Auf der Suche nach der Bundesdisziplinarkammer: Das ver­schwun­dene Gericht, lto.de v. 26.02.2022

Interview von Tanja Podolski

Die Bundesdisziplinarkammer X war ein Bundesgericht in Düsseldorf. Und es ist verschwunden. Im Interview erklärt Anwalt Robert Hotstegs, wie und warum er dieses Gericht sucht. Fest steht: Eine bekannte Entscheidung des Gerichts irritiert.

LTO: Herr Hotstegs, Sie suchen ein verschwundenes Gericht, was hat es damit auf sich?

Robert Hotstegs: Ich suche die Bundesdisziplinarkammer X (römisch 10). Das war ab 1953 für etwa 14 Jahre ein Bundesgericht in Düsseldorf. Heute kann sich offenbar niemand daran erinnern und es sieht so aus, als ob dieses Gericht kaum Spuren hinterlassen habe. Dabei war es als Disziplinargericht für Bundesbeamte zuständig und hat als solches nicht nur frische, sondern auch ältere Fälle aus den 30er und 40er Jahren, sprich der NS-Zeit, der Nachkriegs- und der Besatzungszeit entschieden. Es wundert mich, dass man darüber kaum Informationen findet und deshalb will ich die Spuren suchen – und finden.

Wie sind sie auf das Thema gestoßen?

Zufällig. Wir verteidigen seit Jahren Beamtinnen und Beamte, wenn sie beschuldigt werden, gegen Dienstpflichten verstoßen zu haben und auch Soldatinnen und Soldaten in ihren ähnlich gelagerten Disziplinarfällen vor deren Spezialgerichten. Bei diesen Truppendienstgerichten oder im Wehrsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sieht es allerdings etwas anders aus als bei sonstigen Gerichtsverfahren: Da steht vorne eine Truppendienstfahne neben der Richterbank und zwei der fünf Richterinnen bzw. Richter haben eine Uniform an.

Ich bin der Frage nachgegangen, wo und wie diese Gerichte normiert sind und stellte fest: Es gibt eine Anordnung für diese Truppendienstgerichte und eine nahezu identische Anordnung für alte Bundesdisziplinargerichte. Diese Gerichte gibt es nicht mehr, aber die alte Anordnung des Bundespräsidenten, die existiert noch. Der hat angeordnet, wie die Richter:innen und Bundesdisziplinaranwält:innen sich zu kleiden haben.

Die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern trugen danach nicht nur eine normale Robe, sondern auch ein Barett mit einer Schnur in Silber. Das habe ich noch nie gesehen, würde es aber gerne mal. So kamen in mir die Fragen auf: Was haben die für Fälle entschieden, wer hat an diesen Gerichten gearbeitet, wie haben die Richter – vermutlich waren es damals nur Männer – dort gearbeitet, und wo kamen die Richter im Jahr 1953 her? Diese Juristen müssen ja in der NS-Zeit oder kurz davor ihren Abschluss gemacht haben.

Was ich schon beobachtet habe ist, dass es im heutigen Disziplinarrecht Spuren gibt, die 100 Jahre und älter sind, einige Vorschriften hatten damals einen ähnlichen Wortlaut wie heute und wurden von Juristen auf ähnliche Sachverhalte angewendet. Vielleicht erklärt sich aus der Historie, wie sich manche Auslegungen entwickelt haben und woher gewisse rechtliche Konstruktionen kommen. Vielleicht erklärt sich sogar einiges aus dem anwaltlichen Berufsrecht, denn einige Formulierungen zu den Berufspflichten waren früher 1:1 mit Vokabeln belegt, die aus dem Disziplinarrecht stammen – der Staat hat also selbstständige Anwält:innen einem ähnlichen Konstrukt unterworfen, wie abhängige Beamte.

[…]

Rechtsanwalt Robert Hotstegs informiert über den Stand seiner Nachforschungen in unregelmäßigen Abständen auf einer Themenseite des Düsseldorfer Instituts für Dienstrecht unter www.difdi.eu.

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Bäderfrage in Niederkrüchten: Sondersitzung für Bürgerbegehren, Rheinische Post v. 10.02.2022

Niederkrüchten. Am Dienstag hat der Rat den Punkt Bürgerbegehren von der Tagesordnung genommen. Das Thema soll am 22. Februar in einer Sondersitzung behandelt werden. Der Grund ist eine zweite juristische Stellungnahme. Was diese enthält. Vorgeschlagen war, das erste Bürgerbegehren für die Sanierung des Freibades als „unzulässig“ abzulehnen. Doch dazu kam es erst gar nicht.

Bürgermeister Kalle Wassong (parteilos) erklärte gleich zu Beginn des Tagesordnungspunktes, die Gemeinde habe um 17.26 Uhr ein zweites Gutachten von den Initiatoren des Bürgerbegehrens erhalten. Damit die Mitglieder des Rates Zeit hätten, die Argumentation der Rechtsanwälte nachzuvollziehen, schlug die Verwaltung vor, das Thema nicht am Dienstag, sondern in einer Sondersitzung am 22. Februar zu behandeln. Die Verschiebung beschloss der Rat einstimmig.

