Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig | Wahlrecht | Pressemitteilung 2016-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 27.04.2016

::: Pressemitteilung 4/2016 :::

Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig
Wahlanfechtung zur OB-Wahl in Torgau gestern nach mündlicher Verhandlung abgewiesen

Leipzig/Torgau/Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat gestern über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau (Landkreis Nordsachsen) verhandelt und entschieden: die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Ein Wähler hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. (Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15)

„Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit einer Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“, fasst der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs (36) das Ergebnis zusammen. Er vertrat die Oberbürgermeisterin, die wegen der laufenden Wahlanfechtung zurzeit nur als sogenannte Amtsverweserin ihre Aufgabe wahrnimmt. „Dieser Wartemodus ist in der Gemeindeordnung vorgesehen, aber er stellt doch eine Belastung für die Stadt dar. Die Wähler möchten Gewissheit haben, wer die Geschicke von Torgau die nächsten Jahre leitet.“, so Hotstegs weiter.

Nach der gestrigen Entscheidung ist dies weiterhin Romina Barth. Die junge Oberbürgermeisterin hatte sich im vergangenen Juni mit 37 Stimmen Vorsprung gegen die bisherige Amtsinhaberin durchsetzen können. Das Ergebnis war aber nach intensiver Prüfung durch den zuständigen Landkreis Nordsachsen für gültig befunden worden und der Einspruch eines Wählers abgewiesen worden.

Dem folgte nun das Leipziger Verwaltungsgericht. Es hatte sich in der mündlichen Verhandlung noch einmal einen Eindruck von der Wahlwerbung mit dem Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich verschafft. Aber auch nach der Vorführung eines Werbespots im Gerichtssaal machte der Vorsitzende deutlich: die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei hier nicht überschritten.

Das schriftliche Urteil wird den Parteien in Kürze zugestellt werden. Danach kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber entscheidet dann das Sächsische Oberverwaltungsgericht.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Parteiverbotsverfahren und die Überwachung einer Partei durch den Verfassungsschutz, Interview mit 123recht.net v. 15.03.2016

Das zweite NPD-Verbotsverfahren hat begonnen – wie stehen die Chancen?

Das erste NPD-Verbotsverfahren war kläglich vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Derzeit läuft der zweite Versuch, die Partei zu verbieten. 123recht.net im Interview mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs über Anforderungen und Voraussetzungen eines Verbots, Sinn und Zweck, Überwachungen einer Partei und die AfD.

„Notbremse der Demokratie“

123recht.net: Herr Hotstegs, Parteiverbotsverfahren sind sehr selten. Warum gibt es diese Möglichkeit überhaupt?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Verbotsverfahren ist sozusagen die Notbremse der Demokratie. Das Grundgesetz wünscht sich ja aktive Bürger und aktive Parteien. Die Parteien sollen an der Politik mitwirken. Das bedeutet auch, dass grundsätzlich ein breites Spektrum gewünscht ist. Kritische Parteien gehören also zum System dazu. Nur wer die Grenzen der Demokratie verlässt, soll durch die Notbremse – wenn nichts mehr hilft – gestoppt werden.

123recht.net: Welche Voraussetzungen müssen für diese Notbremse vorliegen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Kritik alleine genügt nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh festgestellt, dass es eine aktiv-kämpferische Grundhaltung braucht, die auf die Beseitigung des Grundgesetzes ausgerichtet ist. Das Gericht fragt also: Handelt es sich um eine Partei? Schon hieran scheiterten Verfahren. Wenn es um eine Partei geht: Bekämpft sie aggressiv-kämpferisch das Grundgesetz und möchte unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung beseitigen? Wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Verbot verhängt werden.

123recht.net: Wie läuft das formell? Bedarf es eines Antrags?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ein Verbot geht nicht von Amts wegen. Sondern hier müssen bei bundesweiten Parteien Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht stellen.

