keine Entlassung wegen „spätem“ Sportabzeichen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.08.2013, Az. 13 K 2983/13

In einem ungewöhnlichen Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden gehabt, ob im Rahmen der Ausbildung im Justizvollzugsdienst regelmäßig 18 Monate für den Erwerb eines Sportabzeichens zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen diese Frist verlängert werden muss. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich sowohl gegen eine entsprechende Auslegung der Ausbildungsverordnung wie auch gegen eine Ermessensentscheidung verwahrt. Die vertretene Beamtin auf Widerruf hatte mit ihrer Klage Erfolg und darf das Ausbildungsverhältnis nun fortsetzen:

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

der Frau A., Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf, Gz.: 44/13/rh,

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Leiter der Zentralstelle für Rechts- und Schadensangelegenheiten im Justizvollzug, Fritz-Roeber-Straße 2, 40213 Düsseldorf, Gz.: 3 FP -9.104/13,
beklagtes Land,

w e g e n

Entlassung einer Widerrufsbeamtin

hat der Einzelrichter der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am 1. August 2013 für Recht erkannt:

Der Bescheid der Leiterin des Justizvollzugsanstalt B vom 25. Februar 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die im Jahre 1986 geborene Klägerin wurde am 1. Juli 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizvollzugsobersekretäranwärterin ernannt. Sie steht seitdem im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen. Insoweit maßgeblich ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPaVollzd/WD).

Die Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 die Grundausbildung. Die schulische Grundausbildung schloss sie mit 10,49 Punkten (Note vollbefriedigend) ab. Ihre bei der praktischen Grundausbildung gezeigten Leistungen und Fähigkeiten wurden insgesamt mit 13 Punkten (Note gut) bewertet. In der diesbezüglichen Beurteilung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) B vom 24. Juli 2012 wird auch ausgeführt, das Deutsche Sportabzeichen sei bisher nicht absolviert worden. Weiter heißt es dort, die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes könne nach Persönlichkeit, Führung, Leistung, Befähigung und Ausbildungsstand unbedenklich vorgeschlagen werden.

Die Klägerin musste sich im November 2012 einer Bandscheibenoperation unterziehen. Sie war ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste in der Zeit vom 13. November 2012 bis 4. Marz 2013 wegen Erkrankung dienstunfähig. Mit einem an den Leiter der Justizvollzugschule Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 14. Januar 2013, das an die Leiterin der JVA B weitergeleitet wurde, bat die Klägerin um Unterbrechung ihrer Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen. Soweit ersichtlich ist das beklagte Land auf dieses Schreiben in der Folgezeit nicht eingegangen.

Nach Anhörung der Klägerin, Einholung der Zustimmung des Personalrats und Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten entließ die Leiterin der JVA B die Klägerin mit Bescheid vom 25. Februar 2013 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach „§ 23 Abs. 1 S. 1“ Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Zur Begründung hieß es, Voraussetzung für den Abschluss der Grundausbildung sei die Nachweisung des Deutschen Sportabzeichens. Die Klägerin habe dieses während der laufenden Ausbildung jedoch nicht vorgelegt. Da die Klägerin deswegen die Grundausbildung nicht abgeschlossen habe, die Frist von einem halben Jahr zur Nachholung verstrichen sei und sie die Grundausbildung daher nochmals würde durchlaufen müssen, würde die Gesamtausbildungslänge insgesamt drei Jahre überschreiten. Die Klägerin sei mehrfach auf die Vorlage des Deutsche Sportabzeichens, auch unter Hinweis auf mögliche Konsequenzen, hingewiesen worden.

Die Klägerin hat am 11. März 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor:

Sie habe Mitte 2012 mit den Leistungsnachweisen für das Deutsche Sportabzeichen begonnen und sodann – bis auf eine – alle erforderlichen Disziplinen erfolgreich absolviert. In der Folgezeit habe sie für den Nachweis in der noch ausstehenden Disziplin Ausdauerleistung, nämlich Schwimmen, trainiert und sei dann soweit gekommen, dass sie in der Lage gewesen sei, die erforderliche Leistung zu erbringen. Dazu sei es aber nicht gekommen, weil sie ab dem 13. November 2012 in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen sei. Mittlerweile habe sie unter dem 7. Mai 2013 das Deutsche Sportabzeichen erworben.

Ihr sei von Rechts wegen ein Zeitraum von 1,5 Jahren eingeräumt gewesen, das Deutsche Sportabzeichen abzulegen. Diese Frist dürfe vollständig ausgeschöpft werden. Zum Zeitpunkt ihrer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit hätte sie demnach durchaus noch fristgerecht das Deutsche Sportabzeichen ablegen können. Die Dienstunfähigkeit und die Tatsache, dass sich diese bis in das Jahr 2013 hinziehen würde, seien für sie nicht vorhersehbar gewesen. Mit Beginn des Jahres 2013 hätte das beklagte Land im Wege einer Billigkeitsentscheidung darüber befinden müssen, ob ihr wegen der krankheitsbedingten besonderen Umstände eine Fristverlängerung zu gewähren gewesen wäre. Eine solche Entscheidung sei jedoch nicht getroffen worden.

Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG komme eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das beklagte Land habe über eine etwaige Verlängerung der Frist, das Deutsche Sportabzeichen vorzulegen, nicht entschieden. Zudem sei sie keineswegs auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes gehindert. Sie sei vielmehr seit dem 5. März 2013 wieder uneingeschränkt dienstfähig und bereit, ihre Ausbildung fortzuführen und ordnungsgemäß zu beenden. Höchsthilfsweise sei darauf hingewiesen, dass die Vorschrift, auf die der Widerruf des Beamtenverhältnisses in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Februar 2013 gestützt sei, nicht vorliege.

Die Klagerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Leiterin der JVA B vom 25. Februar 2013 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht es geltend, der Klägerin hätte nicht Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes gegeben werden müssen, da die maßgeblichen Prüfungsvoraussetzungen unstreitig nicht mehr hatten erreicht werden können. Die Klägerin habe sich beharrlich der Ableistung des Deutschen Sportabzeichens verweigert und deshalb die Grundausbildung nicht abschließen können. Die Nichtablegung des Deutschen Sportabzeichens sei auch von der Klägerin selbst verschuldet, sie habe offensichtlich diese Anforderung nicht hinreichend ernst genommen. Sie sei mehrfach auf die Vorlage des Deutschen Sportabzeichens hingewiesen worden. Dieses habe eigentlich bis zum 30. Juni 2012 vorliegen müssen. Die Nachholungsfrist habe die Klägerin, ohne dies gehörig zu entschuldigen, wiederum versäumt, so dass deswegen die Grundausbildung nicht abgeschlossen habe und bei nochmaligem Durchlaufen der Grundausbildung die Gesamtausbildungslänge überschritten werden würde.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Erkrankung der Klägerin während des Verlängerungszeitraums eingetreten sei und zwar kurz vor Ablauf des sechsmonatigen Verlängerungszeitraums. Die Klägerin sei entweder nicht in der Lage oder nicht willens gewesen sei, dass Deutsche Sportabzeichen vollständig abzulegen. Es bestünden allein aufgrund der zeitlichen Abläufe ernsthafte Zweifel, ob die Beamtin das Ziel des Vorbereitungsdienstes hatte erreichen können.

Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 3. Juni 2013 und 17. Juli 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgange des beklagten Landes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwG0).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Leiterin der JVA B vom 25. Februar 2013 ist rechtswidrig und die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist dieser Bescheid formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat der Personalrat seine Zustimmung erteilt, auch ist die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden. Der Bescheid ist aber inhaltlich rechtswidrig.

Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG gilt: Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (Satz 1). Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung sollen gegeben werden (Satz 2).

Die fehlerfreie Ausübung des in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eingeräumten (weiten) Ermessens erfordert, dass die Entlassung aus irgendeinem sachlichen Grund erfolgt. Demgegenüber ist nach Satz 2 der Vorschrift das Ermessen des Dienstherren im Falle der Entlassung während des Vorbereitungsdienstes eingeschränkt. Diese Sollvorschrift bedeutet, dass eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur aus einem solchen sachlichen Grund in Betracht kommt, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang steht. So kann eine Entlassung gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist oder absehbar ist, dass der Beamte die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen wird.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 – 6 A 454/08 -‚ NRWE und juris Rdn. 8 f., m.w.N. der Rechtsprechung, und vom 6. Mai 2009 – 6 B 320/09 -‚ NRWE und juris Rdn. 7 f.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 25. Februar 2013 ist zwar – insoweit zutreffend – auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützt, weil es sich bei der Bezugnahme auf „§ 23 Abs. 1 S. 1“ BeamtStG offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Der Bescheid genügt aber nicht den dargelegten Anforderungen, weil der Klägerin Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung hätte gegeben werden müssen. Ein begründeter Ausnahmefall von der Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG liegt im Falle der Klägerin nicht vor.

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides war nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Klägerin das Ziel des Vorbereitungsdienstes – nämlich den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen – aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen aller Voraussicht nach nicht erreichen würde oder dass die Klägerin die persönlichen Eignungsanforderungen für diese Laufbahn nicht erfüllen würde. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin die schulische Grundausbildung mit der Note vollbefriedigend abgeschlossen hat und ihr in der Beurteilung der praktischen Grundausbildung die Note gut zuerkannt worden ist. Demnach kann überhaupt keine Rede davon sein, dass die Klägerin nachhaltig unzureichende Leistungen gezeigt hätte oder dass absehbar gewesen wäre, dass die Klägerin die persönlichen Eignungsanforderungen für die angestrebte Beamtenlaufbahn nicht erfüllen würde.

