Keine Mitbestimmung bei Versetzungen von Beamten durch den Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2012, Az. 6 P 25.10

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebes der Deutschen Post AG nicht berechtigt ist, bei der Versetzung von Beamten dieses Betriebes zu anderen Betrieben des Unternehmens mitzubestimmen.

Nach den Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes unterliegen die Beamten in den Postnachfolgeunternehmen den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Abweichend davon stehen dem Betriebsrat in Personalangelegenheiten der Beamten wie zum Beispiel Versetzungen die Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu.

Im vorliegenden Fall ging es um die Schließung der Service Niederlassung Immobilien der Deutschen Post AG. Die dort beschäftigten Beamten wurden zu anderen Betrieben des Unternehmens versetzt. Der Betriebsrat des stillgelegten Betriebes rügte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Missachtung seines Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen. Das Bestehen eines dahingehenden Rechts hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis mit der Begründung verneint, die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb komme nach ihrem Sinn und Zweck im Falle einer Betriebsstilllegung nicht mehr zum Tragen.

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Die Mitbestimmung bei Versetzungen im abgebenden Betrieb dient vorrangig den Interessen der Belegschaft. Diese soll vor Arbeitsverdichtung, die mit der Versetzung verbunden sein können, und vor sachwidriger Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten geschützt werden. Diese kollektiven Interessen entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert und alle Beschäftigten versetzt werden müssen. Die Individualinteressen des von der Versetzung jeweils betroffenen Beamten, insbesondere sein Recht auf amtsangemessene Weiterbeschäftigung, werden durch die Mitbestimmung beim Sozialplan wahrgenommen. Letztere fiel hier in die Zuständigkeit des im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrats, wie bereits anderweitig gerichtlich geklärt war. Dagegen würde die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in einem etwaigen Mitbestimmungsverfahren bei Versetzung zu keinem konstruktiven Ergebnis führen, weil eine Weiterbeschäftigung im alten Betrieb wegen dessen Stilllegung ausscheidet.

BVerwG 6 P 25.10 – Beschluss vom 25. Januar 2012

Vorinstanzen:
OVG Saarlouis, 4 A 146/10 – Beschluss vom 27. Oktober 2010 –
VG Saarlouis, 8 K 3/05.PVB – Beschluss vom 22. März 2007 –