„Kein Verfahren einer Partei gegen eine andere“

123recht.net: Andere Parteien können also nicht einfach einen Antrag stellen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Im Kern gibt es nur drei Antragsberechtigte: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Natürlich sind dort auch Fraktionen tätig und Parteien stellen Mitglieder der Regierung. Aber im Kern ist das Verbotsverfahren nicht als Verfahren einer Partei gegen eine andere ausgerichtet.
Nur bei Parteien, die ausschließlich auf Landesebene tätig sind, kommen auch die Landesregierungen als mögliche Antragsteller hinzu. Fehlt ein solcher Antrag, gibt es kein Verbotsverfahren. Das heißt auch, dass etwa Strafermittlungen alleine oder behördliche Überwachungen nicht zu einem Verbotsverfahren führen können.

123recht.net: Angenommen, das Bundesverfassungsgericht stimmt zu: Kann ein Verbot zeitlich begrenzt sein oder wieder zurückgenommen werden?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das ist nicht vorgesehen. Und es entspricht auch nicht der Logik des Grundgesetzes. Denn wenn ein Verbot nur dann erfolgt, wenn eine Partei aggressiv unsere Demokratie bekämpft, dann ist diese Ausrichtung im Kern der Partei angelegt. Das ist kein Phänomen, das nach zwei Jahren vorüber wäre. Also wäre die Partei dann erneut zu verbieten. Daher bedeutet ein Verbot sozusagen ein „Verbot für immer“. Wer sich inhaltlich verändert und wieder auf dem Boden des Grundgesetzes steht, kann ja jederzeit eine neue Partei gründen oder einer bestehenden Partei beitreten.

„Verhandeln wir eigentlich sozusagen über die „echte“ NPD oder handelt es sich um eine vom Staat gesteuerte Partei?“

123recht.net: Ein Verbotsverfahren gegen die NPD ist zur Zeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, zum zweiten Mal. Woran scheiterte der erste Versuch?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Problem im ersten Anlauf waren die vielen V-Leute. Also Ermittlungspersonen und solche, die vom Verfassungsschutz unterstützt wurden, um Informationen aus der NPD heraus zu liefern. Sie saßen zeitgleich in Führungsämtern – auch während des Verbotsverfahrens. Daher musste sich das Bundesverfassungsgericht fragen: Verhandeln wir eigentlich sozusagen über die „echte“ NPD oder handelt es sich um eine vom Staat gesteuerte Partei. Die fehlende Staatsferne war schließlich ein so wesentliches Verfahrenshindernis, dass das Verfahren eingestellt wurde.

123recht.net: Kann das auch jetzt wieder ein Problem sein?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ob dieses Problem nun beseitigt ist, wird sich in den nächsten Wochen zeigen. Denn der Auftakt des neuen NPD-Verbotsverfahrens widmete sich bislang genau dieser Kernfrage: Sind alle V-Leute „abgeschaltet“ und handelt es sich also um ein Verfahren über eine staatsferne Partei?
Dafür spricht vieles, der Bundesrat wusste, dass er dieser Hürde größte Aufmerksamkeit schenken musste. Als Antragsteller hat er allein hierzu aktenordnerweise vorgetragen.

„NPD nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes“

123recht.net: Wie schätzen Sie die Chancen für ein Verbot der NPD ein?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das ist momentan noch schwer zu sagen, weil man hierzu die Unterlagen des Prozesses auswerten müsste. Den bisherigen Verlautbarungen nach spricht vieles dafür, dass zumindest die V-Leute-Problematik beseitigt ist. Daran, dass die NPD unseren Staat aggressiv bekämpft und nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes steht, habe ich im zweiten Schritt keinen Zweifel.

123recht.net: Ist ein Verbot nicht eher ein zahnloser Papiertiger? Was sollte z.B. die NPD hindern, im Falle eines Verbots einfach eine neue Partei zu gründen?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das Parteiverbot beinhaltet auch immer das Verbot, Nachfolgeorganisationen zu gründen. So regelt es § 46 Abs. 3 BVerfGG. Daher sind bei der Gründung von Nachfolgeorganisationen, egal ob es Parteien oder Vereine sind, keine vollständigen Verbotsverfahren notwendig. Die Auflösung der verbotenen Ersatzorganisationen kann dann das jeweilige Innenministerium vornehmen und durchsetzen.