Die Düsseldorfer Rechtsanwälte von Hotstegs hatten das von der Gemeinde in Auftrag gegebene Gutachten der Kölner Kanzlei Lenz & Johlen vom 4. Februar durchgesehen und dazu ein eigenes Gutachten erstellt: Mit Blick auf die Ratssitzung am 8. Februar heben die Anwälte der Initiatoren des Bürgerbegehrens drei Punkte hervor: Die Information der Ratsmitglieder sei verspätet und unvollständig erfolgt. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens seien nicht zur Ratssitzung als Vertretungsberechtigte des Begehrens eingeladen geworden, sodass sie in ihrem Rederecht verletzt worden seien. Der dritte Punkt zeigt ein Dissens unter den Juristen auf: „Die Ausführungen des Gutachtens zur angeblich unvollständigen Begründung des Bürgerbegehrens einerseits und zur angeblich fehlerhaften Bewertung der Kostenschätzung der Verwaltung andererseits berücksichtigen vor allem die Rechtsentwicklung der Gemeindeordnung seit 2011 nicht. Berücksichtigt man diese aber, erweist sich Ihr Begehren als ordnungsgemäß begründet und Ihre Bewertung der Kostenschätzung der Verwaltung als unschädlich.“

Die beiden maßgeblichen Aspekte, wonach die Initiatoren des Bürgerbegehrens gehalten gewesen wären, auch auf den Beschluss des Rates vom 9. November ausdrücklich Bezug zu nehmen, überzeugten die Juristen nicht. Außerdem ziele der gesetzgeberische Wille eher darauf ab, der bürgerschaftlichen Mitwirkungs- und Entscheidungsmöglichkeit keine allzu hohen bürokratischen Hürden entgegen zu stellen. Hinzukommt: Der Ratsbeschluss vom 9. November, auf die Sanierung des Freibades zu verzichten, sei erst nach Beginn des Bürgerbegehrens gefasst worden. „Er existierte noch nicht, war weder diskutiert, noch beschlossen, sodass es verfehlt ist, ihn zum zwingenden Bestandteil der Begründung des Bürgerbegehrens zu erheben. Das Begehren wurde vor der Beschlussfassung des Rates gestartet. Mit Beginn der Unterschriftensammlung vor dem 9. November wurde das Begehren sozusagen konserviert“, heißt es im Gutachten.

CDU-Fraktionsvorsitzender Johannes Wahlenberg meldete sich als erster. Das zweite Gutachten habe er erst vor ein paar Stunden erhalten und nur querlesen können. Die Zeit wäre zu knapp, um es vernünftig bewerten zu können. Für die CDU beantragte Wahlenberg, die Kommunalaufsicht des Kreises einzuschalten, um zu einer unabhängigen Bewertung zu kommen. So befürchte er einen weiteren Schlagabtausch der Juristen. Hermann-Josef Schippers, zweiter Mann an der Rathausspitze, nannte diesen Antrag „nicht zielführend“. Wenn es zu unterschiedlichen juristischen Meinungen käme, sei nicht mehr der Rat zuständig, dann müsse ein Rechtsstreit vor Gericht geführt werden. SPD-Fraktionsvorsitzender Wilhelm Mankau begrüßte die Verschiebung auf den 22. Februar, „um keine Verfahrensfehler zu machen“. Und für die Grünen erklärte Vorsitzende Anja Degenhardt, die Grünen hätten sonst eh einen Antrag auf Vertagung gestellt.

Bürgermeister Wassong ging auf das zweite Gutachten ein. In den ersten beiden Punkten sei es komplett zu widerlegen, im dritten Punkt kämen die Juristen aus Köln zu einer anderen Bewertung. Johannes Wahlenberg erneuerte den CDU-Antrag, die Kommunalaufsicht als neutrale Stelle miteinzubeziehen. Bei acht Stimmen der CDU und sieben Enthaltungen aus den Reihen der Grünen lehnte die Ratsmehrheit dies ab. Auch die fünf Mitglieder der Niederkrüchtener Wählergemeinschaft, die im Januar aus der CDU ausgetreten waren, stimmten gegen ihre frühere Fraktion.

Die 34 Ratssitze sind nach der Gründung der neuen Fraktion (fünf Sitze) neu berechnet und verteilt worden: Die Grünen haben neun Sitze, die CDU hat acht, die SPD hat sechs, die FDP drei, die CKW zwei und „Die Linke“ einen Sitz.

Dienstanweisung zu sozialen Medien: WDR will pri­vate Acco­unts regu­lieren, lto.de v. 08.02.2022

von Tanja Podolski

Der WDR will seine Beschäftigten zur Neutralität anhalten – auch auf deren privaten Social-Media-Accounts. Journalisten befürchten die Verletzung ihrer Meinungsfreiheit, Juristen verweisen auf Neutralitätspflicht und Direktionsrecht.

