Richter beenden Streit ums Rathaus in Bad Godesberg, Bonner Generalanzeiger vom 15.06.2010

Von Bernd Linnarz

Bad Godesberg. Das Bürgerbegehren „Rettet das Rathaus und die Redoute“ ist vor dem Verwaltungsgericht in Köln für erledigt erklärt worden. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten im vergangenen Jahr gegen die Entscheidung des Stadtrats, der das Begehren in seiner Sitzung am 7. Mai 2009 für unzulässig erklärt hatte, Klage erhoben.

Bei der mündlichen Verhandlung wies jetzt die Kammer darauf hin, dass dem Bürgerbegehren inzwischen die rechtliche Grundlage entzogen worden sei. Der Stadtrat hatte am 18. Februar dieses Jahres das von ihm 2008 initiierte Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der Liegenschaften an der Kurfürstenallee aufgehoben, da alle Verkaufspläne im Sande verlaufen waren.

Die Klage war somit praktisch gegenstandslos. Das Ziel des Bürgerbegehrens, die Ausschreibung aufzuheben, sei nunmehr erreicht, deswegen bedürfe es auch keiner Entscheidung der Zulässigkeit mehr.

Unabhängig davon schloss sich die Kammer der Rechtsauffassung der Stadt Bonn an, wonach das Bürgerbegehren unzulässig sei. Es spreche viel dafür, so das Gericht, dass es sich hier um ein kassatorisches Bürgerbegehren handele.

Dies liegt dann vor, wenn die Umsetzung des Begehrens nur möglich ist, wenn zugleich ein bereits gefasster Ratsbeschluss aufgehoben wird. Diese Voraussetzungen seien, so die Richter, in diesem Fall gegeben. Denn das Bürgerbegehren wollte den ursprünglichen Ratsbeschluss zur europaweiten Ausschreibung zum Zweck des Verkaufs der Gebäude ersetzen, also „einkassieren“.

Für kassatorische Bürgerbegehren ist nach der NRW-Gemeindeordnung eine Drei-Monats-Frist zur Einreichung des Begehrens zu beachten. Diese Frist wurde von der Bürgerinitiative allerdings überschritten, da sie davon ausging, dass es sich um ein initiierendes Bürgerbegehren handelte. Ein initiierendes Bürgerbegehren ist an keine Frist gebunden, liegt aber nur dann vor, wenn hierdurch erst ein Anstoß für das Handeln der Kommune gegeben werden soll.

Nach Auffassung des Gerichts war hier für die Umsetzung des Ziels des Bürgerbegehrens, also für die Verhinderung des Verkaufs der Liegenschaften, jedoch die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens und damit die Aufhebung eines Ratsbeschlusses erforderlich. Nach alledem erklärten die Vertreter des Bürgerbegehrens den Rechtsstreit für erledigt.

Im Ergebnis zeigten sich die Bürgerinitiative und ihr Rechtsanwalt Robert Hotstegs jedoch zufrieden: „Die rund 10 000 Unterschriften der Bonner haben den Verkauf von Rathaus und Redoute bis heute verhindert. Das ist uns mehr wert, als eine rein juristische Entscheidung über die Rechtsfragen der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens“, erklärte die Sprecherin Karin Robinet. Heißt: Verloren – und doch gewonnen.

Wie es jetzt mit der Rathaus-Zeile weiter geht, bleibt offen. Der eigens gegründete Arbeitskreis, der sich aus Vertretern der Kommunalpolitik, der Stadtverwaltung und anderen Gruppierungen – darunter auch die Bürgerinitiative – zusammensetzt, tritt auf der Stelle.

Nach GA-Informationen gehen die Vorstellungen über die künftige Nutzung der städtischen Immobilien zwischen Musikschule und Haus an der Redoute noch immer weit auseinander. Ein Vorschlag der schwarz-grünen Stadtratsmehrheit, Teile des Rathauses in städtischem Besitz zu behalten, andere jedoch an einen Privatinvestor zu verkaufen, erhält zurzeit im Arbeitskreis noch keine Mehrheit.

Mit dem erwirtschaftetem Geld könnten die schadstoffbelasteten Amtsstuben saniert werden. Unter anderem will der Bürger Bund Bonn, der zu den Gegnern des Verkaufs gehört, zunächst detaillierte Zahlen auf dem Tisch.

Fest steht allenfalls, dass die Redoute und das Redüttchen ab Anfang nächsten Jahres auf Kosten der Stadt für rund 1,8 Millionen Euro saniert werden. Nach Auslaufen des Pachtvertrags mit der Günnewig-Kette zum Jahresende wird aller Voraussicht nach mit den Arbeiten begonnen.

Während der Bauphase will die Stadt einen neuen Pächter suchen, damit der Gastronomiebetrieb in beiden Häusern möglichst nahtlos weitergeführt werden kann.