Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 29.04.2014, Az. 5 A 1384/12

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Entscheidungen, die bislang unveröffentlicht blieben darüber entschieden, wie kirchenrechtliche Kostenfestsetzungsbeschlüsse und damit kirchenrechtliche Kostenerstattungsansprüche im staatlichen Rechtsweg durchgesetzt werden können (Vorinstanz Verwaltungsgericht Düsseldorf). Es ist zu erwarten, dass hierüber nach der Revision des Beklagten auch das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird. Nach der Entscheidung vom 27.02.2014, Az. 2 C 19.12 ist aber im Kern zu erwarten, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufrecht erhalten bleibt.

 

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Verfahren vor den Kirchengerichten.

Der Beklagte ist Pfarrer in der Justizvollzugsanstalt L. . Die Klägerin ist Vorsitzende des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde M. . Der Beklagte stellte am 17. April 2010 bei der Verwaltungskammer (jetzt: Verwaltungsgericht) der Evangelischen Kirche im Rheinland einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem er die Feststellung begehrte, die Klägerin sei zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet (VK 10/2010, später 1 VG 10/2010). Auf Antrag der Klägerin ließ die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der katholischer Konfession ist, mit Beschluss vom 28. Mai 2010 für das genannte Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005 (ABl. EKD S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008 (ABl. EKD S. 189) – VwGG.UEK – als ihren Bevollmächtigten zu. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte die Verwaltungskammer den Antrag des Beklagten ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Den Gegenstandswert setzte sie auf 2.500,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Verwaltungskammer u. a. aus, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese im Verwaltungskammerverfahren nicht beteiligtenfähig sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (nunmehr: Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) mit Beschluss vom 12. August 2010 – VGH 20/10 – zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens erlegte er dem Beklagten auf. Zur Begründung führte er u. a. aus, der gegen die Klägerin gerichtete Antrag sei bereits unzulässig, weil insoweit der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Der Antrag sei nicht gegen die Klägerin als Amtsträgerin der Kirche, sondern gegen sie persönlich gerichtet.

Auf Anträge der Klägerin setzte der Urkundsbeamte der Verwaltungskammer-Geschäftsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland am 21. September 2010 die von dem Beklagten für die beiden Instanzen des kirchengerichtlichen Verfahrens zu erstattenden Kosten auf der Grundlage von § 70 VwGG.UEK i. V. m. § 12 Kirchengesetz über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung vom 9. Januar 1997, zuletzt geändert mit Kirchengesetz vom 15. Januar 2010 – Verwaltungskammergesetz – (VwKG a. F.) auf 272,87 Euro bzw. 330,34 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) ab dem 9. Juni 2010 bzw. ab dem 26. August 2010 fest.

Am 29. September 2010 beantragte der Beklagte bei der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland hinsichtlich der Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 die Entscheidung des Gerichts.

Nachdem die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung der festgesetzten Kosten aufgefordert hatte, erließ das Amtsgericht Hagen auf ihren Antrag am 26. Oktober 2010 einen entsprechenden Mahnbescheid. Der Beklagte erhob dagegen Widerspruch. Darauf wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Kleve abgegeben (Az. 28 C 8/11), wo die Akten am 13. Januar 2011 eingingen. Mit Beschluss vom 1. Februar 2011 verwies das Amtsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 – 1 VG 10/2010 – wies das Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland die Erinnerung des Beklagten vom 27. September 2010 gegen die Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 zurück. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten wies der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Beschluss vom 23. Januar 2012, geändert durch Beschluss vom 27. März 2012 – 0135/32-2011 -, zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 – geltend gemacht, für die erhobene Leistungsklage sei der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet. Dies folge aus der Pflicht des Staates zur Justizgewährung. Aus den Kostenfestsetzungsentscheidungen der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland könne die Klägerin nicht die Zwangsvollstreckung betreiben. Innerkirchliche Möglichkeiten, die zu einer Titulierung und zur Schaffung eines durch staatliche Organe vollstreckbaren Titels führen könnten, seien auch sonst nicht gegeben. In der Sache stehe ihr aus den Prozessrechtsverhältnissen in den kirchengerichtlichen Verfahren ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Die kirchengerichtliche Kostengrundentscheidung sowie die Kostenfestsetzung seien dabei durch das angerufene staatliche Gericht nicht zu überprüfen. Dessen Prüfungskompetenz beschränke sich vielmehr auf die Frage, ob sich die den Entscheidungen zu Grunde liegende kirchliche Rechtslage und das einschlägige Kirchenrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen hielten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2010 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine innerkirchliche Angelegenheit. Kirchengerichtliche Kostenfestsetzungsentscheidungen seien keine Vollstreckungstitel im Sinne der ZPO. Sie könnten nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht durch staatliche Gerichte für vollstreckbar erklärt werden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine Justizgewährungspflicht des Staates berufen. Der Staat sei nicht verpflichtet, für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen. Jedenfalls stehe der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Allein aus der Kostengrundentscheidung der Kirchengerichte zu seinem Nachteil folge kein solcher Anspruch. Üblicherweise seien im Rechtsverkehr die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht ohne weiteres erstattungsfähig. Hierzu bedürfe es vielmehr einer gesonderten Anspruchsgrundlage, die von der Klägerin nicht vorgetragen sei. Ein prozessualer Erstattungsanspruch der Klägerin scheide schon deswegen aus, weil diese nach der Entscheidung der Verwaltungskammer in dem kirchengerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig gewesen sei. Soweit dennoch ein Erstattungsanspruch bestehen sollte, müsste das staatliche Gericht jedenfalls die kirchengerichtlichen Entscheidungen vollständig überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten sei infolge der staatlichen Justizgewährungspflicht eröffnet. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe dem nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine innerkirchliche Angelegenheit, die der Justizgewähr der staatlichen Gerichte entzogen wäre. Die Entscheidung über den geltend gemachten, auf staatlichem Recht beruhenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch lasse die kirchengerichtlichen Entscheidungen unberührt. Nach der sog. Abwägungslehre könnten die staatlichen Gerichte ohnehin grundsätzlich über alle nach staatlichem Recht zu beurteilenden Rechtsfragen entscheiden, selbst wenn hierbei glaubensgemeinschaftliche Vorfragen zu klären seien. Der Klägerin stehe für die Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis zu, weil sie keine Möglichkeit habe, aus den kirchengerichtlichen Kostenfestsetzungsentscheidungen die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Sie könne für deren Vollstreckung auch nicht die Rechtshilfe der staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen.

