Kampf für das Freibad Hiesfeld geht weiter, Rheinische Post v. 12.09.2020

Die nächste Instanz

Dinslaken. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens rechnen sich gute Chancen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster aus. Ihr Anwalt stellt in Aussicht, dass sich sonst wohl nie wieder eine Bürgerinitiative auf einen Deal mit der Stadt einlassen.

Von Heinz Schild

Nachdem Reinhard Claves, Mitinitiator des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“, am 28. August Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf eingelegt hatte, hat das Gericht am 3. September die Unterlagen des Falles an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung übersandt. „Die Aussichten auf einen Erfolg scheinen sehr gut zu sein und eventuell zu einer Lex Dinslaken zu führen“, so Reinhard Claves, der hofft, aus dem Rechtsstreit gegen die Stadt Dinslaken doch noch als Sieger hervorzugehen.

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hatte am 14. August sein Urteil in dem Fall gesprochen. Es hatte das Bürgerbegehren, das den Erhalt und die Sanierung des Hiesfelder Freibads zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt und die eingereichte Klage abgewiesen. Allerdings ließ die Kammer eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens hatten dieses 2017 nicht mehr weiterverfolgt, nachdem mit der Stadt Dinslaken der sogenannte Bäderkompromiss ausgehandelt worden war. Der sah vor, dass das Hiesfelder Bad saniert und ausgebaut wird. Auch das Stadtwerkebad Dinamare sollte erweitert werden. Später hieß es dann, das Freibad könne nicht saniert werden, und der Kompromiss wurde von Seiten der Kommune aufgekündigt. Die Freibad-Freunde fühlten sich daraufhin von der Stadt ausgetrickst und zogen vor das Verwaltungsgericht, das die Klage dann allerdings nicht zuließ.

Zwischenzeitlich ist das Urteil den beteiligten Parteien zugestellt worden. Darin begründet die erste Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, dass das Bürgerbegehren ursprünglich zulässig war und auch durch spätere Beschlüsse des Dinslakener Stadtrates nicht unzulässig geworden sei. Auch sei es möglich gewesen, einen Bürgerentscheid zum Freibad durchzuführen, wie Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Freibad-Freunde vor Gericht vertritt, in einer Stellungnahme darlegt. Der Rat habe das Aus für das Freibad damit begründet, dass es am Ende technisch unmöglich sei, ein Freibad wie von den Bürgern gewünscht zu errichten. Dem sei das Verwaltungsgericht aber nicht gefolgt. Der Rat habe lediglich eine andere Entscheidung über das Betriebs- und Kostenrisiko getroffen. Es stünde den Bürgern aber frei, eine eigene, andere Entscheidung zu treffen. Allerdings stünde der Bäderkompromiss dem Bürgerentscheid heute entgegen.

Auf die Zusage des Bürgermeisters hin hätten die Freibad-Freunde erklärt, das Bürgerbegehren nicht weiter fortsetzen zu wollen. Auch wenn der Bürgermeister sein Versprechen, ein neues Becken bauen zu lassen, später aufgegeben habe, sei den Bürgern der Weg zurück in das Bürgerbegehren verwehrt gewesen, so der Rechtsanwalt weiter. Dass die Freibad-Freunde geltend machten, sie hätten nur unter der Voraussetzung, dass der Bäderkompromiss umgesetzt werde, das Bürgerbegehren ausgesetzt, habe zu keinem anderen Ergebnis des Gerichts geführt.

„Auch wenn die Bürgerinitiative damit in drei Punkten obsiegt hat, unterlag sie im letzten Punkt“, fasst Rechtsanwalt Hotstegs die Entscheidung zusammen. „Im Berufungsverfahren wollen wir deutlich machen, dass eine Rückkehr in das Bürgerbegehrensverfahren möglich ist. Andernfalls dürfte sich nie wieder eine Bürgerinitiative auf einen Deal mit der Stadt einlassen. Das wäre ein Ergebnis, das weder Initiativen noch Verwaltung und Rat glücklich machen könnte. Denn dann müssten alle Verfahren konfrontativ geklärt werden.“

Freibad Hiesfeld – die Berufung ist jetzt eingelegt, Rheinische Post v. 31.08.2020

Nächster Schritt im Rechtsstreit

Dinslaken Die Aktiven kämpfen weiter für das Bürgerbegehren „Pro Freibad“. Am Freitag haben sie Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf eingelegt, jetzt geht es also in die nächste Instanz nach Münster.

„Die Berufung ist eingelegt“, berichtet Reinhard Claves. Sie sei dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am Freitag, 28. August, übermittelt worden. Claves, einer der Initiatoren des Bürgerbegehrens „Pro Freibad“ und FPD-Kommunalpolitiker, will sich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abfinden: Das Verwaltungsgericht hatte das Bürgerbegehren, das  Erhalt und  Sanierung des Hiesfelder Bades zum Ziel hat, für nicht zulässig erklärt und eine Klage auf Zulassung  abgewiesen. Die Kammer ließ aber die Berufung wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Sache“ zu.

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Bürgerbegehren „Pro Freibad“ will Berufung einlegen!, Niederrhein Anzeiger v. 24.08.2020

Freibadverein sammelt Spenden für „Pro Freibad“ Klage am OVG.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden.
Am Freitag, den 14.08.2020, wurde die Klage des Bürgerbegehrens ‚Pro Freibad‘ abgewiesen.