Beim WDR sorgt der Entwurf einer „Dienstanweisung zum Umgang mit sozialen Medien“ für Aufruhr. Die Anstalt des öffentlichen Rechts möchte ihren Beschäftigten vorgeben, wie sie die sozialen Medien zu nutzen haben. Die Regelungen in dem Entwurf zur Dienstanweisung beziehen sich allerdings nicht nur auf die Firmen-Accounts des WDR selbst. Sie schließen, das ist in § 1 der Dienstanweisung vorgegeben, ausdrücklich „Inhalte in privaten Accounts, soweit der WDR von diesen mittelbar oder unmittelbar betroffen ist“, ein.

Konkrete Regelungen zu den privaten Accounts folgen in § 5 der Anweisung. Dort heißt es, den Mitarbeitenden stehe „als Staatsbürger:innen das Recht der freien Meinungsäußerung zu“. Es folgen Absätze zu – in Beschäftigungsverhältnissen üblichen – Loyalitätspflichten gegenüber dem WDR. Und dann: „Wenn durch private Äußerungen in sozialen Medien insbesondere von redaktionell Mitarbeitenden in der Öffentlichkeit der Eindruck der Voreingenommenheit oder Parteilichkeit entsteht und dies Themenbereiche tangiert, in denen die oder der Mitarbeitende dienstlich tätig ist, behält sich der WDR vor, ihnen im Rahmen seines Weisungsrechts andere Aufgaben zuzuweisen.“ Laut einer Stellungnahme des WDR handelt es sich bei diesem Entwurf, die zuerst auf netzpolitik.org veröffentlicht wurde, um eine veraltete Fassung. Nach LTO-Informationen ist dieser Passus der Aktuelle, über den verhandelt wird.

WDR-Mitarbeitende sehen darin eine eklatante Verletzung der Meinungsfreiheit, die verfassungswidrig sei, wie es in der Stellungnahme eines Redakteurs heißt. Kann das stimmen?

[…]

Entscheidend wird deshalb wohl sein, wie exzessiv der WDR sein Direktionsrecht ausübt: „Unterbunden werden können nur solche Meinungsbeiträge, die bei objektivierender Betrachtung tatsächlich geeignet sind, die gesetzliche Aufgabenerfüllung des WDR zu beeinträchtigen“, sagt Gärditz“. „Unzulässig wäre es etwa, lediglich unliebsame Meinungsäußerungen zu sanktionieren, weil sie von der Linie des WDR abweichen oder Kritik an bestimmten Inhalten äußern. Insoweit ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der WDR selbst binnenpluralistisch sein muss und Meinungsvielfalt gerade zum gesetzlichen Auftrag gehört, deren Sichtbarkeit diesen also nicht gefährden kann.“

Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf hat dazu gleich einen Vorschlag: „Ich hielte es für geboten, vor allem der Dienstanweisung voranzustellen, dass Meinungsvielfalt und aktive Nutzung der sozialen Medien gern gesehen sind und dass Mitarbeiter:innen grundsätzlich für WDR-nahe Tätigkeiten auch jederzeit den Schutz des Unternehmens erhalten können“. Das sei in § 6 der Dienstanweisung ganz hinten versteckt und gehört als Programmsatz seines Erachtens geradezu vorangestellt.

Schlussendlich geht es wie bei jeder Gemeinschaft um die Verständigung auf gemeinsame Prinzipien für einen Auftrag gegenüber der Gesellschaft. Möglich sei so eine Dienstanweisung, sagt Hotstegs, „aber die Frage ist doch, ob sie inhaltlich dem WDR gut zu Gesicht steht“.

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Nach AfD-Mandat zurück in die sächsische Justiz: Wird Jens Maier wir­k­lich wieder Richter?, lto.de v. 20.01.2022

von Annelie Kaufmann

Seit bekannt ist, dass der ehemalige AfD-Abgeordnete Jens Maier wieder Richter werden will, wird darüber diskutiert, ob das Justizministerium ihn stoppen kann. Wenn nicht – dann vielleicht der Landtag oder sein künftiger Dienstvorgesetzter?

Kann das sein? Da sitzt jemand vier Jahre lang für die AfD im Bundestag, sympathisiert mit dem völkischen Flügel um Björn Höcke, wird vom sächsischen Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft und soll dann, nachdem er sein Mandat verloren hat, wieder Richter werden? 

Wenn Maier sich heute auf eine Richterstelle bewerben würde – er hätte keine Chance. Aber: Maier bewirbt sich nicht, er ist schon 1992 in die sächsische Justiz eingetreten. Und eine Entfernung aus dem Dienst ist ungleich schwieriger. 

