Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17

Das Disziplinarrecht der Soldaten kennt Besonderheiten, die es vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren deutlich unterscheiden. So hält § 108 WDO etwa die folgende Regelung vor:

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

Das Truppendienstgericht Süd hatte im letzten Jahr (Beschluss v. 29.03.2017, Az. S 7 VL 07/09) auf dieser Grundlage ein Verfahren wegen überlanger Dauer, nämlich konkret wegen 7 Jahre Überlänge, einstellen wollen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht seinerseits durch Beschluss wieder rückgängig gemacht, die konkrete Verzögerung stelle kein „Verfahrenshindernis“ im Sinne der Vorschrift dar. Denkbar sei dies, auch mit der Folge der Einstellung. Aber bitte nicht in diesem Fall.

Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats lautet im Volltext: „verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17“ weiterlesen

nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016

Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich.

Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette, dass auch im Kirchenbeamtenrecht der Ev. Kirche im Rheinland das staatliche nordrhein-westfälische Landesrecht Anwendung findet. Das Verfahren zur Untersuchung der Dienstfähigkeit bestimmt sich nach dem Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD), sowie nach landeskirchlichem Recht. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AG.KBG.EKD gilt:

„Ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.“

Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bestimmt in § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW:

„Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.“

Dann gilt aber auch der oben erwähnte Grundsatz, den das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt hat, dass für die Untersuchung der Dienstfähigkeit des Kirchenbeamten ausschließlich der Amtsarzt am Wohnort des Kirchenbeamten zuständig wäre.

Die Ev. Kirche im Rheinland vertritt hierzu eine abweichende Rechtsposition und ist der Auffassung, dass der nachfolgende Beschluss der Verwaltungskammer ihre Praxis stützt. Denn dort hat die Verwaltungskammer die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Untersuchung bei einem 250km (!) entfernten Vertrauensarzt nicht wiederhergestellt. Die Verwaltungskammer hat insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein „Fahrservice“ des Dienstherrn angeboten wurde, die An- und Abreise nicht für unzumutbar gehalten.

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist eine derartige Prüfung der Zumutbarkeit (der Verhältnismäßigkeit) schon systematisch nicht notwendig, weil eben das landeskirchliche Recht sich ganz auf den staatlichen Gesetzgeber in NRW fokussiert hat. Dieser kennt die Untersuchung bei einem entfernten Vertrauensarzt nicht, sondern ausschließlich die Untersuchung beim Amtsarzt vor Ort. Es bleibt also abzuwarten, ob die Verwaltungskammer auch in zukünftigen Verfahren ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 aufrecht erhalten wird.

Der Beschluss lautet im Volltext: „nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016“ weiterlesen

Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17

In einer – so wollen wir es mal nennen – Endlosschleife verweigert die Bundesagentur für Arbeit freigestellten Personalratsmitgliedern und gleichgestellten Personen den Zugang zu Leistungsprämien. Dadurch werden diese Beamtinnen und Beamten diskriminiert und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Personalvertretung benachteiligt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat bereits mehrfach dazu entschieden, auch Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen existiert (etwa hier aus 2014).

Dennoch setzt sich die Bundesagentur mit Verweis auf interne Verwaltungsanweisungen über Gesetz und Rechtsprechung hinweg und verweigert Leistungsprämien. Das vorliegende Verfahren bot dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch einmal aktuell die Gelegenheit Grundsätzliches auszuführen und den Vergleichsmaßstab für die Gewährung/Nichtgewährung einer Leistungsprämie deutlich zu machen. Dabei darf der Kläger – denklogisch – nicht als sein eigener Vergleichsmaßstab herangezogen werden.

Im Volltext lautet die Entscheidung: „Leistungsprämie für freigestellte Beamte – kein Vergleich „mit sich selbst“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.12.2017, Az. 13 K 14325/17“ weiterlesen

Kita-Streit: Eltern-Klage abgewiesen, Westdeutsche Zeitung v. 06.01.2018

Schadensersatz forderten Düsseldorfer Eltern von der Stadt, weil ihre Tochter keinen Platz in der Kinderbetreuung bekommen hatte. Die Klage wurde jetzt vom Oberlandesgericht abgewiesen, wie Presssprecher Mihael Pohar bestätigte. Die Eltern hätten weitere Beratungsangebote in Anspruch nehmen müssen, heißt es in dem Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist. „Kita-Streit: Eltern-Klage abgewiesen, Westdeutsche Zeitung v. 06.01.2018“ weiterlesen

