verdeckte Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527/12

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich mit einer verkappten „Disziplinarmaßnahme“ zu beschäftigen, die der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr gegen ein Mitglied verhängt hatte. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie die Rechte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und mögliche Verfahren gegen die Mitglieder skizziert. Danach finden die Grundsätze des Beamtenrechts entsprechende Anwendung und verhängte Sanktionen müssen begründet und verhältnismäßig, also angemessen, sein.

Der Kläger steht als Beamter im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten und ist zugleich Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit dem Dienstgrad Brandoberinspektor. Er verrichtet den freiwilligen Feuerwehrdienst seit dem Jahr 2005 im Löschzug Y.

Im Februar 2011 ging bei dem Leiter der Feuerwehr, Brandamtsrat, ein Beschwerdeschreiben des Brandoberinspektors (BOl) A und des Brandinspektors (BI) B ein, die das Verhalten des Klägers und des Oberbrandmeisters (OBM) C im Löschzug Y. rügten. In diesem Schreiben führten sie zusammengefasst aus: Bereits bei seiner Zugehörigkeit zum Löschzug habe sich der Kläger – damals als steilvertretender Löschzugführer – mehrfach unkameradschaftlich verhalten und nicht davor zurück gescheut, zur Durchsetzung eigener Ziele Unruhe zu stiften. Hierüber seien sie vom stellvertretenden Leiter der Feuerwehr und zugleich Löschzugführer, BOl D, informiert worden. Auch vom ehemaligen Leiter der Feuerwehr, BOI E, sei von Problemen mit dem Kläger berichtet worden, die dazu geführt hätten, dass dem Kläger die Teilnahme an Einsätzen im Löschzug 11 untersagt worden sei. Seit seiner Versetzung in den Löschzug versuche der Kläger offensichtlich, die Löschzugführung innerhalb des Löschzuges und beim Leiter der Feuerwehr in ein schlechtes Licht zu rücken. Ziel sei offenbar die Entfernung der Löschzugführung aus dieser Funktion, um selbst diese Führungsaufgabe zu übernehmen. Zu diesem Zwecke versuche er, Mitglieder des Löschzuges unter inaussichtstellen von Lehrgangsteilnahmen und Gruppenführerausbildungen für sich und seine Ansichten zu vereinnahmen. Den Willen zur Übernahme der Löschzugführung habe der Kläger in einer Dienstbesprechung am 7. Januar 2011 vor versammelter Mannschaft bekräftigt. Hierbei habe er die Löschzugführung beschimpft. Unter anderem habe er ihnen völliges Versagen und eine Ausbildung „unter aller Sau“ vorgeworfen. An die Anwesenden gewandt hätte sich der Kläger dahingehend geäußert, „keine Lust mehr zu haben, so lange die beiden Löschzugführung sind“ und nur noch zu kommen, wenn er Lust dazu habe. Herr Z. werde einen Löschzug erleben, der ihn blockiere und ignoriere. Es werde keiner mehr mit ihm ausrücken. Er, der Kläger, werde seinen eigenen Dienstplan erstellen. Auch OBM C habe verbal Druck ausgeübt. Feuerwehrmann F habe bei einem Gespräch „unter 6 Augen“ mitgeteilt, dass er sich im Löschzug gemobbt fühle. Unter anderem sei er von OBM C wegen seiner begonnenen Ausbildung zum Altenpfleger als „Pisseträger“ tituliert worden. BM G habe ihn aufgefordert, „erst mal sein Leben in den Griff zu bekommen“. Die genannten Kollegen hätten sich auch abfällig über sein Kinn geäußert. OBM C sei schon mehrfach auffällig gewesen und schon oft zurecht gewiesen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass wegen seiner Unverschämtheiten bereits Kameraden den Löschzug verlassen hätten. Er zeige sich von Ermahnungen völlig unbeeindruckt. Hier sei besonders an eine Email mit diskriminierenden frauenfeindlichen „Witzen“ zu erinnern. Bei einem Einsatz habe er den Löschzugführer sinngemäß als geltungssüchtigen Idioten und Schwachsinnigen beschimpft. Nach einem Bagatell-Einsatz am Heiligen Abend 2010 habe der Kläger den Leiter der Feuerwehr sehr deutlich kritisiert, weil dieser wegen der enormen Schneemengen keine Wachbereitschaft für die ehrenamtlichen Löschzüge angeordnet hatte. Anlässlich eines Einsatzes am frühen Neujahrsmorgen habe er auch geäußert, dass dieser nicht nur Schwierigkeiten im Amt, sondern auch mit so mancher Einsatzstelle habe. Der Kläger habe zudem die laufende Sylvesterfeier eines Freundes erwähnt, zu der er nach Beendigung des Einsatzes wieder zurückkehren wolle. Bei einem weiteren Einsatz noch am gleichen Tag sei auf der Rückfahrt ein leichter Alkoholgeruch im Mannschaftsraum festgestellt worden. Im Rahmen einer Einsatznachbesprechung am 31. Januar 2011 habe der Kläger hämische Kommentare abgegeben und Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Einsatzes durch Herrn Z. geäußert.

Durch Verfügung vom 9. Februar 2011 ordnete der Leiter der Feuerwehr ein Ermittlungsverfahren gemäß §§ 20, 21 LVO FF NRW gegen den Kläger und OBM C an. Mit Schreiben vom gleichen Tage übersandte der Leiter der Feuerwehr dem Kläger eine Kopie dieses Beschwerdeschreibens und gab Gelegenheit, sich binnen vier Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern.

Mit Schreiben vom 15. Februar, 22. Februar, 29. Februar und 15. März 2011 erhoben BOl A und BI B weitere Vorwürfe gegen den Kläger und OBM C.