In der Sache stehe der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu. Er habe seine Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, nämlich den Prozessrechtsverhältnissen, die durch die vom Beklagten bei den Kirchengerichten eingeleiteten Verfahren entstanden seien. Derartige Prozessrechtsverhältnisse seien ungeachtet dessen entstanden, dass die Kirchengerichte den gegen die Klägerin gerichteten Antrag als unzulässig abgelehnt hätten, weil diese nicht beteiligtenfähig bzw. der Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht eröffnet sei. Indem der Beklagte aus freiem Entschluss bei den Kirchengerichten um Rechtsschutz nachgesucht habe, habe er bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (konkludent) erklärt, die Entscheidungen der Kirchengerichte einschließlich der Kostengrund- und Kostenfestsetzungsentscheidung als bindend anzusehen und die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Ein etwaiger Vorbehalt des Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und sei unbeachtlich. Die Klägerin habe das Leistungsversprechen angenommen, indem sie sich auf das Verfahren vor den Kirchengerichten eingelassen habe, ohne deren Zuständigkeit zu rügen. Die zugrunde liegenden kirchengerichtlichen Entscheidungen seien vom staatlichen Gericht mit Blick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nur darauf zu überprüfen, ob sie im Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung stünden. Das sei nicht ersichtlich. Die Regelung des § 66 Abs. 1 VwGG.UEK, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Obsiegenden seine Kosten zu erstatten habe, sei ein allgemeiner Grundsatz des Kostenrechts. Die Kostenfestsetzungsentscheidungen seien unter Berücksichtigung des festgesetzten Gegenstandswerts, des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangen. Danach könne die Klägerin vom Beklagten die eingeklagten Kosten in voller Höhe erstattet verlangen.

Der Beklagte wendet mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ein, das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen stehe einer Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten entgegen. Staatliche Gerichte seien danach nicht dazu berufen, kirchengerichtlichen Kostenentscheidungen losgelöst von einem privatrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach staatlichem Recht allein auf der Grundlage des Kirchenprozessrechts Geltung zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht habe der Sache nach nicht einen auf staatlichem Recht beruhenden, eigenständigen materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch zugrunde gelegt, sondern kirchengerichtliche Entscheidungen schlicht in eine staatlich vollstreckbare Entscheidung überführt. Dies laufe sogar seiner eigenen Prämisse zuwider, wonach die Trennung von Staat und Kirche einem derartigen Akt entgegenstehe. Mit den Ausführungen zur fehlenden bzw. höchst eingeschränkten Überprüfbarkeit der kirchengerichtlichen Entscheidungen belege das Verwaltungsgericht selbst, dass ein innerkirchlicher Bereich betroffen sei, der dann konsequenterweise auch nicht vor staatlichen Gerichten durchsetzbar gemacht werden dürfe. Die Justizgewährungspflicht umfasse nicht die Effektuierung kirchlicher Kostenentscheidungen mit staatlichen Mitteln.

Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht ersichtlich. Schon ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch scheide in diesem Verfahren aus, weil jemandem, der nicht im Sinne der Verfahrensvorschriften beteiligtenfähig sei, keine Kosten auferlegt werden könnten. Eine materielle Anspruchsgrundlage staatlichen Rechts werde von der Klägerin nicht einmal vorgetragen. Eine öffentlich- rechtliche Sonderverbindung könne hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich zwei kirchenangehörige Bürger als nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtssubjekte auf gleicher Ebene gegenüber gestanden hätten. Allein aus der Existenz kirchengerichtlicher Entscheidungen, die von den staatlichen Gerichten auch nicht zu hinterfragen wären, folge ebenfalls kein materiell-rechtlicher Anspruch. Die Konstruktion einer Art privater Vertragsbeziehung durch die Inanspruchnahme der Kirchengerichte überzeuge nicht. Damit lege das Verwaltungsgericht der Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten einen Erklärungswert bei, den diese nicht habe. Der Beklagte habe den kirchengerichtlichen Rechtsschutz keineswegs freiwillig in Anspruch genommen, er habe hierzu vielmehr begründeten Anlass gehabt. Dabei sei er davon ausgegangen, dass entsprechend den üblichen Gepflogenheiten keine Bestellung externer – und noch dazu konfessionsfremder – Prozessbevollmächtigter erfolge und zugelassen werde. Spezifischer juristischer Sachverstand werde vor einem Kirchengericht nicht erwartet. Abwegig werde die Konstruktion im Hinblick auf die gleichsam unterstellte Annahmeerklärung der Klägerin. Das werde schon an der Konsequenz deutlich, dass ein Beklagter eines kirchengerichtlichen Verfahrens es sich nicht erlauben könnte, die Rechtswegzuständigkeit oder seine Beteiligtenfähigkeit zu rügen, da er andernfalls befürchten müsste, einen auch vor staatlichen Gerichten durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung seiner Kosten zu verlieren.

Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, das Bestehen des Anspruchs anhand staatlichen Rechts im Einzelnen zu prüfen. Es sei widersprüchlich, einerseits den Streitgegenstand vom innerkirchlichen Bereich auszunehmen, sich andererseits bei der Prüfung des Anspruchs darauf zurückzuziehen, er sei innerkirchlich schon entschieden. Unklar sei geblieben, ob nur die Kostenentscheidung gemessen an dem Ergebnis des kirchengerichtlichen Verfahrens auf die Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung überprüft werden solle oder zusätzlich auch die kirchengerichtliche Sachentscheidung. Eine Überprüfung der Sachentscheidung habe ersichtlich nicht stattgefunden. In den zugrunde liegenden kirchengerichtlichen Verfahren sei der Beklagte unter Verstoß gegen das Willkürverbot und das Gebot rechtlichen Gehörs nicht darauf hingewiesen worden, dass die Klägerin nicht beteiligtenfähig bzw. der Rechtsweg zu den Kirchengerichten nicht eröffnet sei. Damit sei ihm die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme des Antrags abgeschnitten worden. Zudem habe das Kirchengericht mit der am 28. Mai 2010 erfolgten Zulassung des Bevollmächtigten der Klägerin allein das Ziel verfolgt, den Beklagten „in die Knie zu zwingen“. Über den Antrag sei bereits am selben Tag entschieden worden, so dass die Klägerin eines Bevollmächtigten offensichtlich nicht mehr bedurft habe.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, der Beklagte habe in Kenntnis der dazu bestehenden Vorschriften das Kirchengericht angerufen; er habe sich damit den Regeln einschließlich der Verfahrensordnung dieser Institution unterworfen. Letzteres zu bestreiten, sei widersprüchlich. Gegen eine innerkirchliche Regelung, dass Verfahrenskosten den Beteiligten – je nach Verfahrensausgang – auferlegt werden können, könnten keine Bedenken bestehen. Zwingende Folge sei es dann aber, dass der Staat die Realisierung dieser Kostenerstattungsansprüche ermöglichen müsse. Gerade dies sei Ausfluss der Pflicht zur Justizgewährung. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bestehe entgegen der Ansicht des Beklagten auch dann, wenn eine falsche Partei in Anspruch genommen werde oder eine Klage gegen die Partei unzulässig sei. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus Kirchenrecht. Die Anrufung des Kirchengerichts durch den Beklagten habe unzweifelhaft den Erklärungswert einer „Unterwerfung“ unter die Verfahrensvorschriften. Die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, sich den kirchengerichtlichen Verfahren zu entziehen. Im Falle ihres Unterliegens hätte sie ebenfalls und ganz selbstverständlich Kosten des Beklagten zu erstatten gehabt. Die Ausführungen der Berufung zur Prüfungsdichte seien unerheblich, aber auch unzutreffend. Insbesondere sei die Frage der Richtigkeit der Zurückweisung des Antrags nicht justiziabel. Soweit das Unterbleiben von Hinweisen in den kirchengerichtlichen Verfahren gerügt werde, verkenne der Beklagte, dass es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der kirchengerichtlichen Verfahren (3 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen zu Recht stattgegeben. Nur soweit die Klägerin Zinsen auf die streitgegenständlichen Kosten für Zeiträume vor dem 14. Januar 2011 beantragt hat, ist die Klage nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist eröffnet. Dies unterliegt der Prüfung im Rechtsmittelverfahren.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368; BGH, Urteil vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555.

1. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Justizgewährung (Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 92 GG), in deren Lichte die staatlichen Prozessordnungen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 13 GVG) auszulegen sind, muss der Staat der Klägerin für die erhobene Leistungsklage Rechtsschutz gewähren [dazu unten a)]. Das in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht dem nicht entgegen [dazu unten b)].

a) Die Justizgewährungspflicht verpflichtet die staatlichen Gerichte, der Klägerin den begehrten Rechtsschutz zu gewähren. Das gilt auch, soweit die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch nicht auf ein (quasi-)vertragliches Schuldverhältnis stützt, sondern auf das kirchenrechtliche Prozessrechtsverhältnis und die dafür geltenden kirchenprozessrechtlichen Regelungen über die Kostentragung.

Nach der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht sind die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet. Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung gilt sowohl gegen als auch zu Gunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet. Sie greift auch dann, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfragen zu klären sind.

Vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2000 – V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555, und vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2002 – 7 C 7.01 -, BVerwGE 116, 86, 88, und vom 27. November 2013 – 6 C 21.12 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 -, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 56-69, insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).

Aufgabe staatlicher Gerichte im kirchlichen Bereich ist dabei in erster Linie die Durchsetzung des „für alle geltenden Gesetzes“ im Sinne von Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. In der Wahrung der so vom Staat gezogenen Grenzen kirchlich selbstbestimmten Handelns erschöpft sich die Pflicht zur Justizgewährleistung jedoch nicht. Vielmehr haben die staatlichen Gerichte auch im kirchlichen Recht begründeten Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen, soweit diese von der staatlichen Rechtsordnung anerkannt sind und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht entgegensteht.

Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897 ff.; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509 f.; ders., ZevKR 27 (1982), 269, 292; Germann, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 140 GG Rn. 94 bis 94.2; Weber, NJW 1989, 2217, 2225 f.; Rüfner, in: HdbStKirchR Bd. II, S. 1081, 1091; von Tiling, Anm. zu LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 63 S 70/86 -, ZevKR 33 (1988), 71, 72; BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097, 2098; BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 -, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 11; anders etwa Maurer, in: Erichsen (Hrsg.), Festschrift für Menger, 1985, S. 285, 290.

Die Gesetze der korporierten Religionsgemeinschaften, die die Rechtsverhältnisse zwischen der Kirche und ihren öffentlich-rechtlichen Bediensteten ausgestalten und sich im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts halten, sind von staatlichen Gerichten grundsätzlich anzuwenden. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgebend:

Die Justizgewährungspflicht des Staates bildet die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, der bürgerlichen Friedenspflicht und des grundsätzlichen Verbots der Selbsthilfe.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 – 1 BvR 1086/85 -, BVerfGE 74, 257, 261 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 1994 – 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368, 3369, m. w. N.; Weber, NJW 1989, 2217, 2219, m. w. N.

Soll private Rechtsdurchsetzung effektiv verhindert werden, muss die Pflicht zur Justizgewährung überall dort eingreifen, wo der Staat Rechtsansprüche schafft oder in seiner Rechtsordnung anerkennt. Dies betrifft nicht nur vom Staat gesetztes Recht, sondern auch private Normen – etwa Vereinssatzungen -, die durch staatlichen Geltungsbefehl anerkannt und dadurch in die staatliche Rechtsordnung einbezogen werden, sowie Vorschriften anderer Normgeber, die auf Grund staatlichen Befehls anerkannt sind oder für anwendbar erklärt werden, ohne Bestandteil der staatlichen Rechtsordnung zu werden.

Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 898.

Zur letztgenannten Kategorie gehört im Grundsatz das auf Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV beruhende, öffentlich-rechtlich ausgestaltete Recht der Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nach Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Mit der Gewährleistung selbstständiger „Ordnung“ schützt Art. 137 Abs. 3 WRV die Freiheit der Rechtsetzung der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Er ermächtigt die Religionsgemeinschaften darüber hinaus dazu, in ihren eigenen Angelegenheiten eine eigene Gerichtsbarkeit einzurichten und auszuüben.

Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219, 2226; Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 310, 314.

Demgemäß fallen auch die hierzu erlassenen Verfahrensvorschriften betreffend etwa die Vertretung vor den Kirchengerichten sowie Regelungen über die Kostentragung und den Umfang zu erstattender Kosten unter das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.