Maier wird demnächst sechzig und will zurück in die gesicherten Verhältnisse des öffentlichen Dienstes, zurück auf einen Richterposten. Einen entsprechenden Antrag hat er beim sächsischen Justizministerium gestellt, seitdem erhält er wieder Bezüge; dass er freiwillig verzichtet, gilt als nicht wahrscheinlich. In der sächsischen Justiz führt das zu Kopfschütteln, Unmut, Wut – und Ohnmacht. Kann man jemanden wie Maier wirklich nicht verhindern?

[…]

Kann man Maier sein Verhalten als Abgeordneter vorwerfen?

Sollte man sich dort zu einem Disziplinarverfahren entschließen, wäre es nicht das erste. Bereits 2017 – vor seiner Zeit als Abgeordneter – erging eine Disziplinarverfügung gegen Maier. Dabei ging es um zwei Facebook-Einträge und um eine Rede, die Maier bei einer Veranstaltung im Ballhaus Watzke in Dresden gehalten hatte, er warnte damals vor der „Herstellung von Mischvölkern“ und wollte den deutschen „Schuldkult“ für „beendet“ erklären. Der Präsident des Landgerichts (LG) Dresden sprach einen Verweis aus. Das bedeutet allerdings auch, dass die damaligen Äußerungen Maier nicht erneut vorgehalten werden können. Sie sind damit abgegolten, der Verweis wurde mittlerweile aus der Personalakte entfernt. 

Damit stellt sich die Frage, ob man Maier Äußerungen und Auftreten während seiner Zeit als Abgeordneter in einem Disziplinarverfahren vorhalten kann. Philipp Austermann, Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, geht von einer klaren Gesetzeslage aus: „Äußerungen, die in die Zeit als Abgeordneter fallen, können für etwaige Disziplinarverfahren keine Rolle spielen. Während der Zeit als Abgeordneter gilt das Mäßigungsgebot nicht. Das sieht § 5 Abgeordnetengesetz ausdrücklich so vor und das hat der Gesetzgeber auch 1976 in der Begründung des Gesetzes betont.“ Dort heißt es: „So ruhen besonders die Pflicht zur Unparteilichkeit und die politische Treuepflicht“ sowie die „Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Tätigkeit“. 

Austermann sieht den Gesetzgeber am Zug: „Es wäre sinnvoll, wenn man für Angehörige des öffentlichen Dienstes klarstellen würde, dass sie auch während ihrer Zeit als Abgeordneter zumindest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen müssen. Ansonsten stehen wir vor einem Problem, wenn Abgeordnete aus dem Bundestag in den öffentlichen Dienst zurückkehren möchten, aber gleichzeitig Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.“

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und ständiger Beisitzer des Dienstgerichts für Richter beim LG Düsseldorf, hält die Rechtslage für weniger eindeutig: „Auch wenn § 5 Abgeordnetengesetz grundsätzlich vorsieht, dass die Dienstpflichten während der Zeit als Abgeordneter ruhen, kann man argumentieren, dass damit nicht alle Pflichten vollständig ruhen“, so Hotstegs. „Dafür spricht etwa, dass auch von beurlaubten Beamten verlangt wird, sich nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu betätigen – dann kann man erst recht von Richtern, die in den Staatsdienst zurückkehren, eine gewisse Verfassungstreue erwarten.“

[…]

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Standpunkt: Auf der Suche nach Rechts-Schutz, NJW-aktuell 4/2022, S. 15

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Amtsträgerinnen und Amtsträger repräsentieren den Staat, sie verwalten ihn, sie sprechen Recht für ihn und sie gestalten ihn. Gleichwohl ist ihr individuelles Verhältnis zum Staat gelegentlich ambivalent. Seitdem aktuelle Fälle nicht nur wünschenswert kritische und mitdenkende Geister, sondern feindlich, auch kämpferisch auftretende Personen aufgezeigt haben, ist der Wunsch nach Schutz vor Verfassungsfeinden größer geworden. Eine Regelanfrage bei der Einstellung wäre gleichwohl nur eine Momentaufnahme, keine Lösung.

Sowohl das Beamten- wie auch das Richterdienstverhältnis machen seit jeher von Verfassungs und Gesetzes wegen zur Voraussetzung einer Ernennung, dass der oder die Kandidatin „jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ (§ 7 BeamtStG, § 9 DRiG) eintritt. Anders gelagert sind die Anforderungen des § 7 Nr. 6 BRAO, an die sich auch etwa § 8 III 2 Nr. 3 SächsJAG für den juristischen Vorbereitungsdienst anlehnt. Danach sind die Zulassung zur Anwaltschaft oder zum Vorbereitungsdienst zu versagen „wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft“.

[…]

Der vollständige Beitrag ist im Heft NJW 4/2022 erschienen.