„Es gibt viele Zitate von führenden AfD-Mitgliedern und -Vertretern die nahelegen, dass diese Partei an einem friedlichen Zusammenleben der Völker nicht interessiert ist“

123recht.net: Diesen Sonntag waren Landtagswahlen in drei Ländern, die AfD schnitt dabei sehr erfolgreich ab. Immer wieder wurde gefordert, die AfD vom Verfassungsschutz überwachen zu lassen. Was sind die Voraussetzungen für eine Überwachung? Liegen diese bei der AfD vor?
Rechtsanwalt Hotstegs: Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es unter anderem, Informationen über Bestrebungen zu sammeln, die gegen die Völkerverständigung gerichtet sind, gegen das friedliche Zusammenleben der Völker oder gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung. Es gibt viele Zitate von führenden AfD-Mitgliedern und -Vertretern die nahelegen, dass diese Partei an einem friedlichen Zusammenleben der Völker nicht interessiert ist und sicherlich auch einen Teil der Partei, der sich von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bereits gedanklich verabschiedet hat. Insofern gibt es sicherlich auch weiterhin Bestrebungen, die AfD zu überwachen.
Wir dürfen aber nicht übersehen, dass die AfD seit den jüngsten Landtagswahlen aber auch einen Wählerauftrag hat. Nicht von allen Wählern, aber von einer deutlichen Zahl von Wählern. Wenn knapp 25% die Partei in Sachsen-Anhalt gewählt haben, dann ist die Überwachung einer Partei, die ein Viertel der Wahlbürger repräsentiert, eine merkwürdige Reaktion.

123recht.net: Warum kommt eine Parteiüberwachung so gut wie nie vor?
Rechtsanwalt Hotstegs: Das hat vor allem mit der Eingangsfrage zu tun: Unser Staat ist gerade so aufgebaut worden, dass Parteienvielfalt, und -diskussion gewünscht ist. Nehmen die Parteien daher direkte Verfassungsrechte wahr, muss man mit polizeilichen Mitteln sehr zurückhaltend sein.

123recht.net: Wie erfolgt eine Überwachung in der Praxis?
Rechtsanwalt Hotstegs: Aus Verfassungsschutzberichten wissen wir, dass hier vor allem eine Vielzahl öffentlicher Quellen ausgewertet wird. Homepages, Zeitungsberichte, Redemanuskripte, Tagungsbeiträge, Teilnehmerlisten von Veranstaltungen, Facebook-Seiten, Interviews und vieles mehr. Erst weit danach kommen andere Methoden bis hin zum Einsatz von V-Leuten wie bei der NPD.

123recht.net: Gibt es Alternativen zu einer Überwachung?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, immer: die politische Auseinandersetzung. Wir konnten in den Landtagswahlkämpfen ja beobachten, das hierauf viele nicht inhaltlich vorbereitet waren. Das muss sich ändern. Und dann ist eine aktive inhaltliche Auseinandersetzung immer produktiver, als eine passive Überwachung.

„Bürgerbeteiligungsverfahren bis hin zu direkten Demokratie können viele Brücken bauen“

123recht.net: Also Rechtsextremen mit Argumenten entgegentreten?
Rechtsanwalt Hotstegs: Ja, das ist nicht nur besser, sondern vor allen Dingen immer zwingend erforderlich. Denn ein Verbotsverfahren richtet sich doch allein gegen die Organisationsstruktur. Eine Überwachung stellt zunächst eine Beobachtung dar. Wenn wir aber Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit inhaltlich begegnen wollen, dann ist das eine Frage der politischen Auseinandersetzung und vor allem auch der politischen Bildung. Hier sind alle gemeinsam gefragt: Vereine, Verbände, Schulen und Ausbildungsbetriebe, Arbeitgeber und Kolleginnen und Kollegen, Familien und Freundeskreise. Sie alle können aber tatkräftig unterstützt werden durch politische Information wie sie zum Beispiel die Landeszentralen und die Bundeszentrale für politische Bildung zur Verfügung stellen.
Auch gibt es natürlich Mechanismen, um in der klassischen Politik mehr Menschen zu beteiligen. Bürgerbeteiligungsverfahren bis hin zu direkten Demokratie können hier viele Brücken bauen. Leider weiß ich aber aus der Praxis sowohl der politischen Bildung wie auch aus der direkten Demokratie, dass in der ersten Rubrik häufig das Geld, in der zweiten auch häufig der langanhaltende Wille fehlt. Hier sind dicke Bretter zu bohren. Die lohnen sich aber, wenn wir Rechtsextremismus ernsthaft entgegentreten wollen.