Im Streifall beruhen diese Regelungen zusätzlich auf Art. 137 Abs. 5 WRV, weil sie in der öffentlich-rechtlichen Gestaltungsform von Gesetzen erfolgt sind. Die Evangelische Kirche in Deutschland ist nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Zuerkennung der Körperschaftsrechte geht einher mit der Verleihung bestimmter Befugnisse, die aus dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts folgen und mit ihm untrennbar verbunden sind. Ob und in welchem Umfang in der Wahrnehmung dieser Befugnisse sogar eine Ausübung übertragener staatlicher Hoheitsgewalt zu sehen ist,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 -, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 44 ff., m. w. N.; hinsichtlich der durch Kirchengesetz errichteten Kirchengerichtsbarkeit verneinend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 -, ZevKR 48 (2003), 342, 343 = juris, Rn. 8 ff.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506, 508; ablehnend auch Traulsen, Rechtsstaatlichkeit und Kirchenordnung, 2013, 183 f.

bedarf keiner Entscheidung. Es geht im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Reichweite der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und der darin vorausgesetzten Ausübung öffentlicher Gewalt. Ausreichend ist an dieser Stelle die Feststellung, dass den korporierten Religionsgemeinschaften kraft verfassungsrechtlicher Bestimmung die Rechtsmacht eingeräumt worden ist, auf die Gestaltungsmittel und Regelungstechniken des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis zurückzugreifen. Hierzu gehört – neben der Dienstherrenfähigkeit und der Organisationsgewalt – auch das mit dem Körperschaftsstatus verbundene und hierdurch gegenständlich beschränkte Recht zu einer eigenen Gesetzgebung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 -, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14, m. w. N.; BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 -, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 22; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509.

Damit wird den Religionsgemeinschaften u. a. ermöglicht, die Rechtsverhältnisse mit ihren Pfarrern und Kirchenbeamten den für alle geltenden, staatliche Schutzpflichten konkretisierenden Gesetzen des Arbeits- und Sozialrechts sowie den damit verbundenen allgemeinen Konfliktlösungsmechanismen zu entziehen. Die Wirksamkeit des an deren Stelle tretenden kirchlichen Dienstrechts muss der Staat auch im staatlichen Bereich gewährleisten. Er muss folglich insbesondere die daraus resultierenden vermögensrechtlichen Ansprüche durch seine Gerichte durchsetzen helfen, soweit die bestehenden innerkirchlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht im Einzelfall entgegensteht. Diese Verpflichtung setzt nicht voraus, dass die betroffene Religionsgemeinschaft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Dienstverhältnisse entsprechend dem staatlichen Recht zu regeln und daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten staatlichen Gerichten zuzuweisen (vgl. § 135 Satz 2 BRRG).

Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 899; Weber, NJW 1989, 2217, 2224 f.; Von Campenhausen, AöR 112, 623, 649; siehe auch BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097, sowie (offener) BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1999 – 2 BvR 548/96 -, NVwZ 1999, 758.

Kirchliche Gesetze sind von staatlichen Gerichten anzuwenden, weil der Staat ihren Normbefolgungsanspruch anerkennt. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV verleiht nämlich zur Erleichterung und Entfaltung der Religionsfreiheit eine besondere, privilegierte Rechtsstellung, die über diejenige privat verfasster Religionsgemeinschaften hinausgeht.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370, 387 f.

Er soll nicht rechts(durchsetzungs)freie Räume sogar dort eröffnen, wo der geistig-religiöse Auftrag der Kirche nicht berührt ist. Andernfalls würden die korporierten Kirchen hinsichtlich ihrer eigenen im Kirchenrecht begründeten Ansprüche schlechter gestellt als privatrechtlich verfasste Religionsgemeinschaften.

Ähnlich wie der Staat etwa eingetragenen Vereinen durch das bürgerliche Recht Satzungskompetenz zuspricht, hat er mit Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV – insoweit unter Anerkennung der Selbstständigkeit kirchlichen Rechts – einen generellen, grundsätzlichen Anwendungsbefehl zu Gunsten jedenfalls solcher Kirchengesetze erlassen, die Ansprüche zwischen der Kirche und ihren Pfarrern und Kirchenbeamten begründen und die Schranken des für alle geltenden Gesetzes nicht überschreiten. Die Wirksamkeit derartiger Regelungen im staatlichen Bereich für bzw. gegen die betroffenen Personen ist durch deren freiwilligen Eintritt in die kirchliche Sphäre legitimiert.

Vgl. Magen, NVwZ 2002, 897, 900 f.; Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 509; Kästner, ZevKR 48 (2003), 301, 306; siehe auch BGH, Urteil vom 15. März 2013 – V ZR 156/12 -, BGHZ 197, 61 = juris, Rn. 34; sowie Sachs, DVBl. 1989, 487, 491 f.

Danach können sich staatliche Gerichte nicht der Aufgabe entziehen, über kirchenprozessrechtlich begründete Kostenerstattungsansprüche der Kirche gegen einen Pfarrer bzw. Kirchenbeamten (oder umgekehrt) in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu urteilen. Dasselbe gilt, wenn – wie hier – beide Beteiligte des kirchengerichtlichen Verfahrens Pfarrer bzw. Kirchenbeamte sind. Die anspruchsbegründenden kirchlichen Gesetze – und damit auch die hier in Rede stehenden Regelungen über die Kosten kirchengerichtlicher Verfahren, vgl. § 65 ff. des Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2005, ABl. EKD S. 86, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Mai 2008, ABl. EKD S. 189 (VwGG.UEK) – beruhen jedenfalls auch auf der der Evangelischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumten Rechtsmacht, einseitig für ihre Bediensteten Recht zu setzen. Den darin aufgestellten innerkirchlichen Konfliktlösungsregeln, deren Bestandteil die Kostenvorschriften sind, hat sich der Beklagte mit der Zustimmung zu seiner Ernennung zum Pfarrer freiwillig unterworfen.

b) Das in Art. 140 GG i. V. m. Art 137 Abs. 3 WRV verankerte Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften steht der Gewährung staatlichen Rechtsschutzes für den geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Es begrenzt im Einzelfall das Maß des zu gewährenden Rechtsschutzes, wenn und soweit das kirchliche Recht auf religiösen, staatlicher Überprüfung nicht zugänglichen Wertungen und Motiven beruht. Dies ist jedoch keine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs.

Vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2003 – V ZR 261/02 -, NJW 2003, 2097, 2098 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10 -, DVBl. 2012, 1585 = juris, Rn. 68, m. w. N., insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 19.12 – (Pressemitteilung).

Im Übrigen liegt den unmittelbar anspruchsbegründenden Regelungen, wonach der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt, welche u. a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten umfassen, schon keine erkennbare geistig- religiöse Vorstellung zugrunde. Vielmehr handelt es sich um Kostenvorschriften, die sich in dieser oder ähnlicher Form in den meisten staatlichen Prozessordnungen finden. Auch der Anspruchsinhalt – eine Zahlungspflicht – ist insoweit „neutraler“ Natur. Er betrifft den Schuldner in seiner persönlichen, nicht glaubensgeprägten Rechtsstellung.