VG Düsseldorf gegen Land NRW: Mit Rügen und Anträgen „über­zogen“, lto.de v. 15.12.2021

von Tanja Podolski

Das Land NRW hat in Verfahren wegen Corona-Soforthilfe sehr früh Anwälte mandatiert. Diese Kosten sollte das Land selbst tragen, entschied das VG Düsseldorf. Die zahlreichen darauf folgenden Befangenheitsanträge wies es nun allesamt ab.

[…]

„Die Kostenentscheidung zu Lasten des Landes ist wirklich ungewöhnlich, nämlich die im Gesetz vorgesehene Ausnahme“, erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf. Sie komme äußerst selten zum Tragen. Allerdings gebe es auch im Kostenrecht Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. „Wenn ich also – als Bezirksregierung – durch den richterlichen Hinweis sehe, dass die Klagen unzulässig sein dürften und voraussichtlich zurückgenommen werden, darf ich die Kosten der Kläger:innen nicht dadurch erhöhen, dass ich sozusagen ’noch auf die Schnelle‘ eigene Bevollmächtigte beauftrage. Hier hätte die Bezirksregierung also durchaus die Reaktion der Kläger:innen abwarten sollen“, so Hotstegs.

Im Übrigen seien die Kostenentscheidungen wohl auch ausgewogen, weil laut Pressemitteilung das Gericht der Bezirksregierung nur die Kosten der eigenen Anwälte auferlegt habe. „Die Kläger zahlen dann ihre eigenen Anwälte, die Gerichtskosten und – hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Kostenentscheidung an – evtl. auch die Kosten der Bezirksregierung selbst. Damit könnte das Land immerhin noch die Kostenerstattung für Post- und Telekommunikationskosten und Fotokopien prüfen und beantragen“, so Hotstegs.

Aus Bürger:innensicht sei die Kostenregelung sehr zu begrüßen, um Behörden die kurzfristige Kostensteigerung zu Lasten der Kläger:innen zu verwehren. „Die Behörden sind hierdurch ja gerade nicht gehindert, eigene Anwälte zu nutzen und in den weiter anhängigen, streitigen Verfahren auch die Kostenerstattung im Erfolgsfall zu nutzen“, sagt der Anwalt.

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Unsichere Altstadt: Gibt es nach den Bluttaten eine Waffenverbotszone in Düsseldorf?, Westdeutsche Zeitung v. 27.10.2021

Düsseldorf Nach zwei Bluttaten wird das Thema jetzt auch auf Landesebene diskutiert. Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs erklärt die Lage.

Von Peter Kurz

Die zwei Bluttaten innerhalb weniger Tage in der Düsseldorfer Altstadt rufen nun auch die Landespolitik auf den Plan. Im Innenausschuss des Landtags ist dazu am Donnerstag eine Aktuelle Viertelstunde angeseetzt, in der es um die von Düsseldorfs Oberbürgermeister Stephan Keller geforderte Waffenverbotszone gtehen wird. Auch Düsseldorfs Polizeipräsident Norbert Wesseler befürwortet ein solches Verbot, für das aber von seiten des Landes der Weg frei gemacht werden müsste. Innenminister Herbert Reul (CDU) wollte sich am Dienstag und vor der Ausschusssitzung auf Anfrage dieser Zeitung dazu noch nicht dezidiert positionieren. 

Am vergangenen Samstag war ein Jugendlicher in der Altstadt niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden. Erst eine Woche zuvor war es dort zu einem tödlichen Streit gekommen, bei dem ein 19-Jähriger starb. Er war mit einer abgebrochenen Flasche – möglicherweise in Notwehr – traktiert worden.

Am Düsseldorfer Bahnhof gab es das schon

Aber ist eine Waffenverbotszone die Lösung? Und was ist mit den in diesem Zusammenhang auch diskutierten Reglementierungen für den Verkauf von Messern? Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erinnert daran, dass es in anderen Kommunen wie zum Beispiel Hamburg, Leipzig oder Wiesbaden schon solche Waffenverbotszonen gab oder gibt. Und dass man damit auch bereits in Düsseldorf Erfahrung hat. Nämlich am Hauptbahnhof. Dort hatte die Bundespolizei seit 2018 bereits dreimal sogenannte temporäre, das heißt zeitlich begrenzte Waffenverbotszonen eingerichtet. An Wochenenden wurden Personenkontrollen durchgeführt, Messer sichergestellt und schon im Vorfeld in den Medien und sozialen Medien darauf hingewiesen, dass bei Verstößen ein Zwangsgeld von 200 Euro fällig werde.

Hotstegs weist aber darauf hin, dass so etwas keine Dauermaßnahme sein könne. Der Gedanke des Gesetzgebers, solche Waffenverbotszonen zu ermöglichen, sei die Beruhigung einer aktuellen Gefährdungssituation. Daher müsse auch die Waffenverbotszone zeitlich befristet sein. Hotstegs hält es aber für durchaus denkbar, dass etwa in der Düsseldorfer Altstadt jeweils am Freitagabend und Samstagabend eine solche Waffenverbotszone eingerichtet wird. Dafür sei die Stadt nicht zuständig, sondern diese Anordnung müsse von Landesseite kommen, also vom Innenministerium. Auch die Kontrolle sei dann zunächst mal eine polizeiliche Angelegenheit. Daher müsste damit auch die Polizeipräsenz verstärkt werden.