In einem von insgesamt 13 Mitgliedern des Löschzugs unterzeichneten Schreibens, das mit dem Datum 21. Februar 2010 versehen war am 16. März 2011 bei der Beklagten einging, äußerten sich die Unterzeichner dieses Schreibens wie folgt: Es sei unwahr, dass das Verhalten des Klägers und von Herrn R. zu Diskrepanzen in einem ansonsten intakten Löschzug führe. Es müsse betont werden, dass der Löschzug seit Jahren unter einer Ungleichbehandlung durch die Löschzugführung sowie unzureichendem bzw. fehlendem Kommunikationsverhalten der Löschzugführung gegenüber der Mannschaft leide. Der Großteil des Löschzugs habe Probleme mit der Führung und der Ausübung ihrer Position. Dies hätte auch durch mehrfache Gespräche und Gesprächsversuche nicht ausgeräumt werden können.

Am 17. März 2011 wurde der Kläger durch den Leiter der Feuerwehr zu den Vorwürfen persönlich angehört. Ausweislich des hierüber gefertigten Protokolls wies er bei diesem Gespräch u.a. den Vorwurf zurück, dass er bei einem Einsatz am 1. Januar 2011 alkoholisiert gewesen sei. Er räumte allerdings ein, sich sinngemäß dahingehend geäußert zu haben, einen eigenen Dienstplan zu erstellen und dass die Löschzugführung einen Löschzug erleben werde, der blockiere. Ferner bekräftigte der Kläger, dass eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit BOl A nicht mehr möglich sei. Aus seiner Sicht müsse die Position des Löschzugführers in Y neu besetzt werden.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 rügten BOl A und BI B das Verhalten des Klägers bei einem Einsatz am Tag zuvor, bei dem der Kläger auf einem Löschfahrzeug den Gruppenführerplatz besetzt habe, den er trotz entsprechender Aufforderung durch BOl A, der diesen Platz selbst habe einnehmen wollen, nicht geräumt habe. Noch am gleichen Abend sei er – BOl A – von dem Kläger bedroht worden. U.a. habe dieser geäußert, er werde alles erzählen, was er über ihn wisse und das sei nicht wenig. Wenn er – A. – nicht vernünftig werde, werde er ihn – den Kläger – erst richtig kennen lernen.

Bei einer persönlichen Anhörung wies der Kläger die in diesem Schreiben geäußerten Vorwürfe zurück.

Am 18. Mai 2011 führte der seinerzeitige Leiter der Feuerwehr, Brandamtsrat (BAR) W, eine Zeugenbefragung durch, bei der drei Mitglieder des Löschzugs Y vernommen wurden. Eine Teilnahme an der Zeugenvernehmung lehnte der Kläger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (BI. 28- 30 der Beiakte Heft 1) verweisen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war, und das dem Kläger am 20. Juli 2011 zugestellt wurde, teilte der damalige Leiter der Feuerwehr dem Kläger mit, dass das gegen den Kläger eingeleitete Vorermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Wegen der langjährigen und im Wesentlichen hilfreichen Tätigkeit als aktiver Feuerwehrangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sehe er von Disziplinarmaßnahmen ab. Allerdings entbinde er den Kläger von der aktiven Mitgliedschaft im Löschzug mit sofortiger Wirkung. Der Kläger werde gebeten, seinen Alarmempfänger, den Schlüssel vom Feuerwehrhaus und seine persönliche Ausrüstung bis zum 31. Juli 2011 in der hiesigen Kleiderkammer abzugeben. Er sei nicht mehr berechtigt, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundstück zu betreten bzw. dort abgestellte Fahrzeuge der Feuerwehr zu besetzen bzw. zu nutzen. Als Leiter der Feuerwehr sei es seine Pflichtaufgabe, die ständige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sicherzustellen. Die massiven Störungen zwischen dem Kläger und der Löschzugführung stünden diesem Ziel elementar entgegen und seien nicht weiter tragbar. Sie gefährdeten die Einsatzbereitschaft des Löschzuges. Diese Überzeugung habe er aus folgenden Umständen gewonnen: Der Kläger habe im Rahmen der persönlichen Anhörung ausgeführt, die Position des Löschzugführers in Y müsse neu besetzt werden, eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr möglich. Damit nähre er den Boden für die Untergrabung der Autorität des Löschzugführers für die nahe und weitere Zukunft, was mit den Aufgaben der Feuerwehr unvereinbar sei. Außerdem hätten die vernommenen Zeugen bestätigt, dass der Kläger den Löschzugführer wiederholt vor versammelter Mannschaft verbal attackiert habe. Auch habe der Kläger angekündigt, er und andere Mitglieder des Löschzuges kämen nur noch, wenn sie Lust dazu hätten. Dem Kläger wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2011 Vorschläge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangehöriger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Bei Nichtäußerung werde unterstellt, dass er kein Interesse mehr daran habe, aktiv bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten tätig zu sein.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2011 wies der Kläger den Vorwurf zurück, er gefährde die Einsatzbereitschaft des Löschzugs. Richtig sei, dass er den Löschzugführer für nicht fähig halte, einen Löschzug zu leiten. Diese Aussage lasse sich belegen, weil in verschiedenen Einsätzen Kräfte des Löschzugs grob fahrlässig gefährdet worden seien. Er halte es für seine Pflicht, hierauf hinzuweisen, bevor es zu einem Schadenfall komme. Die Versäumnisse der Löschzugführung seien immer wieder aufgezeigt worden. Entsprechende Briefe der Mitglieder des Löschzugs seien allerdings unbeantwortet geblieben. Die Probleme mit Herrn Z. gebe es schon seit ca. 10 Jahren und nicht erst, seitdem er, der Kläger, dem Löschzug angehöre. Er, der Kläger, sei nicht bereit, das Bauernopfer zu sein, nur weil er in einer deutlichen Art und Weise Missstände aufgedeckt habe. Allerdings sei er gerne bereit, zur Lösung beizutragen und werde sich deshalb freiwillig bis zur Klärung der ganzen Angelegenheit an keinerlei Übungen, Einsätzen und sonstigen Veranstaltungen des Löschzugs beteiligen.

