Befangenheit einer Beamtenbeisitzerin, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 17.07.2019, Az. 3d A 1533/15.O

Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit kommen statistisch selten vor.

Nachdem wir u.a. bereits über eine – aus unserer Sicht richtige – Ablehnung einer Beamtenbeisitzerin im kirchlichen Disziplinarverfahren (Kirchenbeamtin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05) und über die – aus unserer Sicht falsche – Ablehnung eines Vorsitzenden Richters im kirchlichen Disziplinarverfahren (Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018) berichtet haben, hat in der vergangenen Woche nun der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts – richtigerweise – eine Beamtenbeisitzerin ausgeschlossen. Ausschlaggebend war dort, dass sie selbst Mandantin in einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwaltskanzleien ist. Hierdurch könnte jedenfalls der Eindruck entstehen, dass sie nicht unparteiisch entscheiden würde. Dieser Eindruck genügt, sie vom weiteren Verfahren auszuschließen. Es wird ein Ersatzbeisitzer berufen.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Die Beamtenbeisitzerin F. wird von der weiteren Mitwirkung im Verfahren ausgeschlossen.

Gründe:

Die Beamtenbeisitzerin F. hat durch Schreiben vom 27. Juni 2019 nach §§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. 48 ZPO Verhältnisse angezeigt, die ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Der Senat hat den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt.

Gemäß § 48 ZPO hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Diese Maßstäbe gelten gem. §§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 42 ff. ZPO auch für Beamtenbeisitzer.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Gesichtspunkte Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2018 – 1 C 1.17—, juris Rn. 3.

Dies ist bei nahen persönlichen oder geschäftlichen Verhältnissen (Beziehungen) zum Prozessvertreter einer Partei der Fall.

Vgl. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 42 Rn. 13.

Solches hat die Beamtenbeisitzerin in ihrer Mitteilung vom 27. Juni 2019 dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie selbst in anderer Sache von dem Prozessvertreter der Beklagten vertreten wird. Dies begründet die Besorgnis, der Beamtenbeisitzerin werde möglicherweise die nötige Unbefangenheit bei der Befassung mit dem Streitfall schwerfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 152 Abs. 1 VwGO).