Das Disziplinargericht kann nach § 56 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nur solche Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausscheiden, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können. Beabsichtigt das Gericht eine solche Beschränkung, muss es die Beteiligten hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem Beschluss klargestellt.