Video: „Auf den Punkt“ Folge 6: Beamtenrecht – Geschäftsführergehälter in städt. Gesellschaften

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

Beamtenrecht – Geschäftsführergehälter in städt. Gesellschaften

Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem durch eine Entscheidung auf sich aufmerksam gemacht. Er hat darüber zu befinden gehabt, inwieweit ein privat organisiertes Unternehmen, eine Aktiengesellschaft gegenüber einem Journalisten, einem Investigativjournalisten zur Auskunft verpflichtet ist. Es könnte eine Entscheidung sein, die Kommunen und Kreise überhaupt nicht betrifft. Das Gegenteil ist aber der Fall. Denn es betraf eine Aktiengesellschaft, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet. Und der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass dieses Unternehmen dem Journalisten gegenüber zur Auskunft verpflichtet ist (Bundesgerichtshof, Urteil v. 16.03.2017, Az. I ZR 13/16). Das Unternehmen ist Behörde im Sinne des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalens. An der Stelle muss man ganz deutlich darauf hinweisen, welche Kreise das eben ziehen kann, wenn ein Unternehmen sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet. Das Presserecht ist an der Stelle einschlägig. Wir haben in einem anderen Clip auch schon das Informationsfreiheitsgesetz behandelt. Auch das ist an der Stelle einschlägig. Es arbeitet sogar mit einem noch weitergehenden Begriff, nicht nur mit dem Begriff der Behörde, sondern Behörde im Sinne des IFG NRW ist jeder, der öffentliche Aufgaben, hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Das sollte dazu führen, dass jetzt nochmals überprüft wird, welche städtischen Töchter, sind eigentlich von dem Anwendungsbereich erfasst. Will man das, oder will man das nicht. Im Zweifel kann man sich der Anwendung der Gesetze nur dadurch entziehen, dass man die Gesellschafterstruktur verändert.

Eine ganz andere Konstellation ist kürzlich aufgeschimmert in einer Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Eilverfahren getroffen hat. Das Verfahren ist momentan noch beim Oberverwaltungsgericht anhängig. Was ist der Hintergrund? Eine Kommune hat eine private Tochtergesellschaft gegründet, eine GmbH und in dieser städtischen GmbH einen Geschäftsführer installiert. Das war ein Beamter, der eigentlich im Rathaus bis dahin seinen Dienst versah und an die städtische GmbH zugewiesen worden ist. Das ist ein beamtenrechtlicher Vorgang. In der Regel würde man sagen Kommunalpolitiker, Vertreter in Räten und Kreistagen kommen damit in der Regel nicht ausdrücklich in Berührung. Das Beamten- und Arbeitsrecht macht schließlich der Bürgermeister, die Bürgermeisterin, der Landrat oder die Landrätin.

Gerade an der entscheidenden Stelle nämlich bei der Frage, wie wird dieser zugewiesene Geschäftsführer eigentlich zukünftig gezahlt, kommt aber ausschließlich dem Rat oder dem Kreistag eine entscheidende Rolle zu. Das ist versteckt im Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen, einem Gesetz was die meisten Mitglieder in Räten und Kreistagen sicher noch nicht in den Händen hatten. Aber in diesem Gesetz ist verankert, dass derjenige, der eigentlich schon Beamtenbezüge bekommt, keine weiteren Einkünfte aus dritter Quelle, also insbesondere auch nicht in der Privatwirtschaft vereinnahmen darf. Er darf nicht doppelt bezahlt werden. Diese Doppelbezahlung tritt auch dadurch ein, wenn man einerseits eben eine Besoldung aus dem Rathaus erhält und andererseits Geschäftsführerbezüge in einer privaten Tochter.

Wie ist das ganze aufzulösen? Der Rat muss am Ende darüber beschließen. Er kann eine sogenannte Behaltensentscheidung treffen und kann sagen, „ja, wir wollen, dass der Beamte zusätzlich zu seiner Besoldung eben auch privatrechtlich ein Geschäftsführergehalt erhält und dass er das auch behalten darf“. So lange der Rat, oder Kreistag das nicht beschließt, kann zwar ein Geschäftsführergehalt vereinbart werden, dieses ist jedoch im Ergebnis zu 100% an die Kommune abzuführen. Das heißt also der betroffene Beamte hat gar nicht den gewünschten Effekt. Er verdient nicht mehr als er ohnehin an seinem Schreibtisch im Rathaus erhalten würde.

Das Risiko, auch das wirtschaftliche Risiko – darf man das Geld behalten, darf man das nicht behalten; handelt es sich womöglich um ein Dienstpflichtenverstoß, wenn man das nicht anzeigt dass man ein Geschäftsführergehalt bezieht – dieses Risiko trägt allein der einzelne Beamte. Das Risiko kann eben der Rat oder Kreistag dadurch minimieren, dass er beschließt und klare Verhältnisse schafft. Er muss also entscheiden, darf ein Beamter ausnahmsweise aus einer anderen Quelle Geld verdienen und darf er das behalten, oder eben nicht.