Wie schnell eine solche Waffenverbotszone per Rechtsverordnung des Landes eingerichtet werden kann, kann Hotstegs zwar nicht beurteilen. Er erinnert aber daran, dass es ja auch bei den diversen Coronaschutzverordnungen ein hohes Tempo gab. Allerdings müsse ein solches Vorhaben  mit ausreichend zeitlichem Abstand kommuniziert werden, so dass sich alle darauf einstellen können: Wo beginnt die Zone, wo endet sie, was ist verboten, zu welchen Zeiten, welche Sanktionen drohen?

Hotstegs warnt aber auch, in solchen Waffenverbotszonen die Lösung des Problems zu sehen. Denn selbst wenn durch engmaschige Kontrollen ein entsprechender Effekt erzielt werde, könnten sich gewalttätige Auseinandersetzungen an andere Stellen verlagern. „Man kennt das doch von den Themen Drogenhandel oder Prostitution.“ Auch er wünsche sich eine sichere Altstadt. Da werde aber in jüngster Zeit schon „ganz schön aufgerüstet in Düsseldorf“. Etwa durch Ausdehnung der Videoüberwachung oder durch taghelle Beleuchtung. Damit werde der Missstand allerdings nur da bearbeitet, wo er offenkundig wird. Das Problem müsse indes, etwa durch Sozialarbeit, an der Wurzel gepackt werden „und nicht erst, wenn die Waffe in der Altstadt ist“.

In der aktuellen Situation, da es in Düsseldorf zu mehreren dramatischen Vorfällen gekommen ist, sei die Waffenverbotszone schon sinnvoll, meint Hotstegs, aber eine Dauerlösung für die nächsten Jahre könne das kaum sein.

Und wie steht der Jurist zu nun auch aufkommenden Vorschlägen, schon den Verkauf von Kleinmessern, Klappmessern zu reglementieren, etwa durch Verkaufsverbote an Jugendliche? Hotstegs erinnert da zunächst daran, dass ja in dem tödlich verlaufenen Zwischenfall vor zwei Wochen gar nicht ein Messer die Tatwaffe gewesen sei, sondern eine abgebrochene Flasche. „Diese Flasche wäre also in der Kontrolle durchgekommen, sie wurde erst später zur gefährlichen Waffe.“ Wollte man Messerverkäufe effektiv beschränken, könne dies kein Düsseldorfer Alleingang bleiben. Auch hier müsste entweder das Land oder sogar der Bund tätig werden. Denn hier käme es sonst genauso nur zu Verlagerungen. Die Messer würden nicht in Düsseldorf, sondern in Ratingen, Neuss oder schlicht online gekauft. Die Gefahr bliebe.“

Juristen alleine könnten das Problem daher nicht lösen, ist sich der Anwalt sicher. Alle Eltern, Lehrer und Erwachsenen seien ebenso gefordert wie die Jugendlichen selbst.

Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10

Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.

Im Rahmen der guten Gesetzgebung bedarf es aber sodann – sicherlich sinnvoll in der von Waldhoff geforderten Enquête-Kommission – auch konstruktiver Vorschläge für eine schnelle und womöglich auch nicht-präsente Gesetzgebung in der Zukunft. Bundestag und Landtage haben die Homeoffice-Pflichten in diversen Spielarten geschaffen und gefordert, es fehlt aber unverändert am hybriden oder digitalen Gesetzgebungsverfahren und Beschlussverfahren für zukünftige Krisensituationen. Wie will das nun neugewählte Verfassungsorgan zukünftig seinen Auftrag wahrnehmen, auch in Situationen in denen persönliche Kontakte vorsorglich reduziert werden sollen? Bedarf es einer Änderung der Verfahren? Ist hybrid dann die Lösung? Oder bedarf es spezieller Notfallkompetenzen? Ist Eilgesetzgebung etwa mit einem ermächtigten Hauptausschuss denkbar, ohne dass gleichzeitig eine Mehrzahl der Abgeordneten um ihre Rechte aus dem Mandat fürchten muss?

