Stadthaus: weiter Streit über Kosten, Westfälisches Volksblatt v. 18.12.2018

Paderborn (WV). Die Initiatoren des geplanten Bürgerbegehrens »Neubau Stadtverwaltung« haben ein Kurzgutachten der Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft Hotstegs vorgelegt, in dem diese zu dem Schluss kommt, dass Bürgermeister Michael Dreier zwingend eine schriftliche Kostenschätzung vorzulegen habe.

Wie in der vergangenen Woche berichtet, werfen die Initiatoren der Stadt eine Blockadehaltung vor, da sie die Folgekosten des Bürgerbegehrens und Alternativen nicht aufzeige, was wiederum Voraussetzung für den Start der Unterschriftensammlung sei. Die Stadt ihrerseits sagt, dass sie keine Kostenschätzung abgeben könne, wenn sie nicht wisse, was den Initiatoren als Alternative für den beschlossenen Abriss und Neubau der Gebäudeteile unmittelbar am Abdinghof und zum Marienplatz hin vorschwebe.

Indem er die Kostenschätzung verweigere, überschreite Bürgermeister Dreier seine Kompetenzen, stellt nun die Kanzlei Hot­stegs fest. Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfe allein durch den Rat beantwortet werden. Der Gesetzgeber habe der Verwaltung vielmehr in jedem Fall die Pflicht auferlegt, eine Kostenschätzung zu erteilen. Diese Kompetenzverteilung ignorierten die Stadt Paderborn und das von ihr beauftragte Gutachten der Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte vollständig. Ferner genüge es für das Bürgerbegehren, den Verzicht auf Abriss und Neubau zu fordern. Alternativen müssten nicht genannt werden, insistieren die Initiatoren mit Verweis auf das Hotstegs-Gutachten.

Stadtsprecher Jens Reinhardt hat gestern auf Anfrage dieser Zeitung bestätigt, dass die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs vorliege und derzeit geprüft werde. »Aktuell gibt es aber unserer Auffassung nichts hinzuzufügen. Diese ist durch eine renommierte Kanzlei eindeutig bestätigt worden«, sagt Reinhardt. Nach überschlägiger Prüfung gehe die Stellungnahme der Kanzlei Hotstegs aus der Sicht der Stadt Paderborn an der von der Verwaltung beschriebenen Problematik vorbei. Die Stadt würde daher eine rechtliche Klärung begrüßen.

sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)

Das landeskirchliche Recht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens kennt in den Kirchgemeinden Pfarrstellen die durch Entsendung der Landeskirche besetzt werden und Pfarrstellen auf die die Kirchengemeinden selbst eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten wählen können. Weil die betroffenen Kirchgemeinden die Entsendung eines Pfarrers/einer Pfarrerin durchaus als Eingriff in die Selbstorganisation empfinden, stellt sich die theoretische wie praktische Frage des Rechtsschutzes. Der Gesetzgeber hat grundsätzlich die Besetzung von Pfarrstellen der gerichtlichen Überprüfung durch das Kirchliche Verwaltungsgericht entzogen. Wie ein nun aktueller Beschluss zeigt, besteht aber gleichwohl die Möglichkeit für die betroffene Kirchengemeinde Widerspruch im Rahmen eines Entsendungsverfahrens zu erheben. Wird über den Widerspruch nicht entschieden, kann diese Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden. Der Anspruch der Kirchgemeinde erstreckt sich dann allerdings allein auf die prozessuale Frage, ob über den Widerspruch entschieden wurde, nicht aber auf die inhaltliche Frage des „wie“. Letztere bleibt weiterhin dem gerichtlichen Rechtsschutz entzogen.

eigene Leitsätze:

  • Nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KVwGG findet gegen Einwendungen einer Kirchengemeinde im Rahmen eines Pfarrstellenbesetzungsverfahrens ein Vorverfahren statt, in dem das Landeskirchenamt Rechtsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung nachzuprüfen hat.
  • Diese Vorschrift gewährt der Kirchengemeinde ein vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf erneute Entscheidung der zuständigen Widerspruchsbehörde, soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 26 KVwGG gewahrt hat.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes nach § 32 KVwGG.

„sehr eng begrenzter Rechtsschutz bei Pfarrstellenbesetzungen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 11.11.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: KVwG 4/2018)“ weiterlesen

Leserbrief: Zur Urteilsbesprechung Stuttmann, BVerwG, Urteil v. 15.06.2018, Az. 2 C 19/17, NVwZ 2018, Heft 23, X

Die Besprechung von Stuttmann endet mit dem Ausblick, dass auch „ein bewusstes und dauerhaftes dienstrechtswidriges Verhalten des Dienstherrn“ betroffene Beamte nicht davon entbinde, regelmäßig Anträge zu stellen oder Widersprüche einzulegen. Man kann diesem Ergebnis aus den genannten rechtssystematischen Gründen zustimmen. Das bedeutet aber
auch hinzunehmen, dass Dienstherrn ihre strukturelle Überlegenheit gegenüber dem Einzelnen ausnutzen.

Sie tun dies durchaus mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg. Denn nicht jede Beamtin/jeder Beamter erhebt den notwendigen Widerspruch gegen verfassungswidrig niedrige Besoldung. Nicht jede Beamtin/jeder Beamte sucht den Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit ohne Konkurrentenmitteilung. Und selbst wenn Rechtsfragen scheinbar geklärt sind und dem Dienstherrn bereits wiederholt sein rechtswidriges Verhalten gerichtlich attestiert wurde, gibt es Behörden, die jedes Kalenderjahr aufs Neue Recht und Rechtsprechung ignorieren.