Mit Schreiben vom 1. August 2011 äußerte sich der Leiter der Feuerwehr gegenüber dem Kläger wie folgt: Bei seiner Anordnung handele es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme, sondern um die Ausübung seines personalen Organisationsrechts, denn der Kläger sei nicht von seiner Tätigkeit als aktiver Feuerwehrangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr entbunden worden. Er habe die Maßnahme nach Anhörung des Klägers eingehend begründet. Letztmalig werde der Kläger zur Herausgabe des Schlüssels für das Feuerwehrhaus aufgefordert; er habe dort Hausverbot. Er sehe sich auch veranlasst, die persönliche Ausrüstung des Klägers aus dem Feuerwehrhaus zu entfernen zu lassen.

Am 3. August 2011 wurde die Einsatzausrüstung des Klägers aus dem Feuerwehrhaus entfernt und an die Kleiderkammer übergeben.

Nachdem verschiedene Aufforderungen des Klägers an die Beklagte, ihre Maßnahmen zurückzunehmen, ohne Erfolg blieben, insbesondere der Leiter der Feuerwehr mit Schreiben vom 10. April 2012 ausdrücklich mitteilte, dass der Ausschluss aus dem Löschzug in Anwendung von § 14 Abs. 2 LVO FF NRW erfolgt sei, weil dem Kläger die persönliche und fachliche Eignung für den Dienst in diesem Löschzug abhanden gekommen sei und er die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet habe, hat der Kläger am 15. Juni 2012 Klage erhoben.

Er trägt vor: Aufgrund des angefochtenen Bescheides könne er seine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr ausüben. Als Mitarbeiter der Beklagten helfe er zwar – beschränkt auf seine Arbeitszeit als in der Feuerwache tätiger Beamter – gelegentlich beim Löschzug 11 der Freiwilligen Feuerwehr aus und unterstütze im Rahmen dieser Tätigkeit das im ehrenamtlichen Bereich knappe Personal, indem er während seiner Arbeitszeit (d.h. nicht in der Freizeit und an Sonn- und Feiertagen) Einsätze im Löschzug 11 mitfahre. Er sei aber nicht reguläres Mitglied dieses Löschzugs. Seine Tätigkeit dort könne also die Mitgliedschaft im Löschzug nicht ersetzen, zumal er dort nur als „einfacher Feuerwehrmann“ und nicht entsprechend seiner feuerwehrtechnischen Qualifikation eingesetzt werde. Dem Ausschluss aus dem Löschzug komme obendrein eine diskriminierende und stigmatisierende Wirkung zu, da er mitten in ……. wohne und die Freiwillige Feuerwehr eine der wenigen wesentlichen Organisationen des Stadtteils sei. In den linksrheinischen Kommunen komme der Freiwilligen Feuerwehr für das soziale Leben eine hohe Bedeutung zu. Die gegenständliche Verfügung beinhalte mit dem Ausschluss aus dem Löschzug, verbunden mit der Aufforderung, die Arbeitsmittel abzugeben, und dem Hausverbot für das Feuerwehrhaus ………. zwei Verwaltungsakte. Es handele sich nicht um rein organisationsrechtliche Regelungen, sondern um eine Suspendierung von seiner Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr. Die verfügte Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft bedeute faktisch einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Die LVO FF kenne einen Entzug der aktiven Mitgliedschaft nicht. Es bedürfe für die Zulässigkeit einer derartigen Maßnahme einer gesetzlichen Grundlage, die es nicht gebe. Im Übrigen verletze die Entscheidung die Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung. Aufgrund seiner Beratungs- und Remonstrationspflicht sei er auch zur Äußerung einer deutlichen Kritik an der Löschzugführung berechtigt. Es tangiere das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn ihm untersagt werde, sich dazu zu äußern, ob der Löschzugführer den Anforderungen des Amtes gerecht werde. Mangels disziplinarisch relevanten Fehlverhaltens bestehe kein Grund für die Anordnung des Hausverbotes. Das ausgesprochene Hausverbot verletze zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen durch die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr grundsätzlich gestatteten Zutritt zum Feuerwehrhaus dazu nutzen würde, die Arbeit des Löschzugs zu behindern.

Zu bemängeln sei ferner, dass bei der „Zeugenvernehmung“ gezielt nur solche Zeugen ausgewählt worden seien, die der Löschzugführung „gut gesonnen“ seien. Ferner leide die Vernehmung an formellen Mängeln. Er sei nicht in angemessener Frist und unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen eingeladen worden. Zudem habe er, als ihm vom Leiter der Feuerwehr der Termin am Nachmittag des 16. Mai 2011 mündlich mitgeteilt worden sei, darauf hingewiesen, dass er sich erst mit seinem Rechtsbeistand beraten werde und deshalb so kurzfristig nicht teilnehmen könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass er nicht das Gespräch mit der Behördenleitung über seine weitere Verwendung gesucht habe. Auf Nachfrage sei ihm allerdings nur die Pflege des Feuerwehrarchivs angeboten worden, was er abgelehnt habe, weil er diese Tätigkeit angesichts seiner feuerwehrtechnischen Qualifikation nicht für angemessen halte. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass er als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Amt für Brandschutz als Sachgebietsleiter arbeite. Zudem müsse der Löschzug oftmals unterbesetzt ausrücken. Soweit er weiterhin Brandsicherheitswachen durchführe seien diese nicht Teil seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für die freiwillige Feuerwehr, sondern stellten eine Nebentätigkeit dar. Er werde hierfür neben seinem Dienst als Beamter entlohnt und könne sich auch nicht unter Verweis auf sein ehrenamtliches Engagement gemäß § 12 Abs. 2 FSHG von seiner Beamtentätigkeit freistellen lassen.