Fehlender Kita-Platz: Eltern scheitern mit Klage, Rheinische Post v. 05.01.2018

Düsseldorf. Weil ihre Tochter im zweiten Lebensjahr ohne Platz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung geblieben war, hatte ein Düsseldorfer Paar auf Schadenersatz geklagt. Bereits im November hatte das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, jetzt wurde das Urteil rechtskräftig. Mit Hilfe der Düsseldorfer Kanzlei „Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft“ stellten die Eltern einen entstandenen Verdienstausfall sowie die Mehrkosten, die sie in einer privaten Kita zu zahlen hatten, der Stadt Düsseldorf in Rechnung. Unter dem Strich ging es laut Kanzlei um etwas mehr als 20.000 Euro. „Fehlender Kita-Platz: Eltern scheitern mit Klage, Rheinische Post v. 05.01.2018“ weiterlesen

Irrwege für Eltern trotz Kita-Navigator | Pressemitteilung 2018-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 04.01.2018

::: Pressemitteilung 2/2018 :::

Irrwege für Eltern trotz Kita-Navigator
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 5 Tipps für Düsseldorfer Eltern

Düsseldorf. In einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 08.11.2017 (Az. I-18 U 99/16) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Frage zu entscheiden gehabt, wann Düsseldorfer Eltern in einem konkreten Fall Schadensersatz zusteht, wenn ihnen die Landeshauptstadt keine Kinderbetreuung angeboten hat. Die Klage scheiterte, gibt aber fünf Tipps für suchende Eltern.

„Die klagenden Eltern hatten ihre Tochter im Sommer 2013 sieben Wochen nach der Geburt im Kita-Navigator der Stadt Düsseldorf angemeldet. Sie wählten dort alle angebotenen Betreuungsmöglichkeiten aus und zeigten einen Betreuungsbedarf ab Sommer 2014 an. Sie wollten alles richtig machen.“, berichtet der Fachanwalt, der selbst Vater zweier Kinder ist. „Irrwege für Eltern trotz Kita-Navigator | Pressemitteilung 2018-02“ weiterlesen

Irrwege für Eltern trotz Kita-Navigator, Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2017, Az. I-18 U 99/16

(C) Landgericht Düsseldorf

In einem jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Frage zu entscheiden gehabt, wann Düsseldorfer Eltern in einem konkreten Fall Schadensersatz zusteht, wenn ihnen die Landeshauptstadt keine Kinderbetreuung angeboten hat. Wir stellen den Fall vor und geben fünf Tipps für suchende Eltern! „Irrwege für Eltern trotz Kita-Navigator, Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.11.2017, Az. I-18 U 99/16“ weiterlesen

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.01.2018

::: Pressemitteilung 1/2018 :::

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“
VLK NRW bietet in Web-Videos Nachhilfe für Ratsmitglieder und solche, die es werden wollen

Düsseldorf. Warum hat der Verfassungsgerichtshof das Wahlrecht zugunsten kleiner Parteien geschützt und eine Verfassungsänderung des Landtags gekippt? Warum machen Ratsbeschlüsse über verkaufsoffene Sonntage nicht nur in der Adventszeit Schwierigkeiten? Wie wird man eine Beigeordnete in der Gemeinde wieder los? Die Fragen, die der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs (38) seit 2016 für die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker (VLK NRW) in Videoform beantwortet, sind vielfältig. Entstanden sind kurze Clips fürs Internet mit dem Titel „Auf den Punkt“. Für 2018 wurde nun die Fortsetzung der Reihe vereinbart. Dann können die Filme auch direkt über den Twitter-Nachrichtendienst abonniert werden. „Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen

Intersexualität – das dritte Geschlecht, Gespräch mit 123recht.net v. 20.12.2017

Personenstandsregister muss dritte Bezeichnung außer „männlich“ oder „weiblich“ zulassen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Bundesverfassungericht sich für die Einführung eines dritten Geschlechts im Geburtenregister ausgesprochen. Der Ball liegt nun beim Gesetzgeber. Was bedeutet das Urteil für betroffene Menschen? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs beleuchtet für 123recht.net die Auswirkungen der Neuerungen.
Regelungen des Personenstandsgesetzes verfassungswidrig

123recht.net: Herr Hotstegs, was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das Bundesverfassungsgericht hatte über den konkreten Fall einer Person zu entscheiden, die nach ihrem Chromosomensatz weder männlich noch weiblich war. Für diese Person war im Personenstandsregister das Geschlecht „weiblich“ eingetragen. Sie hat beantragt, dieser Eintrag sollte gestrichen und durch die Bezeichnung „inter/divers“ ersetzt werden. Das haben Standesamt und Gerichte einhellig abgelehnt. Noch der Bundesgerichtshof hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen. Anders nun der 1. Senat. Er hat die Regelungen des Personenstandsgesetzes für verfassungswidrig erklärt, sofern sie keine Bezeichnung außer „männlich“ oder „weiblich“ zulassen.

Selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit gefährdet

123recht.net: Es war doch vorher schon möglich, im Personenregistern das Geschlecht nicht einzutragen. Warum ist der Beschluss dennoch so wichtig?

Rechtsanwalt Hotstegs: Weil es momentan einen Unterschied macht, ob für eine Person ein Geschlecht eingetragen ist oder nicht. Denn der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Wahl und Angabe eines Geschlechts der Regelfall ist. Die Nichteintragung ist die Ausnahme. Das Gericht hat hieraus abgeleitet, dass der Eintrag identitätsstiftende Wirkung hat. Verbietet man nun Personen, ihr Geschlecht positiv eintragen zu lassen, sei „die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit dieser Person spezifisch gefährdet“.

Zusätzliche Bezeichnungen können Diskriminierung von Trans- und Intersexuellen beseitigen

123recht.net: Wäre es nicht sinnvoll, das Geschlecht generell abzuschaffen?

Rechtsanwalt Hotstegs: Die Biologie wäre wahrscheinlich dagegen. Aber im rechtlichen Kontext wäre das natürlich denkbar. Das Bundesverfassungsgericht hat auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen. Das Personenstandsrecht könnte demnach eine oder mehrere Bezeichnungen für Varianten zulassen, es könnte aber eben auch komplett darauf verzichten. Letzteres dürfte praktisch aber doch wohl kaum in Betracht kommen. Denn dann dürfte sich die Frage stellen, ob man hiermit nicht auch die identitätsstiftende Wirkung für Männer oder Frauen beeinträchtigt. Ich meine, es kommt am ehesten in Betracht, weitere Bezeichnungen zuzulassen. Hier wird niemandem etwas weggenommen, der sich als Mann oder Frau bezeichnen kann. Aber es würden viele Fälle der Diskriminierung Trans- und Intersexueller beseitigt.

Intersexuelle haben häufig einen ungewöhnlichen Chromosomensatz

123recht.net: Was sind die Merkmale von Menschen mit einer Intersexualität?

Rechtsanwalt Hotstegs: Der konkrete Fall zeigt, dass hier zwei Blickwinkel im Mittelpunkt stehen: einerseits die rein biologische, genetische Veranlagung. Im konkreten Fall war die Person mit einem ungewöhnlichen Chromosomensatz ausgestattet. Es handelte sich um das so genannte Turner-Syndrom mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom. Aber auch andere Chromosomensätze weichen vom klassischen binären System männlich/weiblich ab, auch manche hormonelle Abweichungen werden als Intersexualität erfasst.

Hinzu kommt, dass sich die jeweilige Person auch einem anderen Geschlecht zuordnet oder zuordnen lassen möchte. Es kommt also wohl nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durchaus in Betracht, dass zwar biologisch eine Abweichung vorliegt, ein Eintrag aber beispielsweise als „männlich“ vorgenommen wird, wenn die Person auch „männlich“ sein will. Genauso sei es aber, wenn die Person eben weder männlich, noch weiblich sein will. Neben die rein biologisch nachweisbare, objektive Sichtweise, tritt daher auch ein subjektives Element.

123recht.net: Wie viele Menschen in Deutschland leben als Intersexuelle?

Rechtsanwalt Hotstegs: Mir sind keine konkreten Zahlen bekannt. Es gibt Schätzungen, wonach etwa 0,1 bis 0,2 Prozent der Bevölkerung betroffen sein könnten. Manche wissen um ihre Intersexualität, manche auch nicht.

Beschluss gilt nicht für Transsexuelle

123recht.net: Hat der Beschluss auch Auswirkungen für Menschen, die sich im falschen Körper fühlen?

Rechtsanwalt Hotstegs: Nein, bislang nicht. Denn es betrifft ausschließlich Personen, die auch biologische Varianten aufweisen. Aber natürlich kann der Gesetzgeber nun auch eine Regelung schaffen, die Transsexuellen ebenfalls weitere Optionen zur Verfügung stellen. Das halte ich nicht für ausgeschlossen.

123recht.net: Müssen sich Intersexuelle nun für ein Geschlecht entscheiden oder gibt es andere Lösungsmöglichkeiten?

Rechtsanwalt Hotstegs: Der Ball liegt nun erst einmal beim Bundestag. Er muss sich dafür entscheiden, ob er eine Geschlechtsdefinition auch in Zukunft vorgeben oder eine oder mehrere Varianten ergänzen möchte. Wenn das Gesetz im Sinne der beschwerdeführenden Person – die übrigens auch konsequent vom Gericht weder als Mann noch als Frau bezeichnet wird – geändert würde, dann träte eine Bezeichnung wie „anders/divers“ hinzu. Eine intersexuelle Person könnte dann entweder diesen neuen Eintrag wählen oder aber auch auf die Angabe eines Geschlechts verzichten.

