Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016

Leipzig/Torgau. Der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs – er vertrat Torgaus Oberbürgermeisterin Romina Barth – war der Erste, der sich am Mittwochvormittag per Erklärung zu Wort meldete: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau entschieden: Die Wahl von Romina Barth ist rechtmäßig.

Michael Bagusat-Sehrt hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Torgau mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. „Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016“ weiterlesen

Oberbürgermeisterin Romina Barth rechtmäßig im Amt bestätigt, CDU Torgau, Pressemitteilung v. 27.04.2016

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Dienstag über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau verhandelt. Die klagende Partei hatte vor allem die Mitwirkung des Sächsischen Ministerpräsidenten, Stanislav Tillich, als unzulässige Wahlbeeinflussung gerügt und somit als Hauptargument der Wahlanfechtung angeführt. Die Entscheidung der Verwaltungsrichter war eindeutig: Die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Torgauer Oberbürgermeisterin in Leipzig vertrat, bewertete den Ausgang des Verfahrens wie folgt: „Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit der Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“. Bereits im August 2015 hatte die zuständige Rechtsbehörde des Landkreises Nordsachsen den Einspruch abgewiesen. Dieser Entscheidung folgten nun auch die Leipziger Verwaltungsrichter und wiesen die Klage ab. Große Erleichterung war auch beim CDU-Stadtverband Torgau zu verzeichnen, der Romina Barth für die Oberbürgermeisterwahl 2015 nominiert hatte. „Wir sind überglücklich, dass die Wahlanfechtung vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte und Romina Barth nun rechtmäßig im Amt der Oberbürgermeisterin bestätigt wurde. Sie, die bereits seit dem Herbst als Amtsverweserin tätig war, kann nun die Geschicke der Stadt Torgau in den nächsten Jahren leiten.“, so die Vorsitzende des Stadtverbandes Cordula Jahn.

Never ending story, Rheinischer Anzeiger v. 27.04.2016

Der Personalrat der Stadt Dormagen hat am vergangenen Mittwoch der Schaffung einer neuen Stabsstelle „Sicherheit“ und deren Besetzung mit Sabine Voss zugestimmt. Am Abend vorher hatte der Stadtrat einstimmig die Besetzung der neuen Feuerwehrleitung mit Bernd Eckhardt als Chef und seinen beiden Stellvertretern Gerd Gleich und Jörg Schulz beschlossen. So hatte es die Verwaltungsspitze vorgeschlagen (der RA berichtete).

Im Rechtsstreit der ehemaligen Leiterin der Dormagener Berufsfeuerwehr, die es seit Dezember nicht mehr gibt – stattdessen ist es wieder eine „Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften“ -, dürfte das aber vermutlich nicht das Ende der Fahnenstange sein. Voss wurde am vergangenen Mittwoch nach städtischen Angaben „im Anschluss an die Sitzung des Personalrats zunächst eine Verfügung zur Rückumsetzung auf die Stelle der Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr- und Rettungskräfte und dann sofort auch die Verfügung zur Versetzung auf die neue Stelle als Leiterin der Stabsstelle ‚Sicherheit‘ überreicht“. Weitere rechtliche Schritte seien von der Rechtsanwältin von Voss, Katharina Voigt, bisher nicht eingeleitet worden – zumindest nicht bis vergangenen Montag. „Mit Frau Voss und ihrer Anwältin ist ein Gesprächstermin vorgesehen“, heißt es in der städtischen Antwort auf die RA-Anfrage.

Voss ist derzeit also faktisch die Leiterin der neuen Stabsstelle „Sicherheit“. Ihr eigentliches Ziel hat sie bisher nicht erreicht. Ob dieses rechtlich überhaupt noch durchsetzbar ist, ist angesichts der richterlichen Ausführungen in der Einstweiligen Anordnung zumindest fraglich. Bleibt wohl vor allem der Kampf um die persönliche Reputation. Ob der weitere Gerichtsweg dabei zielführend ist, ist eine ganz andere Frage.

Oliver Baum

Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig | Wahlrecht | Pressemitteilung 2016-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 27.04.2016

::: Pressemitteilung 4/2016 :::

Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig
Wahlanfechtung zur OB-Wahl in Torgau gestern nach mündlicher Verhandlung abgewiesen

Leipzig/Torgau/Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat gestern über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau (Landkreis Nordsachsen) verhandelt und entschieden: die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Ein Wähler hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. (Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15)

„Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit einer Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“, fasst der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs (36) das Ergebnis zusammen. Er vertrat die Oberbürgermeisterin, die wegen der laufenden Wahlanfechtung zurzeit nur als sogenannte Amtsverweserin ihre Aufgabe wahrnimmt. „Dieser Wartemodus ist in der Gemeindeordnung vorgesehen, aber er stellt doch eine Belastung für die Stadt dar. Die Wähler möchten Gewissheit haben, wer die Geschicke von Torgau die nächsten Jahre leitet.“, so Hotstegs weiter.