Der Kläger, der sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich,

die Verfügung der Beklagten von 15. Juli 2011 aufzuheben.

Die Beklagte, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Nach dem Ergebnis der gegen den Kläger eingeleiteten Untersuchung sei ein Verbleib des Klägers im Löschzug nicht möglich, ohne die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit des Löschzugs zu gefährden. Deshalb sei er mit sofortiger Wirkung von seiner aktiven Mitgliedschaft im Löschzug entbunden worden. Zugleich seien die logischerweise verbundenen Folgen angeordnet worden. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Vorschläge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangehöriger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Klarzustellen sei, dass der Kläger nicht etwa aus der Freiwilligen Feuerwehr entlassen worden sei. Vielmehr handele es sich bei der getroffenen Maßnahme um eine innerdiensfliche Funktionsänderung. Der Kläger sei weiterhin aktiver freiwilliger Feuerwehrmann der Beklagten. Er versehe nach wie vor Dienst im Löschzug 11 und habe in der Zeit seit dem 15. Juli 2011 insgesamt 60 Brandsicherheitswachen wahrgenommen und an 18 Einsätzen des Löschzugs 11 teilgenommen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten oder gar auf eine ganz bestimmte Tätigkeit an einem Ort seiner Wahl. Entgegen der Ansicht des Klägers stehe auch nicht die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eines bestimmten Löschzugs im Vordergrund der Tätigkeit eines Mitglieds in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Die Tätigkeit diene nicht der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, sondern dem Dienst an der Allgemeinheit durch Erfüllung der eigentlichen Aufgaben, die in § 1 Abs. 1 FSHG niedergelegt seien. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Klägers, er habe keine Gelegenheit gehabt, an der Vernehmung der Zeugen teilzunehmen. Vielmehr habe er BAR Sch. gegenüber erklärt, er verzichte auf eine Teilnahme an der Zeugenvernehmung. Dies sei auch so im Protokoll vermerkt, und vom Kläger zunächst nicht gerügt worden, obwohl er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Die Behauptung, es seien gezielt nur der Löschzugführung gut gesonnene Zeugen ausgesucht worden, sei falsch und reine Polemik. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger auch um Terminaufschub des kurzfristig anberaumten Termins wegen Beratungsbedarf mit dem Rechtsbeistand gebeten. Die vom Kläger durchgeführten Brandsicherheitswachen, die zu 95% in die Zeit außerhalb der regulären Arbeitszeit fielen, erfolgten nicht als Teil seiner hauptamtlichen Tätigkeit als Beamter. Es sei ihm auch keine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Diese Aktivitäten nehme er als freiwilliger Feuerwehrmann weiterhin wahr. Es handele sich um eine Pflichtaufgabe für aktive Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. Soweit ein gesellschaftlicher Ausschluss und das erteilte Hausverbot beanstandet würden, sei darauf zu verweisen, dass es sich um einen Dienst in der Feuerwehr und nicht um einen Dienst in der „Feierwehr“ handele. Es gebe keinen dienstlichen Grund, aus dem er das Feuerwehrhaus betreten müsse, denn er sei kein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes, sondern mit Verwaltungsaufgaben betraut. Im Übrigen habe der Kläger bis zur Klärung der Angelegenheit freiwillig auf die Teilnahme an Übungen, Einsätzen und sonstigen Veranstaltungen des Löschzugs  verzichtet. Der Kläger gestehe zudem selbst ein, den Schlüssel zum Feuerwehrhaus weiterhin rechtswidrig vorzuenthalten. Das Verbot, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundstück zu betreten, werde allerdings insoweit aufgehoben, als der Kläger nunmehr geltend gemacht habe, an einer am 21.09.2012 dort stattfindenden Hochzeitsfeier, zu der er eingeladen worden sei, teilzunehmen. Im Nachgang zum gerichtlichen Erörterungstermin könne mitgeteilt werden, dass der Löschzug P seine Bereitschaft erklärt habe, den Kläger aufzunehmen. Darüber hinaus bestehe nach wie vor auch die Möglichkeit für den Kläger, eine Funktion zur besonderen Verwendung (zbV) zu übernehmen. Eine Rückführung in den Löschzug komme jedoch nicht in Betracht. In dem Angebot, in Zukunft im Löschzug P und / oder in der Funktion zb\/ Dienst zu versehen, werde die letzte Chance einer Zusammenarbeit mit dem Kläger gesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Der gestellte Klageantrag bedarf zunächst der Auslegung. Dabei ist aufgrund des Akteninhalts und der Äußerungen des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin vom 21. Februar 2014 davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin im Löschzug 17 eingesetzt werden und das Feuerwehrgebäude betreten dürfen möchte und dass er außerdem erstrebt, seine Ausrüstungsgegenstände nicht zurückgeben müssen. Mithin soll die Verfügung vom 15. Juli 2011 insoweit angegriffen werden, als der Kläger durch sie mit sofortiger Wirkung von seiner aktiven Mitgliedschaft im Löschzug entbunden sowie aufgefordert wird, den Alarmempfänger, den Schlüssel vom Feuerwehrhaus und die persönliche Ausrüstung in der Kleiderkammer abzugeben, und soweit ihm außerdem untersagt wird, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundstück zu betreten bzw. dort abgestellte Fahrzeuge der Feuerwehr zu besetzen bzw. zu nutzen. Hingegen will sich der Kläger ersichtlich nicht gegen die für ihn günstige Entscheidung des Leiters der Feuerwehr der Beklagten wenden, von Disziplinarmaßnahmen ihm gegenüber abzusehen.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Da durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Träger des Feuerschutzes und dem Bewerber begründet wird,

Schneider, LVO FF, Kommentar, 3. Auflage 2008, § 1 Anm. 2.3.2,

ist der Streit über die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr und über daraus resultierende Rechte und Pflichten ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO eröffnet ist. Die Rückgabe der Ausrüstungsgegenstände ist in diesem Zusammenhang ein Annex bzw. eine notwendige Folge und deshalb ebenfalls eine Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

Hinsichtlich des verfügten Hausverbotes gilt: Für die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen.

