Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens können die Dienstbezüge des betroffenen Beamten teilweise einbehalten werden. Dies setzt aber voraus, dass einerseits mit einer der Maximalstrafen im Disziplinarverfahren zu rechnen ist und andererseits auch der Lebensunterhalt des Beamten gesichert ist. Dies gibt häufig Anlass zu Überprüfungen und zu einem speziellen Antragsverfahren nach § 63 Abs. 1 LDG NRW.
In einem solchen Verfahren hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nun entschieden, dass der Beamte nicht darauf verwiesen werden kann, dass er Eigentum veräußert habe und nun zunächst den Verkaufserlös verbrauchen müsse. Im konkreten Fall war während des Diziplinarverfahrens ein Haus im (Mit-)Eigentum des Beamten verkauft worden. „bei gekürzten Dienstbezügen muss Vermögen nicht aufgezehrt werden, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 31 L 2237/13.O“ weiterlesen

