechtswidrig – OVG bringt versteinerte Verhältnisse zum Tanzen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.11.2010, Az. 6 B 749/10

Kurzkommentar:

Bereits im Frühjahr 2010 hatten wir auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.03.2010 hingewiesen, welche die Beförderungspraxis der Finanzverwaltungen für rechtswidrig erklärt hatte. Zugrunde lag bereits dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach bei Beförderungsentscheidungen nicht nur die Gesamtnote berücksichtigt werden muss, sondern auch eine „Ausschärfung“ der gesamten Beurteilung stattzufinden hat. Dies bedeutet, dass auch Leistungsunterschiede bei einzelnen Beurteilungselementen berücksichtigt werden müssen.

Damals hatten wir die Frage gestellt, ob das OVG NRW sich dieser Rechtsprechung wohl anschließen würde, nachdem mehrere Jahre die Beförderungspraxis der Finanzverwaltung – auch nach 2004 – von den Gerichten nicht beanstandet wurde. Nun hat das OVG überraschend klar und überraschend schnell im Beschluss vom 25.11.2010 diese Frage beantwortet. Es hat sich ganz hinter die Entscheidung des HessVGH gestellt. Genauso wie dieses Gericht kommt es jetzt für NRW zu dem Ergebnis, dass die bisherige Beförderungspraxis der Oberfinanzdirektionen rechtswidrig ist. Wörtlich führt das Gericht in schnörkelloser Klarheit aus: „bisherige Beförderungspraxis der Finanzverwaltung rechtswidrig – OVG bringt versteinerte Verhältnisse zum Tanzen, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 25.11.2010, Az. 6 B 749/10“ weiterlesen

zum Vergleich von Bewerbern in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2010

Das Gericht äußert sich zunächst zur Konkurrenz eines Versetzungsbewerbers (für den die Stelle keine Beförderung darstellen würde) mit einem Beförderungsbewerber (der im Falle der Stellenbesetzung befördert werden würde). Das Gericht bezieht sich hier auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des OVG NRW, wonach eine solche Konkurrenz im Eilverfahren zu regeln ist. Das früher häufig vorgetragene Argument, die Übertragung eines Dienstpostens könne ohnehin im Hauptsacheverfahren erfolgen und daher sei kein eiliger Anordnungsgrund gegeben, wird nicht mehr aufrechterhalten. Die Verwaltungsgerichte stellen nunmehr maßgeblich darauf ab, dass der erfolgreiche Bewerber im Falle einer rechtswidrigen Dienstposteneinweisung einen erheblichen Eignungsvorsprung erlangen würde, der später zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Wenn aber die Einweisung rechtswidrig war, schafft ihm dies einen ungerechtfertigten Vorteil, der durch eine vorbeugende Maßnahme im Eilverfahren untersagt werden muss. „zum Vergleich von Bewerbern in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.11.2010“ weiterlesen

Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)

Gesamtes Beförderungssystem der Finanzverwaltung könnte kippen – Aufsehenerregendes Urteil des 1. Senates des Hessischer Verwaltungsgerichtshofs vom 09. März 2010, Aktenzeichen 1 A 286/09 – noch nicht rechtskräftig, Revision zugelassen –

Leitsätze:

 

1. Die Einreihung in eine Beförderungsrangliste allein aufgrund der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen ist mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar.

2. Ebenso wenig dürfen Frauen und Schwerbehinderte bei gleicher Gesamtnote einschränkungslos besser  eingestuft werden als nicht behinderte Männer. „Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)“ weiterlesen

Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09

Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur sogenannten Wartefrist bei Konkurrentenstreigkeiten ist noch nicht abgeschlossen. Bekanntlich eröffnen die Gerichte die Möglichkeit, im Beamtenbereich gegen die Ernennung von Konkurrenten im Wege der Einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerde des unterlegenen Stellen-Bewerbers zum Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes möglich. Während bis zum Sommer 2007 für alle mit der Materie des Konkurentenschutzes befassten Gerichte und Juristen als gesicherter Rechtsgrundsatz auf der Basis des § 152 VwGO feststand, dass nach der Zustellung der OVG-Beschwerdeentscheidung die Urkundsaushändigung an den im Auswahlverfahren und in der fachgerichtlichen Überprüfung erfolgreichen Bewerber erfolgen kann, wurde im Jahre 2007 erstmalig durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine weitere „Abwartefrist“ vorausgesetzt. „Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09“ weiterlesen

Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts – je nach ihrem Dienstgrad – bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden. „Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig“ weiterlesen

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