Vgl. zur Abgrenzung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08. Oktober 1997 – 25 B 2208/97 -juris.

Mit dem Hausverbot wird – jedenfalls auch – der bestimmungsgemäße Gebrauch der öffentlichen Einrichtung „Feuerwehrhaus“ untersagt. Deshalb ist, jedenfalls dann, wenn der Gebrauch der Einrichtung durch den vorn Hausverbot Betroffenen nicht ausschließlich außerhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgt, in der Sache zu prüfen, durch welche Rechtsnormen der bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung durch den von dem Hausverbot Betroffenen geregelt ist. Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Feuerwehrgebäudes und der Feuerwehrfahrzeuge ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Vorliegend trifft das Hausverbot den Kläger zwar sowohl in seinem Privatbereich als auch dienstlich. Hierbei steht jedoch im Vordergrund, dass der Kläger das Grundstück zu dienstlichen Zwecken nicht mehr betreten darf, weil es gerade im Rahmen der dienstlichen (ehrenamtlichen) Tätigkeit des Klägers immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Löschzugführung kam. Für private Zwecke hingegen ist ihm die Nutzung sogar ausnahmsweise erlaubt worden. Das Hausverbot ist mithin öffentlich-rechtlicher Natur.

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verfügung stellt sich in Bezug auf die darin getroffenen Anordnungen jeweils als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Außenwirkung, m.a.W. als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW dar. Insbesondere fehlt es nicht an der unmittelbaren Außenwirkung der Maßnahme.

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen zur Gemeinde als deren Träger in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, auf das wegen der vergleichbaren Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden.

OVG Brandenburg, Beschluss vom 0212.2004 – 4 B 267/04 – juris; OVG NRW, Beschluss vom
26.03.2004 – 21 B 2399/03 — Juris, OVG Luneburg, Beschluss vom 2501.2001 – 11 M 4402/00
NVwZ-RR 2001, 419.

Der Rechtscharakter einer Personalmaßnahme der Freiwilligen Feuerwehr ist anhand der beamtenrechtlichen Grundsätze zur Differenzierung zwischen Änderungen des Amtes im statusrechtlichen, im abstrakt-funktionellen sowie im konkret-funktionellen Sinne zu bestimmen. Eine über innerorganisatorische Wirkungen hinausgehende Außenwirkung und damit Verwaltungsaktcharakter ist dementsprechend regelmäßig nur solchen Maßnahmen beizumessen, die das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung betreffen. Wenn hingegen ausschließlich der Dienstposten des Betroffenen Änderungen erfährt, z.B. wenn dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr lediglich bestimmte Funktionen übertragen oder entzogen werden, handelt es sich um eine der beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbare Maßnahme, der es an einer Außenwirkung fehlt.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 65/13 – juris.

Namentlich kommt der Entbindung vom Einsatz in einer bestimmten Löschgruppe unter Zuordnung zu einer anderen Löschgruppe derselben Gemeinde keine Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes zu. Eine derartige Personalmaßnahme lässt insgesamt das statusrechtliche Amt des Betroffenen wie dessen Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Feuerwehrmann der Gemeinde …) unberührt. Bleibt der Betroffene weiterhin zur Teilnahme an Einsätzen. Übungen und Lehrgängen berechtigt, so wird im Wege der beamtenrechtlich als Umsetzung zu qualifizierenden Maßnahme,

vgl. dazu BVerwG. Urteil vom 22 Mai 1960 – 2 0 30/78 – BVerwGE 60, 144, 146

nur sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. der von ihm wahrzunehmende Dienstposten, betroffen.

Im vorliegenden Fall geht jedoch die getroffene Maßnahme über diese Wirkung hinaus.

Durch die streitige Maßnahme vom 15. Juli 2011 wird der Kläger zwar nicht aus der Freiwilligen Feuerwehr oder vom aktiven Dienst darin insgesamt ausgeschlossen.

Zur Qualifizierung der Entbindung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Einsatz- und Ausbildungsdienst als Verwaltungsakt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2004 – 21 B 2399/03 – Juris und VG Düsseldorf. Urteil vom 27. Juli 2010 – 26 K 2388/09 – juris.

Jedoch wird durch die verfügte Entbindung des Klägers von der aktiven Mitgliedschaft im Löschzug Y unmittelbar in wesentlicher Weise in den Kernbereich seiner persönlichen Rechts- und Pflichtenstellung eingegriffen. Der aktive Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wird im Kern durch die Verpflichtung, aber auch Berechtigung zur Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen geprägt (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.122). Diese Berechtigung wird dem Kläger durch die Verfügung vom 15. Juli 2011 entzogen. Da der Kläger vom aktiven Dienst und mithin von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst in einem bestimmten Löschzug entbunden wurde, ohne dass ihm anstelle dieser bisher zugewiesenen Aufgaben eine andere Aufgabe zugewiesen wurde, handelt es sich bei dieser Maßnahme eben nicht um einen bloßen innerorganisatorischen Akt im Sinne einer Umsetzung oder einer Dienstpostenänderung durch Entzug eines bestimmten Aufgabenkreises. Vielmehr bleibt es dem Kläger ausweislich der Verfügung vom 15. Juli 2011 überlassen, „Vorschläge“ zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangehöriger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Hierdurch lässt die Beklagte erkennen, selbst davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der streitigen Verfügung mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres faktisch vom aktiven Feuerwehrdienst ausgeschlossen wird, ihm also keine Aufgabe im aktiven Feuerwehrdienst mehr zugewiesen ist. Diese Wirkung der Verfügung wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Kläger aufgefordert wird, seine Einsatzausrüstung an die Kleiderkammer zurückzugeben. Ob der Kläger – beschränkt auf seine Arbeitszeit in der Feuerwache – wie bisher mit einem anderen Löschzug (hier Löschzug 11 im Ausrückbezirk seines Beschäftigungsortes) an Einsätzen tatsächlich teilgenommen hat und teilnimmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn diese Aufgabe ist ihm nicht anstelle der aktiven Mitgliedschaft im Löschzug zugewiesen. Der Kläger ist eben nicht dem Löschzug 11 unter Anrechnung auf dessen Sollstärke zugeordnet worden, denn nach dem Vortrag der Beklagten bestehen erhebliche Einwände der Löschzugführung 11 gegen die Aufnahme des Klägers. Dieser soll gerade nicht reguläres Mitglied des Löschzuges 11 werden.