123recht.net: Ihre Kanzlei berät und vertritt Parteien und Fraktionen und ist zugleich im Bereich der direkten Demokratie tätig. Sind Verbotsfragen, Überwachung und Extremismus also Standardthemen in Ihrer anwaltlichen Arbeit?
Rechtsanwalt Hotstegs: Zum Glück nicht. Wir sind spezialisiert auf die Beratung und Vertretung vor allem von Oppositionsfraktionen, -gruppen und -abgeordneten. Hier stehen aber vor allem alltägliche Fragen im Mittelpunkt: Informationsrechte, Antragsrechte, Abstimmungsverfahren und ähnliches.
Das klingt zunächst trocken und dröge, ist für uns aber der alltägliche Beweis, dass man in der Demokratie streiten kann und muss. Das gilt auch für direkte Demokratie auf kommunaler Ebene, auf Landes- oder Europaebene. Hier kann der Bürger direkt in die Politik einwirken und neue Projekte anstoßen oder Fehlentscheidungen versuchen zu korrigieren.
Dafür haben wir Wege und notfalls auch Gerichte. Es braucht dafür keine extremen Parteien außerhalb des Grundgesetzes.

123recht.net: Herr Hotstegs, vielen Dank!

NRW plant Sperrklausel für Kommunalwahlen: Kräf­te­messen mit Karls­ruhe, lto.de v. 23.01.2015

CDU, SPD und Die Grünen wollen in NRW eine Sperrklausel von 2,5 Prozent für Kommunalwahlen ab 2020 einführen. Der Landtag sucht dabei die direkte Konfrontation mit dem BVerfG, meinen Robert Hotstegs und Jan Stock.

Mit einer vorprogrammierten, überwältigenden Mehrheit haben die Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90 / Die Grünen in NRW den Entwurf eines Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes vorgelegt. Es soll eine Sperrklausel von 2,5 Prozent bei nordrhein-westfälischen Kommunalwahlen einführen. Dazu soll nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert oder eine verfassungsrechtliche Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers geschaffen werden, sondern die Sperrklausel soll unmittelbar in die Landesverfassung.

Ein Taschenspielertrick, um das Landes- und das Bundesverfassungsgericht zu umgehen.

direkt zum LTO-Artikel 

Sperrklausel für Stadträte – Landtag auf der Zielgeraden, Westdeutsche Zeitung v. 20.01.2016

SPD, CDU und Grüne wollen, dass Bewerber mit weniger als 2,5 Prozent der Stimmen keinen Sitz erhalten. Doch das ist umstritten.

Von Peter Kurz

Düsseldorf. Für Robert Hotstegs ist es ein „Verfassungsbruch mit Ansage“, den der NRW-Landtag da vorhabe. Auch wenn der Hauptausschuss des Landtags morgen noch Experten anhören will – der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht sieht es schon als beschlossene Sache, dass eine Sperrklausel bei den Kommunalwahlen für Stadträte und Kreistage eingeführt wird. Hotstegs warnt: „Der Landtag plant mit der Hürde, die ein Wahlbewerber für künftige Stadträte oder Kreistage überspringen muss, einen Verstoß gegen das Grundgesetz.“ „Sperrklausel für Stadträte – Landtag auf der Zielgeraden, Westdeutsche Zeitung v. 20.01.2016“ weiterlesen

NRW plant am Donnerstag den „Verfassungsbruch mit Ansage“| Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2016-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 18.01.2016