2. Aus den dargelegten Gründen gebietet auch Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 EMRK die Eröffnung des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten. Danach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche“ in diesem Sinne ist weit zu verstehen. Er kann neben bürgerlichrechtlichen Ansprüchen im Sinne des deutschen Rechts auch Rechtspositionen erfassen, die nach deutschem Recht Ansprüche des öffentlichen Rechts sind.

Vgl. Weber, NJW 1989, 2217, 2219; Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 6 Rn. 13 ff.; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 4, 8, 20.

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Artikels 6 der Konvention vorliegt, ist das einschlägige innerstaatliche Recht und seine Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt dementsprechend in kirchenrechtlichen Streitigkeiten entscheidend darauf ab, ob der geltend gemachte Anspruch – zumindest in vertretbarer Weise – nach innerstaatlichem Recht anerkannt ist.

Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 – 12986/04 -, juris, Rn. 61 ff.; – 38254/04 -, juris, Rn. 78 ff.; – 39775/04 -, juris, Rn. 86 ff.

Davon ist hier nach den obigen Ausführungen auszugehen.

II. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte innerhalb der staatlichen Gerichtsbarkeit stand aufgrund der Verweisung durch das Amtsgericht Kleve schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr zu prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG).

III. Die Leistungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, um den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Einen vollstreckbaren Titel kann sie nur im Wege eines Erkenntnisverfahrens vor den staatlichen Gerichten erstreiten:

1. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 21. September 2010 bieten der Klägerin keine Möglichkeit, unmittelbar hieraus die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist nur der Staat zur Ausübung von Zwang im Wege der Vollstreckung berechtigt. Nur das staatliche Recht kann bestimmen, was ein Vollstreckungstitel ist. Art. 137 Abs. 5 WRV überträgt den korporierten Religionsgemeinschaften keine Vollstreckungsbefugnisse und ermöglicht ihnen insbesondere nicht, sich selbst einen Titel zu verschaffen. Die kirchengesetzliche Verweisung auf die ergänzende Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 71 VwGG.UEK) kann daher nicht schon kraft Kirchenrechts eine Vollstreckbarkeit kirchengerichtlicher Entscheidungen begründen.

Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502, 506; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 – , ZevKR 54 (2009), 89, 91.

2. Auch die allgemeinen staatlichen Vollstreckungsregelungen lassen eine Vollstreckung kirchlicher Entscheidungen nicht zu. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO ermöglicht zwar die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen, erfasst aber nach allgemeiner Auffassung ebenso wie § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Vollstreckung aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen) nur im staatlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen.

Vgl. etwa Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 502 f.

§ 168 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ermöglicht der Klägerin nicht, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 173 Satz 2 VwGO, § 1060 ZPO vom Verwaltungsgericht für vollstreckbar erklären zu lassen. Danach findet die Vollstreckung statt aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Kirchengerichte sind keine Schiedsgerichte im Sinne dieser Vorschrift. Sie erfasst nur echte Schiedsgerichte, die auf vertraglicher Vereinbarung oder satzungsrechtlicher Errichtung beruhen und Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung durch eine unabhängige und neutrale Instanz unterwerfen. Ihre Schiedssprüche müssen zur Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt sein. Zu der geforderten Überparteilichkeit gehört u. a. die rechtlich gesicherte Möglichkeit beider Streitbeteiligter, gleichberechtigt an der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Bloße Vereins- oder Verbandsgerichte, die als Vereinsorgane tätig werden, fallen hierunter nicht. Ihre Entscheidungen sind nach den allgemeinen Vorschriften überprüfbar, das heißt in der Regel mit der Klage vor dem zuständigen staatlichen Gericht.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 – III ZB 53/03 -, NJW 2004, 2226.

Wie derartige Vereinsgerichte werden Kirchengerichte nicht als echte Schiedsgerichte angesehen.

Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 504; Thiele, in: Dill/Reimers/Thiele (Hrsg.), Im Dienste der Sache, Liber amicorum für Joachim Gaertner, 2003, S. 673, 675; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2001 – 4 M 20/00 -, NVwZ 2002, 1023; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 -, ZevKR 48 (2003), 342; VG Hannover, Urteil vom 30. Mai 2008 – 2 A 813/07 -, ZevKR 54 (2009), 89, 93.

Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, die etwa in § 24 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG. EKD) vom 6. November 2003 (ABl. EKD 2003 S. 408, 409), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2012 (ABl. EKD 2012, S. 459), Vorschriften über staatliche Zwangsmaßnahmen ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt hat. In der nichtamtlichen Begründung hierzu ist ausgeführt, Kirchengerichte seien keine Schiedsgerichte nach § 1025 ff. ZPO.

Vgl. http://www.kirchenrecht-ekd.de/showdocument/id/10498#.

3. Die Klägerin kann auch nicht die Rechts- bzw. Vollstreckungshilfe der staatlichen Gerichte zur Vollstreckung ihrer Kostenfestsetzungsbeschlüsse in Anspruch nehmen. Eine einschlägige staatskirchenvertragliche Regelung, die dies vorsieht, ist nicht ersichtlich. Die Rechts- und Amtshilfevorschriften des staatlichen Rechts (vgl. etwa Art. 35 GG, § 14 VwGO, § 156 ff. GVG) betreffen nur das Verhältnis staatlicher Einrichtungen zueinander. Ob ausgehend davon die staatliche Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die Kirchen Ansprüche der Kirchen auf Rechtshilfe im Zusammenhang mit diesen Befugnissen nach sich zieht,

vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 507 f.; offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 -, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 8 ff., m. w. N.,

kann offen bleiben. Das gilt selbst dann, wenn die anspruchsbegründenden kirchenprozessrechtlichen Normen entgegen der oben angeführten Rechtsprechung und Literatur auf übertragener Staatsgewalt beruhen sollten. Denn die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht auf einen Weg verwiesen werden, der nach bisheriger Rechtsprechung nicht aussichtsreich ist.

4. Die Justizgewährungspflicht des Staates verpflichtet diesen nicht dazu, die Durchsetzung kirchenrechtlicher Kostenerstattungsansprüche auf eine einfachere Weise zu ermöglichen als über eine gesonderte Leistungsklage vor einem staatlichen Gericht. Ein effektiver staatlicher Rechtsschutz ist mit der eröffneten Klagemöglichkeit sichergestellt. Dagegen trifft den Staat keine Garantenstellung für einen wirkungsvollen kirchengerichtlichen Rechtsschutz. Er ist nicht verpflichtet, für die unmittelbare Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen zu sorgen und dem Kostengläubiger ein zusätzliches Erkenntnisverfahren vor einem staatlichen Gericht zu ersparen. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Eine solche wäre nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes aber erforderlich, weil eine staatliche Vollstreckbarkeitserklärung ebenso wie alle anderen Vollstreckungsmaßnahmen des Staates einen Grundrechtseingriff darstellt.

Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 506 f., 511; Dehnen, KuR 2002, 189, 190; OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 -, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 11 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Oktober 1998 – 13 O 3662-98 – 6 D 4677-98 -, NJW 1999, 1882 f.; a. A. Thiele, in: Dill/Reimers/ Thiele (Hrsg.), a. a. O., S. 673, 676 ff.

B. Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihrer Rechtsanwaltskosten von 603,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2011. Hinsichtlich der begehrten Zinszahlungen für frühere Zeiträume ist die Klage unbegründet.

I. Der Kostenerstattungsanspruch folgt dem Grunde nach aus dem kirchenrechtlichen Prozessrechtsverhältnis und den dafür geltenden § 66 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK. Wie sich aus Art. 3 § 1 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Union Evangelischer Kirchen in der EKD vom 9. November 2010, ABl. EKD 2011 S. 21, ergibt, findet das mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getretene VwGG.UEK auf den kirchlichen Rechtsstreit noch Anwendung. Das Prozessrechtsverhältnis – ein (kirchen-)gesetzliches Schuldverhältnis – ist vom Beklagten durch die Antragstellung und Rechtsmitteleinlegung bei den Kirchengerichten begründet worden.

Vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (VwGO), 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 -, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.

Nach § 66 Abs. 1 VwGG.UEK trägt der im kirchengerichtlichen Verfahren unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 66 Abs. 3 VwGG.UEK). Als Kosten des Verfahrens gelten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 VwGG.UEK die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese Regelungen kirchlichen (Prozess-)Rechts sind – ausgehend von den obigen Ausführungen zum Justizgewährungsanspruch – auch von staatlichen Gerichten anzuwenden:

1. Obwohl es sich dabei um prozessuale Kostentragungsnormen handelt,

vgl. zum staatlichen Recht Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 6 und 8,

sind diese taugliche Anspruchsgrundlagen im Rahmen der hier zu beurteilenden Leistungsklage. Dem steht nicht entgegen, dass im staatlichen Recht nur solche Kostenerstattungsansprüche mit einer selbstständigen Klage erfolgreich geltend gemacht werden können, die eine gesonderte Grundlage im materiellen Recht haben. Für die Geltendmachung prozessualer Kostenerstattungsansprüche im Klageweg ist im staatlichen Recht allein deshalb kein Raum, weil das staatliche Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Ergebnis vollstreckbarer Kostenfestsetzungsbeschlüsse deren Durchsetzung ermöglicht. Anders liegt es hier. Ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung in einem kirchengerichtlichen Verfahren kann – wird er nicht freiwillig erfüllt – ausschließlich durchgesetzt werden, indem er zunächst in einem neuen Erkenntnisverfahren vor staatlichen Gerichten überprüft und ggf. tituliert wird.

Dieser Möglichkeit kann nicht die Rechtsprechung des Senats entgegengehalten werden, wonach der Staat nicht verpflichtet ist, den kirchengerichtlichen Rechtsschutz zu effektuieren, indem er für die Durchsetzung kirchengerichtlicher Entscheidungen sorgt.

OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2002 – 5 E 286/01 -, ZevKR 48 (2003), 342 = juris, Rn. 15.

Diese betraf nur die unmittelbare Überführung kirchengerichtlicher Entscheidungen in staatlich vollstreckbare Titel, die ohne besondere gesetzliche Grundlage ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann der hier erhobenen Leistungsklage jedenfalls nicht schon aufgrund der vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse stattgegeben werden, sondern nur, wenn der Anspruch nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen des kirchlichen sowie des in Bezug genommenen staatlichen Rechts dem Grunde und der Höhe nach tatsächlich besteht. Dies kann und muss der Senat überprüfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht steht einer solchen Überprüfung nicht entgegen, soweit lediglich Kosten- bzw. Verfahrensvorschriften ohne jeden religiösen Gehalt betroffen sind. Insoweit gibt es für den Staat verfassungsrechtlich weder Grund noch Rechtfertigung, seine Durchsetzungsmacht zur Verfügung zu stellen, ohne sich zu vergewissern, ob die geltend gemachten Ansprüche berechtigt sind. Demnach ist bei der Kostengrundentscheidung zwar ein den Kirchengerichten eingeräumter Entscheidungsspielraum zu respektieren, etwa wenn es um die Frage einer gesamtschuldnerischen oder kopfteiligen Haftung mehrerer Kostenschuldner geht. Darüber hinaus entfalten bloße Kostenentscheidungen der Kirchengerichte – Kostengrundentscheidungen und erst recht Kostenfestsetzungsbeschlüsse – aber keine indizielle Wirkung oder gar „Tatbestandswirkung“, die von den staatlichen Gerichten lediglich nachzuzeichnen wäre. Anderes mag für Sachentscheidungen in Betracht kommen, die hier jedoch unmittelbar nicht in Streit stehen.

Vgl. auch Von Campenhausen/De Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 315.

2. Die anspruchsbegründenden Regelungen halten sich im Rahmen des von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV gewährleisteten Rechts der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten selbstständig durch eigene Rechtssetzung zu ordnen und in diesem Rahmen durch Gesetz eine Kirchengerichtsbarkeit zu errichten und auszugestalten [siehe oben A. I. 1.a)]. Für alle geltende Gesetze staatlichen Rechts sind durch diese Vorschriften nicht verletzt.

Die unmittelbar mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundene und deshalb schon in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV wurzelnde Rechtssetzungsbefugnis ist gegenständlich auf die normative Ausgestaltung der Körperschaft und der aus ihr abgeleiteten einzelnen Rechte beschränkt. Die Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Organisationsgewalt sind deshalb etwa überschritten, wenn bei einer Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr zu Lasten der Vertragspartner einseitig hoheitlich Pflichten, z. B. zur Zahlung einer Gebühr, begründet werden sollen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 – 7 C 47.07 -, NVwZ 2008, 1357 = juris, Rn. 14; siehe auch Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 510.