Nach der gestrigen Entscheidung ist dies weiterhin Romina Barth. Die junge Oberbürgermeisterin hatte sich im vergangenen Juni mit 37 Stimmen Vorsprung gegen die bisherige Amtsinhaberin durchsetzen können. Das Ergebnis war aber nach intensiver Prüfung durch den zuständigen Landkreis Nordsachsen für gültig befunden worden und der Einspruch eines Wählers abgewiesen worden.

Dem folgte nun das Leipziger Verwaltungsgericht. Es hatte sich in der mündlichen Verhandlung noch einmal einen Eindruck von der Wahlwerbung mit dem Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich verschafft. Aber auch nach der Vorführung eines Werbespots im Gerichtssaal machte der Vorsitzende deutlich: die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei hier nicht überschritten.

Das schriftliche Urteil wird den Parteien in Kürze zugestellt werden. Danach kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber entscheidet dann das Sächsische Oberverwaltungsgericht.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

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Verwaltung setzt Voß auf neue Stabsstelle, Schaufenster v. 23.04.2016

Am vergangenen Dienstagabend wurde auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters Bernd Eckhardt zum Chef der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften vom Rat gewählt. Zuvor sorgte eine einstweilige Anordnung für Unruhe.

DORMAGEN. Dem Eilantrag der ehemaligen Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr, Sabine Voss, gegen die Umsetzung Anfang Dezember vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag dieser Woche stattgegeben und angeordnet, sie vorläufig bis zu einer neuen Entscheidung über ihren Dienst auf den vorherigen Posten zu setzen. Grund: Die ehemalige Feuerwehrchefin war durch die Versetzung in den Bereich des Hochwasserschutzes nicht mehr laufbahngerecht eingesetzt worden. Das aber verstoße gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, so das Gericht. Mit der einstweiligen Anordnung sei die Antragsgegnerin, die Stadt, verpflichtet, Voss als Leiterin der hauptamtlichen Wache / Leitung des Fachbereichs 37 zurück zu versetzen. Dem kam die Stadt aber offenbar zuvor. Wie das SCHAUFENSTER aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr, hat der Personalrat am Mittwoch einstimmig der Entscheidung zugestimmt, dass Voss die Leitung der neuen Stabsstelle für Sicherheit übernimmt. Rechtsanwältin Katharina Voigt, die Voss vertritt, hält das Vorgehen der Stadt für Augenwischerei. „Bis Mittwoch hatte meine Mandantin keine amts- oder laufbahnangemessene Stelle. Am Mittwoch wurde sie dann kurz auf den Posten der Wehrleitung rückversetzt und ab Donnerstag dann auf die neue Stelle.“ Die Düsseldorfer Rechtsanwältin und Voss behalten sich jedoch weitere rechtliche Schritte vor. – ale

Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016

Dormagen. Verwaltungsgericht sieht bisherige Umsetzung von Sabine Voss als „nicht amtsangemessen“ an. Stadt hat eine neue Stabsstelle entwickelt.

Carina Wernig

Die seit Anfang Dezember nach internen Konflikten von ihrem Posten als Dormagener Feuerwehr-Chefin abgezogene Branddirektorin Sabine Voss (49) sieht gute Chancen darauf, dass sie bald wieder als Leiterin der hauptamtlichen Feuerwache arbeitet. Das bestätigte gestern ihre Rechtsanwältin Katharina Voigt von der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH: „Wir erwarten, dass die Stadt den Beschluss des Verwaltungsgerichtes umsetzt und meine Mandantin wieder amts- und laufbahngerecht als Leiterin der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache einsetzt.“ „Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016“ weiterlesen

Leserbrief: Zu Lisa Erzinger, „Männer als Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst“, NVwZ 2016, Heft 8, VII

