Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.
„Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10“ weiterlesenein Einhorn für die IHK | Pressemitteilung 2021-05
Düsseldorfer Wirtschaft wählt ihr Parlament neu – Vollversammlung als Anwalt der Wirtschaft
Düsseldorf. Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl Fahrt aufnimmt, hat in dieser Woche der offizielle Abstimmungszeitraum für die Wahl zur Vollversammlung der IHK zu Düsseldorf bereits begonnen. Denn auch die Wirtschaft wählt ihre eigene Vertretung. Das sogenannte „Parlament“ der Region Düsseldorf/Mettmann heißt Vollversammlung und versteht sich als Anwalt der örtlichen Unternehmen. Auch ein „echter“ Rechtsanwalt kandidiert in diesem Jahr. Der Unternehmer Robert Hotstegs (42) erklärt, was ihn besonders motiviert.
„Für viele Unternehmer:innen ist die IHK oft unbekannt oder unbequem. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, der Beitrag auch. Das ist beim ersten Kennenlernen vielleicht kein Sympathiepunkt für die Industrie- und Handelskammer.“, schmunzelt er. „Aber die IHK übernimmt viele wertvolle Aufgaben, von Ausbildung und Prüfungen über Gründungsberatung, Zoll- oder Umweltangelegenheiten. Die Bandbreite ist immens groß. Das ist ein riesiges Servicepaket für unsere Unternehmen.“
Einhörner in der IHK
Genau deshalb will er selbst mitgestalten und Brückenbauer in der kommenden Wahlperiode sein. Robert Hotstegs ist geschäftsführender Gesellschafter einer Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft. „Wir sind so etwas wie die Einhörner in der IHK. Freiberufler:innen, die eigentlich eine eigene Kammer haben, aber eben auch als Doppelmitglied der IHK angehören.“ Das sei von großem Nutzen für beide Seiten. Denn die freien Berufe könnten ihren Sachverstand und ihre Erfahrung einbringen, auch noch stärker mit ihren Netzwerken vernetzen.
Der Hashtag #starkeStimmeIHK sei dann hoffentlich bald schon keine leere Floskel, sondern mit neuem Inhalt und neuen wie erfahrenen Vertreter:innen gefüllt. Die IHK-Wahl findet bis zum 20.09.2021 statt. Im November tag die erste Vollversammlung mit 94 neugewählten Mitgliedern.
::: Kontakt :::
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs
::: die Kanzlei :::
Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.
„Information für die Opposition?“ – Workshop für Fraktionen, Gruppen, Parteien und Wählergemeinschaften
Bald ist es soweit: ein Jahr nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen ist vorbei.
Zeit für einen kurzen Rück- und Ausblick. Wie sind Sie im Rat und in den Ausschüssen aufgestellt? Welche Auskunfts- und Informationsrechte können Sie zukünftig (besser) nutzen?
Wir bieten Ihnen einen zweistündigen Workshop für Fraktionen und Gruppen, bei Interesse auch für Parteien und Wählergemeinschaften.
Thema: „Information für die Opposition“
Inhalt: Ihre Antragsrechte, Ihre Informationsrechte, Rechtsprechung und Praxis
Zeit: 2 Zeitstunden
Ort: Präsenz oder online
Referent: Rechtsanwalt Robert Hotstegs,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Haben Sie Interesse? Dann rufen Sie uns doch einfach unverbindlich an unter Tel. 0211/497657-16.
Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10
Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und gibt ja auch kircheninterne Wege und Verfahren Ansprüche und Fehlverhalten aufzuklären. Insbesondere die kirchlichen Disziplinargerichte nehmen für sich in Anspruch, dass sie den staatlichen Rechtsweg verdrängen. Aus staatlicher Sicht sind sie ihm jedenfalls aber vorgelagert, weil der kirchliche Instanzenzug auszuschöpfen ist.
Ob und welche Verfahren aber vor kirchlichen Gerichten geführt werden, ist kaum dokumentiert.
Die schon bei staatlichen Gerichten vernachlässigte Veröffentlichungspraxis versagt bei kirchlichen Gerichten nahezu vollständig. Weder interne noch externe Stellen dokumentieren das gesprochene Recht vollständig.
Es ist an der Zeit auch dort anzusetzen und für Licht zu sorgen: lassen Sie uns von Innen und von Außen auf die Veröffentlichung hinwirken. Geheime kirchengerichtliche Entscheidungen gehören nicht in unsere Zeit. Sie schwächen den Rechtsschutz und zugleich Vertrauen und Aufarbeitungsbemühungen. Es braucht ein aggiornamento – eine Öffnung der Kirchen – auch in der Veröffentlichungspraxis der kirchlichen Justiz.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf,
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD
online-Verhandlungen
Die Corona-Pandemie hat auch in den von uns betreuten verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Fragen den Blick auf Vorschriften gelenkt, die wir bislang nicht beachtet haben: die online-Verhandlung.