Etwas anderes hat auch das beklagte Land nicht substantiiert dargetan. Davon abgesehen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie bis zum Eintritt ihrer Dienstfähigkeit am 13. November 2012 die erforderlichen Nachweise für das Deutsche Sportabzeichen noch nicht erbracht hatte. Denn ihr hat es freigestanden, die nach § 16 Abs. 7 Satz 2 VAPaVollzd/WD bis Ende des Jahres 2012 laufende Frist auszunutzen. Auch hatte sie, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, innerhalb dieser Frist die erforderlichen Nachweise vollständig erbracht, wenn sie nicht dienstunfähig erkrankt wäre.

Soweit das beklagte Land in diesen Zusammenhang darauf verweist, dass die Klägerin wegen Verstreichens der Frist zur Nachholung des Deutsche Sportabzeichens die Grundausbildung nochmals durchlaufen müsste und die Gesamtausbildungslange von drei Jahren überschritten würde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 2 VAPaVollzd/WD vor, dass der Vorbereitungsdienst insgesamt höchstens drei Jahre dauern soil. Wie sich aus dem Gebrauch des Wortes „soll“ ergibt, handelt es sich um ein sog. gelenktes Ermessen, d. h. in begründeten Ausnahmefällen kann der Dienstherr den Vorbereitungsdienst auch auf eine Zeitraum von mehr als drei Jahren verlängern. Angesichts der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll, wäre im FaIle der Klägerin bei der Handhabung von § 7 Abs. 2 Satz 2 VAPaVollzd/WD ein begründeter Ausnahmefall gegeben, der eine Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes auf eine Gesamtzeit von mehr als drei Jahren nahelegt.

Davon abgesehen war im FaIle der Klägerin aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Frist zur Erbringung des Deutschen Sportabzeichens angezeigt. § 16 Abs. 7 VAPaVollzd/WD legt fest: Der Erwerb des Deutschen Sportabzeichens im ersten und im zweiten Jahr der Ausbildung ist Voraussetzung für das Bestehen der Laufbahnprüfung (Satz 1). Werden die erforderlichen Sportabzeichen nicht fristgerecht erbracht, hat die Anwärterin oder der Anwärter sechs Monate Zeit, dies nachzuholen, sofern nicht aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Frist unter Berücksichtigung eines amtsärztlichen Zeugnisses angezeigt ist (Satz 2). Nach Fristablauf gilt die Leistung als nicht erbracht (Satz 3). Da die Klägerin das Sportabzeichen nicht während der Grundausbildung, die vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 dauerte, erbracht hat, hatte sie – wie ausgeführt – auf jeden Fall Gelegenheit, dies bis Ende Dezember 2012 nachzuholen. Es lagen aber auch besondere Umstände im Sinne von Satz 2 der Vorschrift für eine Verlängerung der Frist Ober den 31. Dezember 2012 hinaus vor. Denn – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat – wäre sie bereit und in der Lage gewesen, die entsprechenden Leistungsnachweise bis Ende Dezember 2012 zu erbringen, wenn sie nicht ab dem 13. November 2012 dienstunfähig erkrankt wäre. Ob die Sache anders zu beurteilen wäre, wenn der Klägerin der Eintritt ihrer Dienstfähigkeit am 13. November 2012 schon geraume Zeit vorher bekannt gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn das war, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, nicht der Fall.

Auch im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass hier ein begründeter Ausnahmefall von der Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vorliegt.
Der Bescheid vom 25. Februar 2013 ist darüber hinaus auch aus einem anderen Grund inhaltlich rechtswidrig.

Eine auf § 23 Abs. 4 BeamtStG gestützte Entlassung setzt eine Ermessensentscheidung des Dienstherren voraus. Nach § 40 Verwaltungsverfahresgesetz (VwVfG) hat eine Behörde, die ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 25. Februar 2013 selbst dann nicht gerecht, wenn ein begründeter Ausnahmefall von der Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vorläge. Seinem Inhalt lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen tatsächlich ausgeübt worden ist. So wird insbesondere an keiner Stelle überhaupt nur erwähnt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Davon abgesehen ist beispielsweise auch nicht berücksichtigt worden, dass die Klägerin bei Eintritt ihrer Dienstfähigkeit am 13. November 2012 kurz davor stand, auch den letzten Leistungsnachweis für das Deutsche Sportabzeichen zu erbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.027,27 € festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (Anwärtergrundbetrag – 925,87 Euro – zuzüglich Anwärtersonderzuschlag – 462,94 Euro – ergibt 1.388,81 Euro multipliziert mit 13, vom Ergebnis die Hälfte, nämlich 9.027,27).