Danach bewegen sich die einschlägigen Regelungen innerhalb der Grenzen einer normativen Ausgestaltung der Dienstherreneigenschaft und Organisationsgewalt der evangelischen Kirche. Sie betreffen nicht die Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr. Die Kostenvorschriften regeln vielmehr Rechtsfolgen abgeschlossener Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zur Kirche und weiterer Streitigkeiten, die den kirchlichen Bereich nicht unzulässig überschreiten (vgl. § 19 VwGG.UEK). In Bezug auf Prozessbeteiligte, die wie die Beteiligten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche stehen, bestehen gegen diese Regelungen aus der Sicht des staatlichen Rechts keine Bedenken. Das gilt nicht nur hinsichtlich des verpflichteten Personenkreises, sondern auch inhaltlich: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des staatlichen Kostenrechts, dass der Unterliegende die Kosten des Verfahrens trägt und dem Obsiegenden seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Auch die Kosten erfolglos eingelegter Rechtsmittel sind danach vom Rechtsmittelführer zu tragen.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 154 Rn. 1a und 3.

Diese Regelungen beruhen auf dem Gedanken, dass der unterliegende Beteiligte den Rechtsstreit verursacht und den dadurch bedingten Aufwand des Prozessgegners veranlasst hat.

Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 4. März 1993 – V ZB 5.93 -, NJW 1993, 1865.

Dementsprechend enthält das staatliche Verwaltungsprozessrecht mit §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 1 VwGO Vorschriften, die in Bezug auf die allgemeine Kostenlast und die Erstattung außergerichtlicher Kosten weitgehend identisch sind. Namentlich zählen auch danach die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu den vom unterliegenden Teil zu tragenden Kosten des Verfahrens. Dass für das Rechtsschutzbegehren gegen die Klägerin nach Auffassung des kirchlichen Beschwerdegerichts der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht eröffnet war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter dem Aspekt der begrenzten Regelungskompetenz der Kirche könnte dies allenfalls einer Kostenbelastung der Klägerin entgegenstehen, nicht aber einem von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch. Nach dem den Kostennormen zu Grunde liegenden Verursacherprinzip muss ein Kläger auch die Kostenfolgen einer unzulässigen bzw. im falschen Rechtsweg erhobenen Klage tragen. Ohne Belang ist auch der Hinweis des Beklagten, ein nicht Beteiligtenfähiger sei kein taugliches Subjekt einer prozessualen Verpflichtung zur Kostentragung. Zum einen sind der Klägerin keine Kosten auferlegt worden; zum anderen hat das letztinstanzlich zuständige, für die Konkretisierung des einschlägigen Kirchenrechts maßgebliche Kirchengericht ihr nicht die Beteiligtenfähigkeit abgesprochen, sondern auf die Unzulässigkeit des kirchlichen Verwaltungsrechtswegs abgestellt.

3. Davon ausgehend kann die Klägerin vom Beklagten dem Grunde nach die Erstattung der ihr in den Verfahren 1 VG 10/2010 (Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland) und VGH 20/10 (Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland) entstandenen außergerichtlichen Kosten verlangen. Die Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte sind in zutreffender Anwendung von § 66 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 65 Abs. 1 VwGG.UEK ergangen. Der Beklagte war im erstinstanzlichen Kirchengerichtsverfahren unterlegen; seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Inwieweit der Senat die inhaltliche Richtigkeit der – dem „Unterliegen“ des Beklagten und der daran anknüpfenden Kostengrundentscheidung zugrunde liegenden – kirchengerichtlichen Sachentscheidungen überprüfen darf oder gar muss, bedarf hier keiner generellen Klärung. Insoweit spricht viel dafür, dass eine Überprüfung durch staatliche Gerichte umso weniger zulässig ist, je mehr die Sachentscheidung mit glaubensgeprägten Fragen den ureigenen Bereich der Kirche betrifft. Mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften obliegt es zuvörderst den kirchlichen Instanzen selbst, die Reichweite ihrer kirchengesetzlich begründeten Zuständigkeit und der durch Kirchenrecht begründeten Rechte und Pflichten zu konkretisieren. Andererseits darf der rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtete Staat vollstreckbare Ansprüche nicht „blindlings“ zuerkennen.

Vgl. Ehlers, ZevKR 49 (2004), 496, 512 f.

Auch bei formaler Richtigkeit der kirchengerichtlichen Kostengrundentscheidung könnte daher ein Erstattungsanspruch vom staatlichen Gericht in besonderen Ausnahmefällen zu versagen sein. Das kommt in Betracht, wenn die Sachentscheidung des Kirchengerichts oder das Verfahren, in dem sie zustande gekommen ist, gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung wie das Willkürverbot, den ordre public oder elementare (Prozess-)Grundrechte verstößt.

Danach ist hier für eine Versagung des Erstattungsanspruchs nichts ersichtlich. Mit seinem im kirchengerichtlichen Verfahren gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Beklagte die Feststellung begehrt, dass die Klägerin hinsichtlich verschiedener von ihr geäußerter Kritikpunkte am dienstlichen Verhalten des Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sei. Dieser Antrag hatte vor den Kirchengerichten keinen Erfolg. Nach der letztinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland war der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Der Antrag sei gegen die Klägerin persönlich und nicht als Amtsträgerin der Kirche gerichtet. Damit handele es sich nicht um eine kirchenrechtliche Verwaltungsstreitigkeit, namentlich nicht um eine Streitigkeit aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beklagten zur Kirche (§ 19 Abs. 2 VwGG.UEK). Anhaltspunkte für Willkür zeigt der Beklagte insoweit nicht auf.

Ebensowenig ist erkennbar, dass die kirchengerichtlichen Verfahren mit schweren Verfahrensfehlern behaftet gewesen wären. Es begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör, dass die Kirchengerichte den Beklagten nicht vor der jeweiligen Entscheidung auf die Unzulässigkeit seines Antrags, soweit er sich gegen die Klägerin richtete, hingewiesen haben. Auch ohne einen derartigen Hinweis musste der Beklagte jedenfalls im Eilverfahren damit rechnen, dass ein gegen eine Privatperson gerichtetes Verfahren nicht als Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis angesehen werden könnte. Im Übrigen hat er sich weder durch den frühzeitigen Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die „völlige Unschlüssigkeit“ des Antrags, noch durch die erstinstanzliche kirchengerichtliche Entscheidung, wonach der Antrag unzulässig war, veranlasst gesehen, von einer Weiterverfolgung seines Begehrens Abstand zu nehmen. Dahinstehen kann daher, ob sich durch eine Rücknahme des Antrags oder der Beschwerde die außergerichtlichen Kosten überhaupt verringert hätten und ob der Beklagte einen etwaigen Gehörsverstoß zunächst gegenüber den Kirchengerichten hätte geltend machen müssen.