Die mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst des Löschzuges verbundene Aufforderung. die Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben, greift angesichts der Verpflichtung eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, angemessene Schutzkleidung nach DIN EN 469 (vgl. § 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ – GUV VC 53 – vom Mai 1989 in der Fassung vom Januar 1997) sowie Dienstkleidung zu tragen (Regelung über die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß RdErl. d. Innenministeriums v. 7.4.2009 – 74 – 52.07.03 – ) ebenfalls in den Kernbereich der Rechte- und Pflichtenstellung des Klägers ein. Auch diese Maßnahme stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar.

Vgl. auch Schneider a.a.O., § 22 anm.18.2, wonach die Rückgabe der erhaltenen Ausrüstung durch Verwaltungsakt veranlasst werden kann.

Ebenso handelt es sich bei dem gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Hausverbot – das als solches durch das Schreiben des Leiters der Feuerwehr vom 1. August 2011 noch einmal bekräftigt wurde – um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW.

Zum Hausverbot als Verwaltungsakt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1963 – 2 A 840/62 – juris.

Mangels Rechtsbehelfsbelehrung wurde durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht in Gang gesetzt. Vielmehr ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Für einen Ausschluss aus dem Löschzug gibt es keine Ermächtigungsgrundlage.

Rechtsgrundlage für den Ausschluss vom Einsatzdienst im Löschzug kann nicht § 8 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (LVO FF) sein. Nach dieser Bestimmung ist eine Beurlaubung (vom aktiven Dienst) aus wichtigem Grund durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr befristet möglich.

OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 -8 A 2020/10 -juris

Die Beurlaubung ist als eine Vorstufe zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gemäß § 6 LVO FF und zum Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 22 LVO FF anzusehen.

OVG NRW, Beschluss vom 26. Marz 2004 -21 B 2399103 -juris

Die Vorschrift des § 8 LVO FF erfasst jede auf einen vorübergehenden Zeitraum gerichtete Unterbrechung des Dienstes, unabhängig davon, ob sie vom Betroffenen beantragt oder ohne entsprechenden Antrag vom Wehrführer verfügt wurde. Eine in diesem Sinne „befristete“ Beurlaubung kommt auch dann in Betracht, wenn der Ausschluss bis zum Eintritt einer auflösenden Bedingung gelten soll.

OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 -8 A 2020/10 -juris

Hier ist aber gerade kein vorübergehender Zeitraum in Gestalt einer Befristung oder eine auflösende Bedingung verfügt worden. Daran ändert auch der in der Verfügung enthaltene Nachsatz nichts, dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2011 Vorschläge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangehöriger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Ein solcher vom Kläger zu unterbreitender Vorschlag stellte weder eine Befristung noch eine auflösende Bedingung dar, weil sich die Beklagte ersichtlich eine Prüfung dieses Vorschlags vorbehalten will, der Vorschlag mithin nicht zwingend zu einer Beendigung der Entbindung vom aktiven Dienst führen musst.

Die streitige Maßnahme findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 14 Abs. 2 LVO FF. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen. Dieser trifft also – nach pflichtgemäßem Ermessen – die Entscheidung darüber, welche konkrete Funktion das einzelne Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausübt. Bestimmte Funktionen sind teils gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Sprecher, Sicherheitsbeauftragter), teils in der LVO FF erwähnt (z. B. Fachberater, Jugendfeuerwehrwart). In der zur LVO FF ergangenen Anlage 3 sind sog. Funktionsabzeichen gelistet, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, weil die Bestimmung einzelner Funktionen Ausdruck der Personalhoheit des Leiters der Feuerwehr ist. Diesem obliegt es, Funktionen einzurichten bzw. zu besetzen.

Vgl Schneider, LVOFFa.a.O., §14 Anm. 1.22 ff.

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 – FwDV 2 kennt deshalb über die vorgenannten Funktionen hinaus u.a. die Truppmannfunktion, welche die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz voraussetzt, die Truppführerfunktion, den Maschinisten, den Atemschutzgerätewart. den Einsatzleiter und den Verbandsführer. Allgemein bestimmt Ziff. 1 .4 der FwDV 2, dass die Feuerwehrangehörigen, die eine Funktion ausüben, die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben müssen. Anerkannt ist zudem eine Funktion zur besonderen Verwendung (zbV).

Schneider a.a.O., § 14 Anm. 1.10.