Das VG Düsseldorf, dem Herr Dr. Stuttmann angehört, kennt derartiges Verhalten etwa namentlich von der Bundesagentur für Arbeit. Der Beamte, der gleichwohl alljährlich zu Antrag und Widerspruch greift, setzt sich durchaus größeren Risiken aus als die Behörde: er trägt nämlich zunächst die Kosten anwaltlicher Beratung, den Vorschuss auf Gerichtskosten und ihm wird die Rechtsschutzversicherung gekündigt oder ihm verweigert die Gewerkschaft Rechtsschutz, weil sich die Schadensfälle (unverschuldet) häufen. Insofern fehlt es allzu häufig doch an einem Instrument die jeweilige Behörde an die Bindung an Recht und Gesetz zu erinnern.

Die Rechtsprechung des OVG Münster in der zweiten Instanz bot einen Ansatzpunkt, dem durch deutlich abgesenkte Anforderungen an den Beamten Rechnung zu tragen. Solche Ansätze sind auch weiterhin in der Praxis von Nöten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018

Bielefeld ist die Stadt mit den meisten Bürgerbegehren in NRW. Das geht aus dem neuen Bürgerbegehrensbericht hervor, den die Initiative „Mehr Demokratie“ heute veröffentlicht hat. 14 Bürgerbegehren und einen Bürgerentscheid gab es seit 1994 in Bielefeld. Die Stadt ist dabei zwar die Stadt mit den meisten direkt-demokratischen Verfahren, aber nicht die mit den meisten Abstimmungen. Hier hängt Essen mit fünf Bürgerentscheiden alle anderen NRW-Städte ab.

Im Vergleich zu Bayern sieht die Bilanz der NRW-Kommunen aber eher bescheiden aus. So gab es in Augsburg seit 1995 32 Bürgerbegehren und sieben Bürgerentscheide und in München ebenfalls 32 Bürgerbegehren und elf Bürgerentscheide. „Grund dafür sind die in Bayern viel niedrigeren Hürden für Bürgerbegehren. Für Abstimmungen sind mehr Themen zugelassen und es gibt für Bürgerbegehren keine Fristen“, erläutert Alexander Trennheuser, Landesgeschäftsführer von Mehr Demokratie, zwei Unterschiede zu Nordrhein-Westfalen. „In NRW sind Bürgerbegehren zu Großprojekten weitgehend ausgeschlossen, knappe Einreichungsfristen für Begehren gegen Ratsbeschlüsse engen die direkte Demokratie zusätzlich ein“, kritisiert Trennheuser. „Mehr Demokratie veröffentlicht bundesweiten Bürgerbegehrensbericht, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 04.12.2018“ weiterlesen

das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O

Wie bereits mehrfach berichtet ist das Fristsetzungsverfahren eine Spezialität des Disziplinarrechts. Es ist sozusagen eine echte „Untätigkeitsklage“, die ein Handeln der Behörde erzwingen kann, indem das Gericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine knappe Frist von einem Monat gesetzt.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zwar umfangreiche Ermittlungen und Bemühungen um schriftliche Zeugenbefragungen anerkennt, vor allem aber auch die Untätigkeit noch im laufenden Fritsetzungsverfahren besonders rügt. Gleichzeitig stellt es noch einmal die aus der Rechtsprechung hergeleiteten Anforderungen an das sozusagen „perfekte Disziplinarverfahren“ dar. „das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O“ weiterlesen

Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018

Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der „Vertreter-Besetzung“ entschieden, also ohne Mitwirkung des (selbst-)abgelehnten Kirchenrichters. Vorliegend haben aber auch die beisitzenden Richter mitgewirkt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 2 DG.EKD Bedenken. Die Vorschrift lautet: „An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die beisitzenden Mitglieder nicht mit.“ Es spricht also vieles dafür, dass – wie auch im Beschluss der Disziplinarkammer Württemberg – die stellvertretende Vorsitzende alleine hätte entscheiden müssen.

Die Entscheidung lautet im Volltext: „Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018“ weiterlesen

kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017

Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm – in einer A13-Stelle – die Hauptvertretung einer A14-Stelle übertragen. Auch hier stellte sich die Frage, ob dies einen Anspruch jedenfalls auf eine Zulage begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf höhere Besoldung bzw. Gewährung einer Zulage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. „kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017“ weiterlesen

BVerwG zu verspätet eingeleitetem Disziplinarverfahren: Keine Maxi­mal­sank­tion für „Cham­pagner de luxe saufen“, lto.de v. 20.11.2018

Disziplinarverfahren gegen Beamte sind zügig zu führen und auch zügig einzuleiten. Das hat das BVerwG am Donnerstag noch einmal bekräftigt. Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen an Dienstherren, erläutert Robert Hotstegs.

Die beklagte ehemalige Dezernentin eines nordrhein-westfälischen Kreises war gerade zwei Wochen zuvor wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, als nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dritter Instanz über die angemessene Sanktion im gegen sie gerichteten Disziplinarverfahren zu entscheiden hatte (Urt. v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17). Nachdem noch Verwaltungsgericht (VG) Münster und Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW noch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für angemessen erachtet hatten, kürzte das BVerwG nun lediglich das Ruhegehalt für drei Jahre um fünf Prozent. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Umstand, dass man die Frau zuvor nicht für einzelne Dienstpflichtenverstöße sanktioniert hatte, kamen ihr dabei in der Revisionsinstanz zugute.

Damit ist die Beamtin gerade noch einmal glimpflich davongekommen, ebenso aber auch der Dienstherr, dem Verfahrensfehler unterlaufen waren.

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Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17“ weiterlesen