Mit seinem Einwand, die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin in den kirchengerichtlichen Verfahren sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen, kann der Beklagte nicht durchdringen. Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seinem Beschluss vom 27. März 2012 unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 162 der für die staatlichen Verwaltungsgerichte geltenden VwGO ausgeführt, Gebühren und Auslagen eines gegnerischen Rechtsanwalts seien stets notwendige Aufwendungen. Etwas anderes gelte nur, wenn die Beauftragung gegen Treu und Glauben verstoße. Das sei etwa der Fall, wenn sie offensichtlich unnötig und nur dazu angetan sei, der unterlegenen Partei Kosten zu verursachen. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor. Gegen diese Ausführungen, für die sachfremde Motive nicht erkennbar sind, bestehen keine Bedenken. Ohne Erfolg weist der Beklagte darauf hin, die Verwaltungskammer habe zugleich mit der Zulassung des Bevollmächtigten über den Antrag entschieden. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin anwaltlicher Vertretung „offensichtlich nicht mehr bedurft“ habe. Die anwaltliche Stellungnahme zum Verfahren war – zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung als Bevollmächtigter – bereits erfolgt. Der Beklagte konnte bei Einleitung des kirchengerichtlichen Verfahrens nicht darauf vertrauen, die Klägerin werde in dem kirchengerichtlichen Verfahren keinen Rechtsanwalt bestellen.

Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der diese auch vor den Kirchengerichten vertreten hat, der katholischen Kirche angehört. Ob ein im kirchlichen Verfahren tatsächlich tätig gewordener konfessionsfremder Rechtsanwalt zu Recht zugelassen worden ist, ist von staatlichen Gerichten nicht zu überprüfen. Etwaige bekenntnisgebundene Voraussetzungen für die Vertretung in einem kirchlichen Gerichtsverfahren obliegen mit Blick auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften deren alleiniger Entscheidung. Es steht ihnen sowohl frei, derartige einschränkende Vorgaben aufzustellen, als auch, hierauf zu verzichten oder – wie nach § 18 Abs. 2 VwGG.UEK – Ausnahmen zuzulassen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – 7 C 49.78 -, NJW 1981, 1972.

II. 1. Der Anspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung auch in der im angefochtenen Urteil zuerkannten Höhe von 603,21 Euro. Zwar bindet die in den Kostenfestsetzungen vom 21. September 2010 erfolgte Berechnung den Senat nicht. Gleichwohl sind die vom Beklagten zu erstattenden Kosten darin unter Berücksichtigung des von der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils festgesetzten Gegenstandswerts und des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung zutreffend berechnet worden. Darauf kann Bezug genommen werden. Danach ergibt sich für das erstinstanzliche kirchengerichtliche Verfahren ein Erstattungsanspruch in Höhe von 272,87 Euro. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens VGH 20/10 kann die Klägerin vom Beklagten 330,34 Euro beanspruchen.

2. Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann vom Beklagten die Zahlung von Zinsen aus 603,21 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB lediglich ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), dem 14. Januar 2011, verlangen. Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB über die Gewährung von Prozesszinsen. Die Regelungen des bürgerlichen Rechts über die Zubilligung von Prozesszinsen sind auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Voraussetzung ist, dass eine fällige Geldforderung rechtshängig gewesen ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 1980 – 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100 = juris, Rn. 17 (zum Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsanwalts), vom 24. September 1987 – 2 C 3.84 -, NJW 1988, 1682 = juris, Rn. 19, und vom 22. Februar 2001 – 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = juris, Rn. 6.

Der Verweis in § 71 VwGG.UEK auf die Verwaltungsgerichtsordnung, die ihrerseits in § 173 VwGO auf die ZPO verweist, erfasst auch diese – materiell- rechtlichen – Grundsätze. Prozesszinsen sind mit dem Verfahrensrecht eng verknüpft. Ihnen entgegenstehende Besonderheiten des Kirchenrechts sind nicht ersichtlich.

Rechtshängigkeit ist im vorliegenden Fall erst mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Kleve am 13. Januar 2011 eingetreten. Dieser Zeitpunkt bleibt auch nach der Verweisung an das Verwaltungsgericht maßgeblich (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG). Die Rechtshängigkeit kann nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. Vielmehr ist die Abgabe durch das Verhalten der Klägerin deutlich verzögert worden. Sie hat erst rund zwei Monate nach Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren eingezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt. Nach der Rechtsprechung muss dies jedoch vom Antragsteller grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs erwartet werden. Erfolgt die Abgabe an das Prozessgericht nicht „alsbald“, tritt die Rechtshängigkeit mit dem dortigen Eingang der Akten ein.

Vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08 -, NJW 2009, 1213 = juris, Rn. 12 und 13 ff.

Die Hauptforderungen waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls fällig, da unanfechtbare Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte vorlagen.

Zur Fälligkeit prozessualer Kostenerstattungsansprüche nach staatlichem Recht vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.) VwGO, 3. Aufl. 2010, § 154 Rn. 8.

Der weitergehende Zinsanspruch bereits ab Eingang der Kostenfestsetzungsanträge ist unbegründet. Auf § 71 VwGG.UEK, § 173 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt er sich nicht stützen. Nach letztgenannter Vorschrift ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Diese Regelung betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren zur Durchsetzung prozessualer Kostenerstattungsansprüche aus staatlichen Gerichtsverfahren. Sie kann auf kirchengerichtliche Verfahren keine Anwendung finden. Als Regelung über den Umfang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs setzt § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO voraus, dass die Voraussetzungen für die Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO vorliegen. Nach § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Der Zinsanspruch entsteht deshalb nach staatlichem Recht nur dann bereits mit dem Eingang des Festsetzungsantrags (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn zu diesem Zeitpunkt ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2012 – 13 E 668/12 -, NJW 2013, 554 = juris, Rn. 7.

An derartigen Titeln fehlte es hier, als die Kostenfestsetzungsanträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Kirche im Rheinland eingingen. Von diesem Erfordernis kann auch nicht mit Blick auf die Besonderheiten kirchlicher Gerichtsverfahren abgesehen werden. Wie oben ausgeführt, sind kirchliche Kostenfestsetzungsentscheidungen keine Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Sinne des staatlichen Prozessrechts. Weder sie noch die Kostengrundentscheidungen der Kirchengerichte sind vollstreckbar. Dann ist es allein folgerichtig, die Regelungen der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren auf kirchliche Gerichtsverfahren insgesamt für unanwendbar zu erachten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Sie bezieht sich nicht nur auf die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch auf den Sachausspruch, soweit er bestätigt wurde.

Die Revision ist nach 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Kostenerstattungsansprüche aus kirchlichen Gerichtsverfahren vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden können, grundsätzliche Bedeutung zukommt.