Vorliegend hat der Leiter der Feuerwehr mit der angefochtenen Verfügung aber keine Bestimmung über die Funktion des Klägers getroffen. Er hat ihm auch nicht etwa eine Funktion im Sinne des § 14 Abs. 2 LVO entzogen, sondern er hat den Kläger vom aktiven Einsatzdienst schlechthin entbunden. Soweit die Beklagte geltend macht, dem Kläger sei eine Funktion zbV zugewiesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich ist. Stattdessen wird der Kläger in dieser Verfügung dazu angehalten, zu seiner weiteren Verwendung erst Vorschläge machen. Letztlich geht der (frühere) Leiter der Feuerwehr, BAR, in seinem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 24.03.2014 ebenfalls davon aus, dass die Funktion „zbV“ dem Kläger nicht zugewiesen ist, weil er hierin nämlich ausführt, es bestehe „nach wie vor die Möglichkeit für Herrn K., die Funktion zbV … zu übernehmen.“ Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Funktion zbV keine Funktion ohne Verwendung sein kann. Dass der Kläger weiterhin mit Brandsicherheitswachen beauftragt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die Übernahme von Brandsicherheitswachen eine Pflicht jedes Feuerwehrangehörigen ist.

Vgl. Schneider, a.a.O., § 1 LVO FF Anm. 2.5.2 und 4.2.1

Eine andere Rechtsgrundlage für die verfügte Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft im Löschzug ist nicht ersichtlich.

Die Maßnahme kann auch dann keinen rechtlichen Bestand haben, wenn sie sich entgegen der obigen Ausführungen nicht als Verwaltungsakt, sondern als „Umsetzung“ oder als ein der Umsetzung vergleichbarer innerorganisatorischer Akt darstellen sollte, und es insofern einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage nicht bedürfte. Maßnahmen, auch wenn sie nicht dazu bestimmt sind, Außenwirkung zu entfalten, können sich im Einzelfall doch als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auswirken und mit dieser Begründung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden,

BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 -2 C 30/78BVerwGE 60, 144.

Der Beamte hat grundsätzlich allerdings – wie bereits ausgeführt – keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu.

BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 -2 C 41/89BVerwGE 89, 199 m.w.N.

Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind.

BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78BVerwGE 60, 144 m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987-2 C 53.86 – DÖD 1988, 115.

Sonach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1985 – 2 C 4.83NVwZ 1985, 416; vom 26. November 1987 a.a.O. sowie vom 31. Mai 1990 – 2 C 16.89 – Buchholz 237.6 § 14 Nr. 1,

oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind.

Eine Umsetzung ist demnach ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.

BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 – 2 A 8/09 – juris m.w.N.

Auch die Änderung des dem Beamten übertragenen Dienstpostens steht grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat, selbst wenn ihm leitende Funktionen entzogen werden, regelmäßig nur einen Anspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens. Beispielsweise kann eine Organisationsänderung innerhalb der Behörde die Änderung oder Einschränkung des Dienstpostens als sachlicher Grund rechtfertigen. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Maße gewährleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt ist. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeinträchtigung des für die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrität und die ordnungsgemäße Erfüllung dienstlicher Pflichten zum Anlass für eine Umsetzung nimmt. Die pflichtgemäße Ausübung von Ermessen erfordert aber eine gleichmäßig geübte Verwaltungspraxis der Reaktion auf Verletzungen dienstlicher Pflichten, die sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung trägt.

BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O.

Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen ist die konkret gegenüber dem Kläger ergriffene Maßnahme ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig.

Soweit die Beklagte ihre Entscheidung damit begründet, die massiven Störungen zwischen dem Kläger und der Löschzugführung L aufgrund der vom Kläger getätigten verbalen Attacken gefährdeten die Einsatzbereitschaft des Löschzuges Y, vermag dies die getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Allerdings trifft den Beamten – auch den Ehrenbeamten – in Bezug auf Meinungsäußerungen eine Mäßigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04NVwZ 2006, S. 1282; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 BvR 1047/06 – juris.

Dennoch verletzt die von der Beklagten verfügte Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist weder erforderlich noch angemessen. Dem Kläger verbleibt nämlich aufgrund der Verfügung vom 15. Juli 2011 kein angemessener Aufgabenbereich innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr. Damit geht die Maßnahme in ihrer Wirkung gegenüber dem Kläger über das hinaus, was erforderlich wäre, um das bezweckte Ziel – die Einsatzbereitschaft des Löschzugs Y sicherzustellen – zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels hätte es eine für den Kläger weitaus weniger einschneidende Maßnahme dargestellt, wenn er einem andern Löschzug zugeordnet worden wäre. Stattdessen ist der Kläger vom aktiven Dienst in einem Löschzug ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ausgeschlossen worden. Die Erforderlichkeit dieser weitgehenden Aufgabenentbindung hat die Beklagte nicht schlüssig darzulegen vermocht. Der Leiter der Feuerwehr hat die Möglichkeit, den Kläger einem der acht anderen ehrenamtlichen Löschzüge der Feuerwehr zuzuweisen, vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht in Betracht gezogen, geschweige denn geprüft.

Selbst wenn sich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten sollte, so ist dieser Fehler nicht etwa im Nachhinein dadurch geheilt worden, dass die Prüfung infolge des gerichtlichen Erörterungstermins vom 21. Februar 2014 nachgeholt und dem Kläger durch den Schriftsatz vom 27. März 2014 mitgeteilt worden ist, der Löschzug habe seine Bereitschaft erklärt, den Kläger aufzunehmen. Es genügt keineswegs, den Kläger aufzufordern, sich zu erklären, welche der aufgezeigten Möglichkeiten – die Verwendung zbV und/oder Aufnahme im Löschzug – ihm zusage. Es ist nämlich keineswegs gesichert, dass dem „Wunsch“ des Klägers tatsächlich entsprochen würde, weil die Entscheidung über die weitere Verwendung letztlich dem Leiter der Feuerwehr obliegt.

Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die von der Beklagten ausdrücklich hervorgehobene „langjährige und im wesentlichen hilfreiche Tätigkeit als aktiver Feuerwehrangehöriger der Freiwilligen Feuerwehr“ des Klägers bei der Entscheidung über die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst Berücksichtigung gefunden hätte.