Tatsächlich kennt das Prozessrecht die Verhandlung von verschiedenen Orten aus und bei gleichzeitiger Ton- und Bildübertragung schon seit einigen Jahren, ohne dass diese Verfahren aber in nennenswerter Weise stattgefunden haben.
Zur Vermeidung von derzeit unerwünschten Kontakten und von Anreisen für unsere Mandant:innen und uns selbst beantragen wir daher vermehrt gem. § 102a VwGO
„den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen [zu] gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.“
§ 102a Abs. 1 S. 1 VwGO
Bislang haben wir diese Verhandlungen bei folgenden Gerichten beantragt:
| Gericht | Antrag erfolgreich | Antrag abgelehnt | Anträge offen | Tendenz |
|---|---|---|---|---|
| Amtsgericht Kleve* | 1 | |||
| Landgericht Düsseldorf* | 1 | |||
| Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens | 1 | – | – | |
| Verwaltungsgericht Arnsberg | 1 | |||
| Verwaltungsgericht Düsseldorf | diverse | |||
| Verwaltungsgericht Gelsenkirchen | 1 | |||
| Verwaltungsgericht Köln | 1 | 1 | ||
| Verwaltungsgericht Minden | 1 | |||
| Verwaltungsgericht Trier | 2 |
*bei den Zivilgerichten haben wir entsprechende Anträge nach §128a ZPO gestellt.
unsere Weihnachtsspende 2020
2020 ist fast vorbei.
Was für ein Jahr…
Wir hatten eine ganze Menge Nüsse zu knacken. Also nicht nur die hier im Video, sondern natürlich auch in vielen Verfahren von uns. Im Beamtenrecht, im Disziplinarrecht, bei Bürgerbegehren, bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und natürlich auch rund um Corona.
Und wir haben mit unserem Team in diesem Jahr wirklich ganz schön viel geschafft.
Eine Sache haben wir nicht gemacht,
„unsere Weihnachtsspende 2020“ weiterlesenCorona: bis auf Weiteres Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine
Unsere Kanzlei will weiterhin dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher bis auf Weiteres auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.
Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.
Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.
(letztes Update: 14.12.2020)
Corona: bis Ende Dezember Telefon/Video-Termine statt Kanzleitermine
Auch unsere Kanzlei will dazu beitragen, dass sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamt. Wir werden daher noch bis Ende Dezember soweit es möglich ist auf persönliche Besprechungen verzichten. Das fällt uns schwer, weil wir im Gegenteil zu anderen Kanzleien viel Wert auf einen frühen ersten persönlichen Kontakt legen. Aber unsere Beratung und Vertretung lässt es eben auch zu, dass wir darauf vorübergehend nun verzichten. Das haben wir seit dem Frühjahr 2020 verstärkt ausprobieren können.
Wenn Sie einen neuen Termin vereinbaren möchten, können Sie dies auf dem bewährten Weg z.B. über unsere Homepage oder telefonisch unter 0211/497657-16 tun. Wir werden dann eine telefonische Erstberatung oder eine Videokonferenz (z.B. über Skype oder über vOffice) vereinbaren.
Über die Notwendigkeit von Behörden- und Gerichtsterminen werden wir jeweils im Einzelfall mit Ihnen und den betroffenen Gerichten und Behörden entscheiden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis und freuen uns, wenn wir schon bald statt „Auf Wiederhören!“ auch wieder „Auf Wiedersehen!“ sagen können.
(letztes Update: 02.11.2020)
Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10
Zu Dorn, NJW-aktuell H. 26/2020, 19. Der Autor weist auf die spannende neue Patentrechtsregelung im Infektionsschutzrecht hin. Vielleicht wird im Zuge der Corona-Pandemie erstmalig von ihr und von § 13 PatG Gebrauch gemacht werden. Unabhängig davon, ob dies durch die Bundesregierung, eine oberste Bundesbehörde oder nachgeordnete Behörden in Bund oder Land geschehen sollte, gilt aber: Die Klage zum Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgericht wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Die Zwischenüberschrift „Keine aufschiebende Wirkung“ erweckt den gegenteiligen Eindruck. Nur die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ließe diese Wirkung nach der üblichen Systematik des § 80 II VwGO entfallen. Daran hat auch die Pandemie nichts geändert. Und das ist gut so. Denn der Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst recht.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf
„Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10“ weiterlesentechnischer Hinweis
Unser Provider dogado.de aktualisiert im Zeitraum vom 17.05.2020, 22 Uhr bis 18.05.2020, 6 Uhr unsere online-Präsenz. Es kann vorübergehend zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit unserer Webseiten und E-Mails kommen. Danke schon jetzt für Ihr Verständnis.