„Ein sehr weiter Weg. Verkehrt ist er aber nicht.“

123recht.net: Welche Folgen hat das Urteil? Angeführt wird ja von Aktivisten wie von Gegnern gerne reflexartig die Toilette. Müssten jetzt nicht alle geschlechtsspezifischen Gesetze und Regelungen auf den Prüfstand?

Rechtsanwalt Hotstegs: Natürlich lohnt sich ein genauer Blick auf die bestehenden Vorschriften. Nehmen wir aber die Toiletten, dann zeigt z.B. § 12 VStättVO, dass Damen- und Herrentoiletten gefordert werden. Es sind aber schon immer Abweichungen zulässig. Das können also z.B. Toiletten sein, die für alle freigegeben werden. Gerade einzelne Toiletten außerhalb von Sammelräumen bieten sich doch hierfür an. Aber auch andere Vorschriften, die momentan immer eine Festlegung auf Mann oder Frau fordern, gehören natürlich hinterfragt. Muss in jedem Formular ein Kreuzchen gemacht werden? Kann die Anrede vielleicht auch auf das Geschlecht verzichten? Verändert sich also vielleicht nicht nur das Gesetz, sondern auch die Behördensprache? Bis dahin wäre es ein sehr weiter Weg. Verkehrt ist er aber nicht.

123recht.net: Wird der neue Status im Ausweis vermerkt?

Rechtsanwalt Hotstegs: Schauen Sie doch einmal auf Ihren Ausweis. Ist dort das Geschlecht ausgewiesen? Im Personalausweis nicht. Im Reisepass nach europäischem Muster hat das Geschlecht aber einen festen Platz erhalten. Dort wäre dann auch der neue Status einzutragen. Das ist aber dann keine Besonderheit mehr, sondern gilt auch bislang, wenn gar kein Eintrag vorgenommen wurde. Dann bleibt auch das Feld im Reisepass entsprechend frei.

Intersexuelle können ohne Einschränkung heiraten

123recht.net: Hat das Urteil Auswirkungen auf die Eheschließung?

Rechtsanwalt Hotstegs: Nein. Denn § 1353 BGB stellt ja nur noch darauf ab, dass die Ehe „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ wird. Auch eine intersexuelle Person wäre entweder gleichen oder verschiedenen Geschlechts wie der jeweilige Ehegatte. Es gibt zwar noch einzelne Vorschriften, die auch bezüglich der Ehe ausdrücklich Mann oder Frau erwähnen (Bsp. § 1355 Abs. 2 BGB). Das hat aber keine Bedeutung mehr, seitdem die sogenannte „Ehe für alle“ beschlossen wurde.

123recht.net: Müssen Arbeitgeber den neuen Status berücksichtigen und entsprechende Lösungen anbieten?

Rechtsanwalt Hotstegs: Ja und nein. Natürlich müssen Arbeitgeber Rücksicht nehmen. Aber nicht in einem völlig neuen Maße. Auch jetzt schon stellt sich ja beispielsweise die Frage, wie Personen ohne Geschlechtseintrag in einem Unternehmen behandelt werden. Die Menschen gibt es doch und sie leben und arbeiten. Die wohl kommende Gesetzesänderung wird es vielleicht nur ein wenig deutlicher machen. Das muss aber nicht zwingend neue oder gar aufwändige Lösungen bedeuten. Auch jetzt schon sind Reaktionen gefordert.

Das Antidiskriminierungsgesetz gilt auch für intersexuelle Menschen

123recht.net: Können sich Intersexuelle auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen?

Rechtsanwalt Hotstegs: Natürlich. Denn das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass auch die nicht eindeutig männlich oder weibliche Person – natürlich – ein Geschlecht im Sinne des Grundgesetzes und damit auch im Sinne der Antidiskriminierungsrichtlinie oder des AGG hat. Eine solche Berufung war auch bislang schon möglich, ist nur in vielen Fällen sicherlich unerhört geblieben. Das dürfte sich jetzt ändern. Dafür ist ein Paukenschlag aus dem Bundesverfassungsgericht sehr hilfreich.

123recht.net: Gibt es weitere rechtliche Auswirkungen dieser Entscheidung?

Rechtsanwalt Hotstegs: Das Bundesverfassungsgericht hat das Ausgangsverfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen und gleichzeitig aber verfügt, dass das Verfahren ausgesetzt wird. Das soll auch – so heißt es ausdrücklich – für alle vergleichbaren Fälle und Verfahren gelten. Jeder Antrag auf Änderung in ein drittes oder anderes Geschlecht wird also zunächst ausgesetzt, bis der Bundestag eine Neuregelung getroffen hat. Dann sehen wir weiter.

123recht.net: Wir bedanken uns ganz herzlich für das informative Gespräch.