Ungeachtet dessen ist die getroffene Maßnahme auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie nicht ausschließlich von sachlichen Gründen getragen ist. Vielmehr stellt sich die getroffene Maßnahme als „verkappte“ Disziplinarmaßnahme dar. Für diese Einschätzung spricht bereits die äußere Form, in die der Leiter der Feuerwehr seine Entscheidung gegossen hat. Denn die Maßnahme ist dem Kläger in demselben Schreiben eröffnet worden, in dem ihm der Abschluss des disziplinarrechtlichen „Vorermittlungsverfahrens“ und die Entscheidung mitgeteilt wurde, von Disziplinarmaßnahmen abzusehen. Hätte der Leiter der Feuerwehr allein eine „Umsetzung“ oder „Dienstpostenänderung“ beabsichtigt, so hätte es zudem nicht des zugleich ausgesprochenen Hausverbotes bedurft. Ein derartiges Hausverbot wird nämlich – wie die Vertreter der Beklagten im Erörterungstermin eingeräumt haben – regelmäßig nicht mit der Umsetzung oder Zuweisung einer anderen Funktion verbunden. Auch wurden zur Grundlage der Entscheidung über die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst Erkenntnisse gemacht, die im Disziplinarverfahren gewonnen wurden. Die enge Verknüpfung zwischen dem eingeleiteten Disziplinarverfahren und der Verfügung vom 15. Juli 2011 zeigt sich in der Argumentation der Beklagten, der Leiter der Feuerwehr sei nach § 14 Abs. 2 LVO FF befugt, die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen zu bestimmen. Wird die Mitgliedschaft in einem Löschzug – wie es die Beklagte offenbar möchte als Funktion im Sinne von § 14 Abs. 2 LVO FF aufgefasst, so stellt sich die getroffene Maßnahme als Enthebung von einer Funktion im Sinne des § 19 Abs. 2 b) LVO FF und mithin als eine Disziplinarmaßnahme dar.

Darüber hinaus sind die Erkenntnisse im Disziplinarverfahren unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gewonnen worden. Hier ist insbesondere auf § 21 Abs. 1 S. 2 LVO FF zu verweisen, wonach die belastenden, die entlastenden und die Umstände zu ermitteln sind, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Vorliegend lässt sich anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht erkennen, dass versucht worden ist, die den Kläger entlastenden Umstände zu ermitteln. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass dem im März 2011 eingegangenen Schreiben, in dem 13 Mitglieder des Löschzugs ausführten, es sei unwahr, dass das Verhalten des Klägers zu Diskrepanzen in einem ansonsten intakten Löschzug führe, sondern der Großteil des Löschzugs habe Probleme mit der Führung und der Ausübung ihrer Position, offensichtlich nicht nachgegangen wurde. Warum in der Folge lediglich drei Mitglieder des betroffenen Löschzuges als Zeugen vernommen worden sind, von denen wiederum nur ein einziger zu den Unterzeichnern des Schreibens gehörte, und nach welchen Gesichtspunkten die Zeugen ausgesucht wurden, ist weder in der Akte dokumentiert noch aufgrund irgendwelcher andere Umstände nachvollziehbar. Die Auswahl der Zeugen erscheint geradezu willkürlich.

Ferner verstößt die getroffene Entscheidung auch gegen das in Art. 3 GG verankerte Verbot der Ungleichbehandlung. Während nämlich der Kläger wegen der „massiven Störungen“ vom aktiven Dienst im Löschzug entbunden wurde, ist eine vergleichbare Maßnahme gegenüber OBM nicht ausgesprochen worden, obwohl auch gegen diesen vergleichbare Vorwürfe seitens der Löschzugführung geäußert wurden und der Leiter der Feuerwehr hinreichende Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch gegen Herrn R. erkannte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

Ist nach alledem schon die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst im Löschzug rechtswidrig, so erweisen sich auch die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung und das ausgesprochene Betretungsverbot als ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Es bedarf folglich keiner weiteren Erörterung, ob diese Maßnahmen schon aus formellen Gründen – es fehlt an jeder Begründung für sie (§ 39 VwVfG) – rechtswidrig sind.

Das ausgesprochene Hausverbot bzw. Grundstücksbetretungsverbot ist darüber hinaus unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Entbindung vom aktiven Dienst im Löschzug rechtswidrig, weil es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Das Hausverbot verstärkt die Wirkung der Maßnahme „Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft im Löschzug“, indem es auch eine „passive“ Zugehörigkeit zum Löschzug nach außen hin verwehrt. Die Rechtmäßigkeit der Entbindung vom aktiven Dienst hier unterstellt, erschließt sich dennoch nicht die Notwendigkeit, dem Kläger das Betreten des Grundstücks zu verbieten. Weder gab noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger versuchen würde, trotz Entbindung vom aktiven Dienst das Grundstück oder das Gerätehaus in einer Weise zu betreten, die die Funktionsfähigkeit des Löschzugs gefährden würde wäre. Durch die Verfügung eines absoluten Betretungsverbotes geht die Beklagte zudem weit über das vermeintlich angestrebte Ziel hinaus. Denn wie die teilweise Aufhebung des Betretungsverbotes zeigt, ist das Verbot weiter gefasst, als es von der Beklagten für erforderlich gehalten wird. Durch das unbeschränkte Betretungsverbot wird der Kläger gezwungen, für das Betreten zu privaten Zwecken – z.B. anlässlich genehmigter privater Feiern von Feuerwehrangehörigen – jeweils eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen.

Schließlich verstößt das Verbot auch gegen Art. 3 GG, weil der Kläger anders behandelt wird, als andere Mitglieder, egal welchem Löschzug sie angehören. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass Mitglieder anderer Löschzüge jede Feuerwehreinrichtung jederzeit betreten dürfen.