Direkte Demokratie an Hochschulen

Das Hochschulgesetz sieht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Mitgliederinitiative (§ 11b HG NRW) vor. Soweit ersichtlich gibt es hierzu bislang weder Berichte, noch Erfassungen oder Auswertungen. Wir haben daher die Möglichkeit genutzt, alle staatlichen Hochschulen dazu zu befragen, ob Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder Gebrauch machen wollen.

§ 11b Mitgliederinitiative

(1) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.

(3) Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.

(4) Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird.

Für Kunsthochschulen gilt das Hochschulgesetz nicht. Hier greift das speziellere Kunsthochschulgesetz (KunstHG NRW). Darin sind u.a. folgende Regelungen enthalten:

§ 2 Rechtsstellung – Auszug –

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen.

§ 3 Augaben – Auszug –

(5) Die Kunsthochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.

Die Fragen und Antworten aller befragten Hochschulen sind im vollen Wortlaut abrufbar auf der Internetseite https://fragdenstaat.de/anfragen/tag/hg-nrw/.

HochschuleHG NRW anwendbar?Klausel in der GO?Initiativen?
FernUniversität in Hagenjanein0
FH Bielefeldjaja0
FH Dortmundjaja0
FH Münsterjaja0
FH Südwestfalenjanein0
Folkwang Universität der Künstenein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Hochschule Bonn-Rhein-Siegjaja0
Hochschule für Musik Detmoldnein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Hochschule für Musik und Tanz Kölnnein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Hochschule Niederrheinjanein0
Hochschule Ostwestfalen-Lippejaja0
Hochschule Ruhr Westjanein0
Kunstakademie Düsseldorfnein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Kunstakademie Münsternein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Kunsthochschule für Medien Kölnnein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonnjanein0
Robert Schumann Hochschule Düsseldorfnein
(aber § 2 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 5 KunstHG NRW
nein0
Ruhr-Universität Bochumjanein0
RWTH Aachenjaja0
TH Kölnjanein0
Universität Bielefeldjaja0
Universität Duisburg-Essenjanein0
Westfälische Hochschule Gelsenkirchenjanein0
Gesamt
(23 von 37 befragten Hochschulen)
18,92 %0

Stand: 05.09.2016

Schreibe einen Kommentar