Flughafen-Chaos: Tegel-Entscheid der Berliner bedroht Inbetriebnahme des BER, welt.de v. 04.04.2017

Das Berliner Volksbegehren zum Weiterbetrieb des Flughafens Tegel war erfolgreich. Mit dem Volksentscheid drohen juristisches Chaos und hohe fiskalische Risiken. Alle wichtigen Fragen und Antworten.

Das Volksbegehren für eine Offenhaltung des Flughafens Tegel in Berlin war erfolgreich. Insgesamt sammelte die Initiative „Berlin braucht Tegel“ 204.263 gültige Unterschriften ein, teilte Landesabstimmungsleiterin Petra Michaelis-Merzbach am Dienstag mit – das sind 30.012 Unterschriften mehr als notwendig. Damit fängt der politische und rechtliche Streit über Berlin und seine Flughäfen allerdings erst richtig an. „Flughafen-Chaos: Tegel-Entscheid der Berliner bedroht Inbetriebnahme des BER, welt.de v. 04.04.2017“ weiterlesen

Leserforum, NJW-aktuell 13/2017, 10

Leserbrief zu Interview mit M. Purrucker, NJW-aktuell H. 11/2017, 12

Pointiert positioniert sich der Kollege Dr. Purrucker gegen das IFG, allerdings für mehr Transparenz. Bewusst im Sinne eines modernen Tranzparenzbegriffs. Hier liegt die eigentliche Sprengkraft des Interviews und tatsächlich auch aus meiner Sicht ein guter (der einzige?) Grund für die Ablehnung der Informationsfreiheit: Transparenz ist mehr! Transparenz im Sinne der Transparenzgesetze ist vor allen Dingen nicht an Anträge gebunden, schon gar nicht an persönliche Betroffenheit im Sinne eines subjektiven Rechts auf Informationsanspruch. Diese Transparenz meint das automatische, regelmäßige Offenlegen von Behördeninformationen. Diese Transparenz meint auch Verwaltungsvorgänge von vornherein darauf auszurichten, dass am Ende möglichst viele Informationen öffentlich gemacht werden können und keine Personalressourcen unnötig belastet werden.

Bei dieser Transparenz kommt es dann tatsächlich nicht darauf an, dass die Rechtsanwaltskammern beitragsfinanziert sind. Das schmälert weder das Interesse der Kammermitglieder an Informationen, noch das Interesse der Öffentlichkeit.

Im bisherigen Kommunikationsverhalten sind alle Kammern nicht durch besondere Transparenz aufgefallen. Auf dem Internetportal fragdenstaat.de etwa gelten nahezu alle IFG-Anfragen als „eingeschlafen“. In jedem einzelnen Fall also haben Kammern nicht reagiert und riskieren dadurch auch sich einer Untätigkeitsklage auszusetzen. Man kann der Meinung sein, das IFG abzulehnen und stattdessen mehr Transparenz zu wollen. Aber dann gehört es sich nicht, Anfragen auszusitzen oder abzulehnen, sondern im Sinne einer „Vorwärtsverteidigung“ die Öffentlichkeit zu suchen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

Eignung eines Richters, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1/2017

(C) Landgericht Düsseldorf

Anders als im allgemeinen Beamtenrecht dürfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverhältnisses „auf Probe“ spätestens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten überprüft werden.

Der Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen (Beschluss v. 02.06.2017, Az. 1 DGH 2/17).

Eigene Leitsätze:

  1. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG können Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie für das Richteramt nicht geeignet sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grundsätzlich während der gesamten Dienstzeit.
  2. Finden Gespräche mit dem Richter über dessen Defizite in vier Beurteilungen keinen Eingang, hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die Gespräche und Vorwürfe in der Gesamtschau nicht für erheblich gehalten hat. Es erscheint im Eilverfahren widersprüchlich, will sich der Dienstherr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.
  3. Die (bloße) Zahl gestellter Befangenheitsanträge ist als solche in der Regel kein geeignetes Indiz für die Eignung eines Richters.
  4. Ob eine relevante dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, kann im dienstgerichtlichen Verfahren offen bleiben, wenn der Rechtsfehler auch unmittelbar der Entlassungsverfügung anhaftet. Die Prüfung bleibt somit den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

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Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers.

Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende Urteil zeigt, dass beide Verfügungen des Landeskirchenamtes voll gerichtlich überprüfbar sind. Vorliegend ist der gesamte Bescheid aufgehoben worden. Weder die Feststellung der nachhaltigen Störung, noch die Versetzung in den Wartestand hatten Erfolg.

Das Urteil macht darüber hinaus deutlich, dass die kirchenrechtliche Untätigkeitsklage gewollt ist und vor allem Rechtsschutz gewähren soll, wenn die beklagte Behörde Rechtsschutz außergerichtlich verweigert. Darüber hinaus dürften Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung nunmehr absolut exotischen Charakter erhalten, da zuvor auch Versetzungen gegen den Willen eines Pfarrers zu erwägen und vorzunehmen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 6/2020) zurückgewiesen hat. (Stand: 18.08.2021) „Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016“ weiterlesen

Der Fall Rainer Wendt: Wo ist bloß mein Büro?, lto.de v. 10.03.2017

Der Chef der Polizeigewerkschaft Rainer Wendt muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, das sei bereits nicht mehr zu verhindern. Das Verfahren könnte sogar zum Entzug der Beamtenpension führen, meint Robert Hotstegs.

Die Affäre um den Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt hat erste personelle Konsequenzen – und die kommen nicht aus dem öffentlichen Dienst oder der Politik: Es sind die ersten Gewerkschafter, die von Posten an seiner Seite zurücktreten.

Die Öffentlichkeit erfährt derzeit scheibchenweise Details über die Bezahlung und Umtriebigkeit des Bundesvorsitzenden der DPolG. Unter üblichen Vorzeichen wären Gehälter und Einkommen allenfalls moralisch zu bewerten oder Nebentätigkeiten an den Maßstäben der Gewerkschaft zu messen.

Der Fall Wendt ist aber nicht „üblich“.

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Der Fall Rainer Wendt: Es geht nicht nur um zu viel Beam­ten­sold, lto.de v. 06.03.2017

Rainer Wendt hat jahrelang Polizistensold bezogen, aber nur Gewerkschaftsarbeit gemacht. Dass er nun in Ruhestand geht, ändert nichts an den offenen Fragen: zum Beamten-, zum Disziplinar-, vielleicht gar zum Strafrecht, meint Robert Hotstegs.

Rainer Wendt gilt als kompromissloser Verfechter von „Law and Order“. Gegen sein Image als harter Hund hat der Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) nichts einzuwenden. „Ich finde es schon richtig, dass man sich an Recht und Gesetz hält“, sagte er. Sein eigenes Verhalten ist nun aber im Zwielicht, wurde Wendt doch vom Land Nordrhein-Westfalen jahrelang als Polizist bezahlt. Doch leistete er gar keinen Polizeidienst – sondern ausschließlich Gewerkschaftsarbeit.

Seit 2007 ist Wendt Bundeschef seiner Gewerkschaft, er sitzt auch im Bundesvorstand des Beamtenbunds dbb, unter dessen Dach die DPolG angesiedelt ist.

Die Rechtsfragen, die seine Besoldung aufwirft, berühren schon jetzt eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Das hat die Deutsche Polizeigewerkschaft bislang offenbar verkannt (oder verkennen wollen), als sich die Bundesleitung „ohne Einschränkungen hinter“ Rainer Wendt stellte. Gleichwohl ist die Position hinter ihm gut gewählt. Vor ihm dürften nämlich in den nächsten Wochen und Monaten nicht nur kritische Rückfragen, sondern auch ein rechtliches Nachspiel liegen.

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Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16 u.a.

Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthal­tene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in sechs Musterverfahren entschieden. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen, deren Vita oft durch familienbedingte Auszeiten gekennzeichnet ist, kann dadurch gefördert werden, dass Beurteilungen weniger stark an die erbrachten dienstlichen Leistungen und im Beruf gewonnenen Erfahrungen anknüpfen.

Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Aachen und Arnsberg hatten ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben könnten.

Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Aktenzeichen: 6 B 1109/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 2 L 2825/16), 6 B 1110/16 (VG Düsseldorf 2 L 2852), 6 B 1378/16 (VG Düsseldorf 13 L 2843/16), 6 B 1102/16 (VG Düsseldorf 2 L 2866/16), 6 B 1152/16 (VG Aachen 1 L 616/16), 6 B 1131/16 (VG Arnsberg 2 L 1159/16)

19 Abs. 6 LBG NRW

Satz 2: Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers lie­gende Gründe überwiegen.

Satz 3: Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Ge­samturteil aufweist.