Der Überblick von Erzinger ist zutreffend, es lohnt aber den Blick über die klassischen Gesetzgeber in Bund und Land hinaus zu erweitern. So regeln etwa die Kirchen für ihren Bereich die Frage der Frauen-/Männerförderung eigenständig. Erwähnenswert ist hier die aktuelle Änderung des Gleichstellungsgesetzes der Ev. Kirche im Rheinland durch Änderungsgesetz vom 15.1.2016. Darin hat die Kirche über den im Aufsatz erwähnten Bildungsbereich hinaus auch eine fehlende Repräsentanz von Männern etwa im Pflegebereich oder im Bereich der Kindererziehung erkannt. Gerade bei der Ausgliederung von sozialen Aufgaben auf rechtlich eigenständige Träger dürften häufiger weibliche Beschäftigte in der Mehrzahl sein. Der kirchliche Gesetzgeber hat dem nun Rechnung getragen und als Soll-Vorschrift die Bestellung einer/eines Gleichstellungsbeauftragten mit einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter des jeweils anderen Geschlechts eingeführt (§ 13 Abs. 1 S. 2 Gleichstellungsgesetz EKiR). Neben dem Hamburg-Modell dürfte dieses Rheinland-Modell noch größere Flexibilität für die jeweilige Dienststelle bieten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 01.04.2016

::: Pressemitteilung 3/2016 :::

Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten?
Schwierigkeiten im Landesamt für Besoldung und Versorgung – Petition im Landtag anhängig

Düsseldorf. Der gute Beamte sorgt vor. Er plant für das Alter und schließt eine Riesterrente ab. Das geschieht vielfach, auch in NRW. Das böse Erwachen für Landesbeamte erfolgt oftmals erst viele Jahre später: wenn nämlich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rückwirkend Zulagen aberkennt. Grund dafür sind offenbar fehlerhafte Bearbeitungen im Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf. Aus Sicht der Beamten wirkt das wie Sabotage. Daher muss sich nun auch der Landtag mit einer Petition zu dem Thema befassen. (Az. I.3/16-P-2016-13321-00) „Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03“ weiterlesen

Parteiverbotsverfahren und die Überwachung einer Partei durch den Verfassungsschutz, Interview mit 123recht.net v. 15.03.2016

Das zweite NPD-Verbotsverfahren hat begonnen – wie stehen die Chancen?

Das erste NPD-Verbotsverfahren war kläglich vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Derzeit läuft der zweite Versuch, die Partei zu verbieten. 123recht.net im Interview mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs über Anforderungen und Voraussetzungen eines Verbots, Sinn und Zweck, Überwachungen einer Partei und die AfD.

„Notbremse der Demokratie“

123recht.net: Herr Hotstegs, Parteiverbotsverfahren sind sehr selten. Warum gibt es diese Möglichkeit überhaupt?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Verbotsverfahren ist sozusagen die Notbremse der Demokratie. Das Grundgesetz wünscht sich ja aktive Bürger und aktive Parteien. Die Parteien sollen an der Politik mitwirken. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich ein breites Spektrum gewünscht ist. Kritische Parteien gehören also zum System dazu. Nur wer die Grenzen der Demokratie verlässt, soll durch die Notbremse – wenn nichts mehr hilft – gestoppt werden.

123recht.net: Welche Voraussetzungen müssen für diese Notbremse vorliegen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Kritik alleine genügt nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh festgestellt, dass es eine aktiv-kämpferische Grundhaltung braucht, die auf die Beseitigung des Grundgesetzes ausgerichtet ist. Das Gericht fragt also: Handelt es sich um eine Partei? Schon hieran scheiterten Verfahren. Wenn es um eine Partei geht: Bekämpft sie aggressiv-kämpferisch das Grundgesetz und möchte unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen? Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Verbot verhängt werden.

123recht.net: Wie läuft das formell? Bedarf es eines Antrags?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ein Verbot geht nicht von Amts wegen. Sondern hier müssen bei bundesweiten Parteien Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht stellen.

„Kein Verfahren einer Partei gegen eine andere“

123recht.net: Andere Parteien können also nicht einfach einen Antrag stellen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Im Kern gibt es nur drei Antragsberechtigte: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Natürlich sind dort auch Fraktionen tätig und Parteien stellen Mitglieder der Regierung. Aber im Kern ist das Verbotsverfahren nicht als Verfahren einer Partei gegen eine andere ausgerichtet.
Nur bei Parteien, die ausschließlich auf Landesebene tätig sind, kommen auch die Landesregierungen als mögliche Antragsteller hinzu. Fehlt ein solcher Antrag, gibt es kein Verbotsverfahren. Das heißt auch, dass etwa Strafermittlungen alleine oder behördliche Überwachungen nicht zu einem Verbotsverfahren führen können.

