Urteil Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2006, Az. 2 C 26.05

Sachverhalt:

Der Kläger ist Beamter. Er leistete Dienst als Verkäufer in einem T-Punkt Betrieb. Da sich der Personalbedarf in diesem Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG verringerte, wurde der Kläger in einem sog. Clearingverfahren zusammen mit anderen Beamten ausgewählt und zur Personalservice-Agentur versetzt. Deren tarifvertraglich festgelegte Aufgabe besteht darin, das ihr zugewiesene Personal auf dauerhafte Arbeitsplätze im Telekomkonzern zu vermitteln. Bis zur Weitervermittlung sollen Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt und die der Agentur zugewiesenen Beamten für vorübergehende Aufgaben eingesetzt werden. Der Kläger klagte gegen seine Versetzung. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Im Verfahren der Sprungrevision war zu klären, ob die Versetzung des Klägers zu der Personalservice-Agentur auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist und ob seine Verwendung bei der Agentur seinem Anspruch als Beamter gerecht wird, amtsangemessen beschäftigt zu werden.

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts:

Keine Versetzung von Beamten zu einer Personalservice-Agentur ohne Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs

Die Versetzung eines Beamten zu einer Personalservice-Agentur (Vivento) ohne gleichzeitige Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs verletzt dessen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger, ein bei einem Nachfolgeunternehmen der ehemaligen Deutschen Bundespost eingesetzter Beamter, wurde im Zuge personeller Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu Vivento versetzt. Ziel dieser Maßnahme war es, den Kläger in eine Anschlussverwendung zu vermitteln. Dem Kläger wurde bei Vivento kein neuer Aufgabenbereich übertragen. Abgesehen von zeitlich befristeten Abordnungen zu einer anderen Behörde, hatte sich der Kläger bei Vivento lediglich jederzeit für eine endgültige Verwendung oder zur Fortbildung bereitzuhalten.

Nach Auffassung des 2. Revisionssenats verstößt der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der einem Beamten übertragenen Funktionen muss diesem stets ein amtsgemäßer Tätigkeitsbereich verbleiben. Daran hat sich durch die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform und deren Absicherung im Grundgesetz nichts geändert. Eine Modifizierung dieser Rechtslage durch die Privatunternehmen ist nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht möglich. Zu einer Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bleibt der Gesetzgeber berufen.