Wie ist ein Arbeiten ohnehin nun unmittelbar nach der Wahl sachgerecht zu organisieren, wenn die Rollen von Regierung und Opposition noch nicht verteilt, Ministerien und ihre „Spiegel-Ausschüsse“ noch nicht zugeschnitten sind? 2017 hat ohne Corona bereits verfassungsmäßige Sorgen bereitet, als der Bundestag die Arbeit in Ausschüssen über Monate hinweg verweigerte. Nun mit den jüngsten Pandemieerfahrungen erscheint es erst recht wenig sinnvoll, auf die nächste Krise zu warten. Der neue Bundestag muss sich auch zu dieser Frage aufstellen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

„Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10“ weiterlesen

Sonntags Ruhe?, Schuhkurier 38, S. 16ff.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Die Debatte um Sonntagsöffnungen ebbt nicht ab. Der Handel fordert mehr Spielraum, Gewerkschaften und Kirchen blocken ab. schuhkurier fasst die aktuelle Lage zusammen.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bleibt hartnäckig. Vehement setzt sich die Lobbyorganisation des Einzelhandels für eine Flexibilisierung der Regelung von Sonntagsöffnungen ein. So veröffentlichte der HDE im Vorfeld der Bundestagswahl einen 10-Punkte-Plan, in dem die Politik aufgefordert wurde, die Voraussetzungen für mehr Rechtssicherheit für gelegentliche Sonntagsöffnungen im Einzelhandel zu schaffen. Es brauche eine Enttabuisierung des Themas, Einkaufen sei genauso Teil der Freizeitgestaltung wie der Restaurant- oder Museumsbesuch, so die Argumentation des Verbands. Kurzfristig sollten die Händler zum Ausgleich für die langen Lockdowns, in denen die Ladentüren geschlossen waren, für den Rest des Jahres auch sonntags öffnen dürfen. „In vielen anderen Wirtschaftsbereichen ist eine Sonntagsöffnung vollkommen selbstverständlich. In Restaurants und Gaststätten gehört es zum Alltag, dass die Türen auch am Sonntag weit geöffnet sind“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Genauso sei es bei Theatern, Kinos oder Museen. Und auch an den Fließbändern vieler Fabriken werde ganz selbstverständlich sonntags gearbeitet. „Nur beim Einzelhandel muss sonntags im Regelfall alles dicht sein. Das ist längst nicht mehr zeitgemäß. Einkaufen dient heutzutage nicht mehr nur der Versorgung, sondern Bummeln und Shopping ist ein Freizeitevent – genauso wie der Besuch von Gaststätten oder Kultureinrichtungen“, so Genth weiter. […]

Das sagt der Jurist

Auch Robert Hotstegs, auf Verwaltungs- und Verfassungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf, sieht die Forderungen des HDE kritisch. Das beginne bereits damit, dass die Bundesregierung in Berlin der falsche Adressat sei. „Nach der letzten Förderalismusreform ist der Bund nicht mehr zuständig für die Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten. Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Hier sind also momentan alle 16 Landesparlamente gefordert, es sei denn man will die Zeit zurückdrehen und die Gesetzgebung wieder dem Bund übertragen.“ Der Jurist geht davon aus, dass Handel, Gewerkschaften und Kirchen immer wieder an einer Grundsatzentscheidung einander fundamental gegenüberstehen werden. „Der Sonntag ist durch die Regelung der Weimarer Reichsverfassung, die immer noch an dieser Stelle fortgilt, grundsätzlich arbeitsfrei. Jeder einzelne verkaufsoffene Sonntag kratzt daher an dem Schutz der Verfassung. Das ist keine Kleinigkeit, wie dies in manchen Stadträten, IHKs oder Interessengemeinschaften des Handels manchmal anklingt“, sagt Robert Hotstegs. Um dennoch die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten zu reduzieren, sei es ratsam, im bisherigen Rechtsrahmen deutlich früher über verkaufsoffene Sonntage zu beraten und zu beschließen.


Das Thema eigne sich nicht für Dringlichkeitsentscheidungen im Stadtrat, vielmehr empfehle es sich, eine Jahresplanung von politischer Seite aus anzustreben. Würden dann verkaufsoffene Sonntage festgesetzt, könne weit vorab eine rechtliche Klärung herbeigeführt werden, ohne dass die Werbung schon angelaufen sei. „Das dürfte auch im Interesse der Händlerinnen und Händler sein. Zwar ist in vielen Verfahren auch die Werbung als Druckmittel eingesetzt worden, nach dem Motto „Es ist nun zu spät zum Absagen“, aber genau dies verfängt eben vor Gericht nicht. Da ist es doch sinnvoller, Streit- und Vorlaufkosten voneinander zu trennen.“ Ein zweiter Aspekt, der laut dem Rechtsanwalt durch die Landesgesetzgeber flankiert werden müsste, sei es, einen Einigungsmechanismus zu installieren. In Nordrhein-Westfalen etwa sei gesetzlich bislang nur vorgeschrieben, dass Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige IHK und die Handwerkskammer anzuhören sind. Es wäre durchaus denkbar, hier auch ein Einigungsverfahren vorzuschreiben, dass dem Interessenausgleich diene und zugleich auch Streitigkeiten vermeide oder ausschließe, so Hotstegs. Allerdings sagt er auch: „So ärgerlich dies aus Handelssicht ist, aber man ist schlecht beraten, wenn man von einem Rechtsanspruch auf Sonntagsöffnung ausgeht. Die Ausnahmen werden auch in Zukunft eng und limitiert, die Hürden grundsätzlich hoch sein.“ […]

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Posts vom Wahlschein, Selfie aus der Wahlkabine: 7 Ant­worten zur Bun­des­tags­wahl, lto.de v. 18.09.2021

von Tanja Podolski

Am 26. September ist Bundestagswahl. Menschen posten schon jetzt ihre ausgefüllten Briefwahlzettel, der Wahlleiter hat sich gerichtlich mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa über Umfragen gestritten. Was gilt rund um die Wahl rechtlich?