123recht.net: Angenommen, das Bundesverfassungsgericht stimmt zu: Kann ein Verbot zeitlich begrenzt sein oder wieder zurückgenommen werden?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das ist nicht vorgesehen. Und es entspricht auch nicht der Logik des Grundgesetzes. Denn wenn ein Verbot nur dann erfolgt, wenn eine Partei aggressiv unsere Demokratie bekämpft, dann ist diese Ausrichtung im Kern der Partei angelegt. Das ist kein Phänomen, das nach zwei Jahren vorüber wäre. Also wäre die Partei dann erneut zu verbieten. Daher bedeutet ein Verbot sozusagen ein „Verbot für immer“. Wer sich inhaltlich verändert und wieder auf dem Boden des Grundgesetzes steht, kann ja jederzeit eine neue Partei gründen oder einer bestehenden Partei beitreten.

„Verhandeln wir eigentlich sozusagen über die „echte“ NPD oder handelt es sich um eine vom Staat gesteuerte Partei?“

123recht.net: Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, zum zweiten Mal. Woran scheiterte der erste Versuch?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Problem im ersten Anlauf waren die vielen V-Leute. Also Ermittlungspersonen und solche, die vom Verfassungsschutz unterstützt wurden, um Informationen aus der NPD heraus zu liefern. Sie saßen zeitgleich in Führungsämtern – auch während des Verbotsverfahrens. Daher musste sich das Bundesverfassungsgericht fragen: Verhandeln wir eigentlich sozusagen über die „echte“ NPD oder handelt es sich um eine vom Staat gesteuerte Partei. Die fehlende Staatsferne war schließlich ein so wesentliches Verfahrenshindernis, dass das Verfahren eingestellt wurde.

123recht.net: Kann das auch jetzt wieder ein Problem sein?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ob dieses Problem nun beseitigt ist, wird sich in den nächsten Wochen zeigen. Denn der Auftakt des neuen NPD-Verbotsverfahrens widmete sich bislang genau dieser Kernfrage: Sind alle V-Leute „abgeschaltet“ und handelt es sich also um ein Verfahren über eine staatsferne Partei?
Dafür spricht vieles, der Bundesrat wusste, dass er dieser Hürde größte Aufmerksamkeit schenken musste. Als Antragsteller hat er allein hierzu aktenordnerweise vorgetragen.

„NPD nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes“

123recht.net: Wie schätzen Sie die Chancen für ein Verbot der NPD ein?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das ist momentan noch schwer zu sagen, weil man hierzu die Unterlagen des Prozesses auswerten müsste. Den bisherigen Verlautbarungen nach spricht vieles dafür, dass zumindest die V-Leute-Problematik beseitigt ist. Daran, dass die NPD unseren Staat aggressiv bekämpft und nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes steht, habe ich im zweiten Schritt keinen Zweifel.

123recht.net: Ist ein Verbot nicht eher ein zahnloser Papiertiger? Was sollte z.B. die NPD hindern, im Falle eines Verbots einfach eine neue Partei zu gründen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Parteiverbot beinhaltet auch immer das Verbot, Nachfolgeorganisationen zu gründen. So regelt es § 46 Abs. 3 BVerfGG. Daher sind bei der Gründung von Nachfolgeorganisationen, egal ob es Parteien oder Vereine sind, keine vollständigen Verbotsverfahren notwendig. Die Auflösung der verbotenen Ersatzorganisationen kann dann das jeweilige Innenministerium vornehmen und durchsetzen.

„Es gibt viele Zitate von führenden AfD-Mitgliedern und -Vertretern die nahelegen, dass diese Partei an einem friedlichen Zusammenleben der Völker nicht interessiert ist“

123recht.net: Diesen Sonntag waren Landtagswahlen in drei Ländern, die AfD schnitt dabei sehr erfolgreich ab. Immer wieder wurde gefordert, die AfD vom Verfassungsschutz überwachen zu lassen. Was sind die Voraussetzungen für eine Überwachung? Liegen diese bei der AfD vor?
Rechtsanwalt Hotstegs: Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es unter anderem, Informationen über Bestrebungen zu sammeln, die gegen die Völkerverständigung gerichtet sind, gegen das friedliche Zusammenleben der Völker oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Es gibt viele Zitate von führenden AfD-Mitgliedern und -Vertretern die nahelegen, dass diese Partei an einem friedlichen Zusammenleben der Völker nicht interessiert ist und sicherlich auch einen Teil der Partei, der sich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bereits gedanklich verabschiedet hat. Insofern gibt es sicherlich auch weiterhin Bestrebungen, die AfD zu überwachen.
Wir dürfen aber nicht übersehen, dass die AfD seit den jüngsten Landtagswahlen aber auch einen Wählerauftrag hat. Nicht von allen Wählern, aber von einer deutlichen Zahl von Wählern. Wenn knapp 25% die Partei in Sachsen-Anhalt gewählt haben, dann ist die Überwachung einer Partei, die ein Viertel der Wahlbürger repräsentiert, eine merkwürdige Reaktion.

