Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 in einer Bleibevereinbarung zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. In der Folgezeit scheiterten Versuche, die dem Kläger hierfür erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen. „Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13“ weiterlesen