::: Pressemitteilung 2/2016 :::

NRW plant am Donnerstag den „Verfassungsbruch mit Ansage“
Landtag berät Sperrklausel im Kommunalwahlrecht trotz Verstoß gegen das Grundgesetz

Düsseldorf. Der Landtag berät in dieser Woche über das „Kommunalvertretungsstärkungsgesetz“. Der Gesetzesentwurf geht auf eine gemeinsame Initiative von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen zurück. Er sieht vor, dass in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung eine sogenannte Sperrklausel von 2,5% eingeführt wird. Ein Wahlbewerber für einen zukünftigen Stadtrat oder Kreistag muss demnach diese Hürde von 2,5% überspringen und mehr Stimmen auf sich vereinen. Begründet wird dies mit einer angeblichen Zersplitterung der Räte und einer Behinderung der Arbeit. „Das Argument überzeugt nicht“, ist der Kommunalrechtler Robert Hotstegs (36) sicher. „Der Landtag plant mit der Regelung außerdem einen Verstoß gegen das Grundgesetz.“

Wenn Hauptausschuss und Kommunalausschuss am Donnerstag dieser Woche im Landtag zusammenkommen und Experten aus Universitäten, Verbänden und Kommunen zu Wort kommen lassen, ist anschließend keine inhaltliche Änderung mehr zu erwarten. „Die Mehrheit von SPD, CDU und Grünen hat sich für die Änderung der Landesverfassung entschieden, da gibt es wohl kein Zurück mehr.“, schätzt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Dabei wäre ein Innehalten dringend geboten: „Es gibt keinen einzigen arbeitsunfähigen Stadtrat. Und dass sich die drei großen Fraktionen für die Sperrklausel begeistern können, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier gegen Regelungen des Grundgesetzes verstoßen wird.“ Auch wenn die Landesverfassung in NRW das „höchste“ Gesetz darstellt, muss sie selbst die Regeln des Grundgesetzes einhalten.

Und dort ist in Art. 28 die sogenannte „Wahlrechtsgleichheit“ geregelt. Demnach soll jede Stimme den gleichen Effekt erzielen können. Werden Stimmen aber über eine Sperrklausel faktisch ungültig, verzerrt dies die Wahl. Das entschied auch der Verfassungsgerichtshof in Münster bereits mehrfach.

„Die Folge wird sein, dass in vielen Kommunen die nächste Kommunalwahl 2020 angefochten werden wird. Denn überall, wo Bewerber wegen der Sperrklausel abgewiesen werden, schlägt der Grundgesetzverstoß zu. Das wird zu einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen führen, die am Ende vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen werden.“, so Hotstegs weiter. Es sei erschreckend, dass der Landesgesetzgeber diesen Konflikt gezielt plane.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2016

::: Pressemitteilung 1/2016 :::

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s …
Ansprechpartner für Medien zum Verfassungs-, Verwaltungs-, Beamten- und Kommunalrecht

Düsseldorf. Auch im neuen Jahr möchten wir Ihnen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Bitte kontaktieren Sie uns bei Bedarf:

„Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01“ weiterlesen

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Mediator

Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de

# Bürgerbegehren
# Beamtenrecht
# Disziplinarrecht
# ev. Kirchenrecht
# Verfassungsrecht

Auch Landtagswahl im Blick – Linke Kommunalpolitiker_innen diskutierten beim „Ratschlag“, dielinke-nrw.de v. 07.10.2015

Die neue 2,5%-Hürde bei Kommunalwahlen, von CDU, SPD und Grünen gewollt, ist undemokratisch. Das war die einhellige Meinung der kommunalen Mandatsträger_innen, die zur Eröffnung des Kommunalpolitischen Ratschlags über dieses Thema diskutierten. Das kopofo nrw hatte für den 19. und 20. 9. nach Dortmund eingeladen. LINKE-Landessprecher Ralf Michalowsky bekräftigte das klare „Nein“ des Landesvorstands zur neuen Hürde. Fraglich erscheint, ob die Entscheidung rechtlich Bestand haben wird. Rechtsanwalt Robert Hotstegs von „Mehr Demokratie“ sieht zahlreiche Angriffspunkte. Auch seine Initiative lehnt das Gesetzesvorhaben ab. „Auch Landtagswahl im Blick – Linke Kommunalpolitiker_innen diskutierten beim „Ratschlag“, dielinke-nrw.de v. 07.10.2015“ weiterlesen