[…]

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in dem Streit im Eilverfahren entscheiden: Forsa durfte diese Umfragen veröffentlichen. Allerdings erließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitag eine Zwischenverfügung, die die Entscheidung des VG nun erstmal suspendiert.

Die Meinungen zu dem Thema sind durchaus kritisch: „Ich habe großes Verständnis für den Bundeswahlleiter“, sagt Professor Dr. Matthias Rossi. Zwar sei die Briefwahl in der Norm nicht explizit genannt. „Doch mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, also bei einer telelogischen Interpretation, geht es erkennbar darum, Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit vollständig zu schützen, und das muss die Mitteilung von Briefwahlergebnissen beinhalten. Meiner Meinung nach darf über abgegebene Stimmen nicht vor 18 Uhr am 26. September berichtetet werden.“ Auch, dass die Briefwahlstimmen nicht gesondert ausgewiesen waren, helfe Forsa seiner Meinung nach nicht. „Allein die Mitteilung, dass abgegebene Stimmen in der Umfrage berücksichtigt wurden, kann genug Potential haben, Menschen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen“, meint Rossi, „weil sie die gefühlte Richtigkeit des Umfrageergebnisses stärkt“.

„Auch die Regelungen zur Abgabe der Stimme sprechen für die Position des Bundeswahlleiters“, sagt Dr. Sebastian Roßner, Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht bei LLR Legerlotz Laschet, die Regelungen zur Briefwahl befänden sich im selben Abschnitt wie alle anderen, deren gemeinsames Ziel die Abgabe der Stimme ohne die Kenntnis der Stimmabgabe anderer sei. „Es geht immer um die Freiheit der Wahl“, sagt Rossi, die gelte es zu schützen.

Für Robert Hotstegs, Anwalt in gleichnamiger Kanzlei in Düsseldorf, ist die Entscheidung des VG Wiesbaden hingegen richtig: Die historische Auslegung des § 32 BWahlG gebe das Verbot für Forsa nicht her: „Die Regelungen zur Stimmabgabe beziehen sich – und das gilt auch für die Abgabe der Wahl im Kloster oder Krankenhaus – auf eine Wahlkabine am Wahltag.“ Womöglich müsse der Gesetzgeber nachbessern, jetzt aber sei die Einbeziehung der abgegebenen Briefwahlstimmen nicht verboten, meint der Anwalt. […]

Verbreiten der eigenen Abstimmung in den sozialen Medien

Immer mehr Menschen veröffentlichen Fotos rund um ihre Wahl in den sozialen Medien. „Explizit verboten sind Fotos in der Wahlkabine“, sagt Anwalt Robert Hotstegs. Das ist in der Bundeswahlordnung (BWahlO) geregelt und gilt für das Selfie genauso wie für das Foto des Wahlzettels.

„Dieses Verbot dient dem Grundsatz der geheimen und damit freien Wahl“, sagt Rossi. „Denn wenn es dabei auch häufig um bloße Selbstdarstellung gehe, kann schon von relativ harmlosen Influencer:innen  eine erhebliche Beeinträchtigung des Wahlverhaltens ausgehen, zudem können auch Kriminelle oder Menschen in Machtstrukturen Fotos von der Abstimmung verlangen.“ Um keinerlei Druck auf die Wähler zu erlauben und sie zu schützen, ist das verboten. Man müsse immer wieder betonen: Die Geheimhaltung der Wahlentscheidung dient ihrer Freiheit.

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat ist das nicht. Strafbar ist aber die Veröffentlichung der Stimmabgabe eines anderen, § 107c Strafgesetzbuch.

Fraglich ist aber, was zur Briefwahl gilt, denn § 56 BWO bezieht sich nur auf die Wahlkabine. Das Verbot könne über eine teleologische Auslegung noch auf die Briefwahl erstreckt werden, meint Rossi. Eine Ordnungswidrigkeit oder geschweige denn eine Straftat könne die Veröffentlichung der abgegebenen Briefwahlstimme mangels Bestimmtheit der Norm allerdings nicht zur Folge haben. „Ich halte hier aber eine Präzisierung durch den Gesetzgeber für angezeigt“, sagt Rossi. Anwalt Robert Hotstegs sagt es mit der Polizei Mittelfranken auf Twitter: „Rechtlich dürfen Sie das, ob dies auch richtig ist, müssen Sie selbst entscheiden.“ […]

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