123recht.net: Warum kommt eine Parteiüberwachung so gut wie nie vor?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das hat vor allem mit der Eingangsfrage zu tun: Unser Staat ist gerade so aufgebaut worden, dass Parteienvielfalt, und -diskussion gewünscht ist. Nehmen die Parteien daher direkte Verfassungsrechte wahr, muss man mit polizeilichen Mitteln sehr zurückhaltend sein.

123recht.net: Wie erfolgt eine Überwachung in der Praxis?
Rechtsanwalt Hotstegs: Aus Verfassungsschutzberichten wissen wir, dass hier vor allem eine Vielzahl öffentlicher Quellen ausgewertet wird. Homepages, Zeitungsberichte, Redemanuskripte, Tagungsbeiträge, Teilnehmerlisten von Veranstaltungen, Facebook-Seiten, Interviews und vieles mehr. Erst weit danach kommen andere Methoden bis hin zum Einsatz von V-Leuten wie bei der NPD.

123recht.net: Gibt es Alternativen zu einer Überwachung?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, immer: die politische Auseinandersetzung. Wir konnten in den Landtagswahlkämpfen ja beobachten, das hierauf viele nicht inhaltlich vorbereitet waren. Das muss sich ändern. Und dann ist eine aktive inhaltliche Auseinandersetzung immer produktiver, als eine passive Überwachung.

„Bürgerbeteiligungsverfahren bis hin zu direkten Demokratie können viele Brücken bauen“

123recht.net: Also Rechtsextremen mit Argumenten entgegentreten?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, das ist nicht nur besser, sondern vor allen Dingen immer zwingend erforderlich. Denn ein Verbotsverfahren richtet sich doch allein gegen die Organisationsstruktur. Eine Überwachung stellt zunächst eine Beobachtung dar. Wenn wir aber Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit inhaltlich begegnen wollen, dann ist das eine Frage der politischen Auseinandersetzung und vor allem auch der politischen Bildung. Hier sind alle gemeinsam gefragt: Vereine, Verbände, Schulen und Ausbildungsbetriebe, Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen, Familien und Freundeskreise. Sie alle können aber tatkräftig unterstützt werden durch politische Information wie sie zum Beispiel die Landeszentralen und die Bundeszentrale für politische Bildung zur Verfügung stellen.
Auch gibt es natürlich Mechanismen, um in der klassischen Politik mehr Menschen zu beteiligen. Bürgerbeteiligungsverfahren bis hin zu direkten Demokratie können hier viele Brücken bauen. Leider weiß ich aber aus der Praxis sowohl der politischen Bildung wie auch aus der direkten Demokratie, dass in der ersten Rubrik häufig das Geld, in der zweiten auch häufig der langanhaltende Wille fehlt. Hier sind dicke Bretter zu bohren. Die lohnen sich aber, wenn wir Rechtsextremismus ernsthaft entgegentreten wollen.

123recht.net: Ihre Kanzlei berät und vertritt Parteien und Fraktionen und ist zugleich im Bereich der direkten Demokratie tätig. Sind Verbotsfragen, Überwachung und Extremismus also Standardthemen in Ihrer anwaltlichen Arbeit?
Rechtsanwalt Hotstegs: Zum Glück nicht. Wir sind spezialisiert auf die Beratung und Vertretung vor allem von Oppositionsfraktionen, -gruppen und -abgeordneten. Hier stehen aber vor allem alltägliche Fragen im Mittelpunkt: Informationsrechte, Antragsrechte, Abstimmungsverfahren und ähnliches.
Das klingt zunächst trocken und dröge, ist für uns aber der alltägliche Beweis, dass man in der Demokratie streiten kann und muss. Das gilt auch für direkte Demokratie auf kommunaler Ebene, auf Landes- oder Europaebene. Hier kann der Bürger direkt in die Politik einwirken und neue Projekte anstoßen oder Fehlentscheidungen versuchen zu korrigieren.
Dafür haben wir Wege und notfalls auch Gerichte. Es braucht dafür keine extremen Parteien außerhalb des Grundgesetzes.

123recht.net: Herr Hotstegs, vielen Dank!