Bezirksregierung entscheidet am Freitag über Gültigkeit der Wahlzettel, Kölnische Rundschau v. 25.09.2015

Ärger um eidesstattliche Versicherung

Auch der neue Termin für die OB-Wahl könnte gefährdet sein. Grund sind die Irritationen um die eidesstattlichen Versicherungen auf dem Briefwahl-Vordruck. Ob diese auch ohne Ortsangabe gültig ist, entscheidet sich am Freitag. Von Simon Lorenz

Köln. Während sich die Sprengmeister in Poll an die Entschärfung einer Weltkriegsbombe machten, tagte in der Bezirksregierung ein Krisenstab, um eine Bombe gänzlich anderer Natur zu entschärfen. Denn wieder weichen die Wahlunterlagen in einem Punkt von den Vorlagen des Landes NRW ab und wieder hat die Wahlleitung der Stadt Köln die Bezirksregierung um Prüfung gebeten. Heute, so war zu erfahren, will sich das Regierungspräsidium äußern. Ob der Wahltermin 18. Oktober gefährdet ist, war am Donnerstag noch nicht abzusehen. Die städtische Wahlleiterin Gabriele Klug hat derweil eine eigene Rechtsposition erarbeitet, die sie heute der Bezirksregierung zukommen lassen will. „Bezirksregierung entscheidet am Freitag über Gültigkeit der Wahlzettel, Kölnische Rundschau v. 25.09.2015“ weiterlesen

Wieder Wirbel um Kölner OB-Wahl, wdr.de v. 24.09.2015

Wegen einer Panne bei den Stimmzetteln musste die Kölner Oberbürgermeisterwahl auf den 18. Oktober verschoben werden. Nun sind erneut Unstimmigkeiten in den Wahlunterlagen aufgetaucht. Die Bezirksregierung prüft den Fall.

Es geht um einen Vordruck für Briefwähler. Darauf müssen die Wähler an Eides statt versichern, dass sie persönlich (oder als sogenannte berechtigte Hilfsperson) die Stimme abgegeben haben. In dem Formular, das die Kölner Verwaltung verschickt hat, muss zusätzlich zur Unterschrift noch das Datum angegeben werden, nicht aber der Ort. In einem beiliegenden Infoblatt für die Kölner Briefwähler heißt es jedoch: Die Briefwahl sei nur dann gültig, wenn die Versicherung an Eides statt „mit Ihrer Unterschrift unter Angabe des Ortes und des Datums“ versehen sei. „Wieder Wirbel um Kölner OB-Wahl, wdr.de v. 24.09.2015“ weiterlesen

„Wir werden nie erfahren, ob irgendjemand anders gewählt hätte“, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.09.2015

Düsseldorfer Verwaltungsrechtler zum OB-Wahl-Debakel

Warum können die bereits abgegeben Stimmen für die OB-Wahl nicht gezählt werden? Lässt sich der Kölner wirklich von Schriftgrößen in seiner Entscheidung beeinflussen? Ein Verwaltungsrechtler klärt auf. Von Anna Lampert

Köln. Muss das sein, fragt sich mancher Kölner. Ja, die Parteien waren auf dem Stimmzettel zur Kölner OB-Wahl größer gedruckt, als die Namen der Kandidaten. Aber – diese Frage hört man in den vergangenen Tagen immer wieder – „Hält die Stadt ihre Wähler wirklich für so doof, dass wir nicht wissen, wen wir da wählen?“ „„Wir werden nie erfahren, ob irgendjemand anders gewählt hätte“, Kölner Stadt-Anzeiger v. 03.09.2015“ weiterlesen