Nachdem der Bürgermeister, Dr. Michael Heidinger, ursprünglich den sogenannten „Bäderkompromiss“ angeboten hatte, hatten die Initiatoren das Verfahren des Bürgerbegehrens ruhend gestellt. Auf die Durchführung des Bürgerentscheids hatten sie, ihrer Auffassung nach, nicht endgültig verzichtet. Sie hatten unter der Voraussetzung, dass u.a. ein neues Becken verbindlich im Freibad Hiesfeld errichtet werde das Bürgerbegehren nur ruhend gestellt.

Nach dem der Bürgermeister und die Ratsmehrheit von dem Versprechen abwichen, wollten die Initiatoren das Bürgerbegehren wiederaufleben lassen, da ja kein versprochener Kompromiss zustande kam.

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Freibadverein sammelt Spenden für Klage, Rheinische Post v. 18.08.2020

Der Hiesfelder Verein braucht Geld, um das Berufungsverfahren zum Bürgerbegehren vor dem Oberlandesgericht zu finanzieren. 5000 Euro müssten innerhalb von vier Wochen zusammenkommen.

DINSLAKEN (cor) „Wir haben in der letzten Zeit viel erlebt“, sagte Thomas Giezek, Vorsitzender des Freibadvereins Hiesfeld, bei der Jahreshauptversammlung des Vereins am Sonntagnachmittag. Doch auch wenn die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesene Klage auf Wiedereinsetzung des Bürgerbegehrens, das den Erhalt des Freibades zum Ziel hat, allgegenwärtig war und gemeinsam mit dem Baldachin über dem Innenhof des Walzwerkes zu schweben schien – aufgeben oder gar die Auflösung des Vereins waren weder für den Vorstand noch für die

„Wir wollen nicht, dass ein anderer Verein in die gleiche Lage kommt“

Thomas Giezek, Vorsitzender Freibadverein Hiesfeld

anwesenden Mitglieder eine Option. Alle gaben sich kämpferisch, auch wenn die Enttäuschung über die aktuelle Situation natürlich groß war.

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Bürgerbegehren „Pro Freibad“ in Dinslaken unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 14.08.2020, Az. 1 K 3411/19

Das auf den Erhalt und die Sanierung des Freibades in Dinslaken-Hiesfeld abzielende Bürgerbegehren „Pro Freibad“ ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage dreier Vertretungsberechtigter auf Zulassung des Bürgerbegehrens abgewiesen.

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NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2020-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.07.2020

::: Pressemitteilung 3/2020 :::


NRW-Verfassungsbeschwerde wird rege genutzt – trotz Hürden
Corona-Pandemie prägt aktuelle Rechtsprechung, nur zwei Beschwerden bislang erfolgreich


Düsseldorf. Seit 2019 können Bürger:innen ihre Rechte aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen durch eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof in Münster geltend machen. Ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheidet der Gerichtshof in Münster über Grundrechtsverletzungen. Auch wenn die Verfassung in diesen Tagen 70 Jahre alt wird, ist der Rechtsschutz damit also deutlich jünger, unbekannter und unerforschter. Robert Hotstegs (40), Fachanwalt für Verwaltungsrecht aus Düsseldorf, ist begeistert von der Vielfalt der Themen, sorgt sich aber, ob nebenamtliche Richter:innen den Beschwerden gewachsen bleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in den Monaten Januar bis Juni 2020 bereits 65 Entscheidungen in 58 Verfahren getroffen und veröffentlicht. Im ersten Halbjahr des Vorjahres waren es gerade einmal neun Verfahren gewesen. Zu sechs Verfahren hat der Gerichtshof eine eigenständige Pressemitteilung herausgegeben (1. Hj. 2019: 6).

Die erste erfolgreiche Verfassungsbeschwerde 2020 und damit die zweite erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in der Geschichte des Rechtsbehelfs erhob am 3. Juli 2019 ein Bürger, der vortrug, Amtsgericht und Landgericht Aachen hätten willkürlich über die Befangenheit eines Richters befunden. Dem folgte der Gerichtshof, weil auch er davon ausging, dass der zuständige Richter des Amtsgerichts Aachen nicht selbst hätte über das Ablehnungsgesuch gegen ihn entscheiden dürfen. Dass die zweite Instanz dies gedeckt hatte qualifizierten die Verfassungsrichter:innen als „verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Versuch, das willkürliche Verhalten des Amtsgerichts mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung nachträglich zu rechtfertigen.“ (Beschluss v. 11.02.2020, Az. VerfGH 32/19.VB-3)

Keine andere Verfassungsbeschwerde war nach dem Tenor der Entscheidungen erfolgreich, auch wenn der Verfassungsgerichtshof in einzelnen Verfahren nicht an Kritik mit den Fachgerichten sparte.

„Die wenigen erfolgreichen Verfahren zeigen, dass das Verfahren kein ‚Selbstläufer‘ ist.“ weiß Rechtsanwalt Robert Hotstegs. „Das Verfassungsgericht ist streng, es hat hohe Erwartungen an den Inhalt und die Begründungen der Beschwerden.“ Diese Hürde sei selbst von Anwälten schon oft gerissen worden. Auch ihre Begründungen seien oft unzureichend oder würden die Aufgabe des Gerichts verkennen. Für die Verfassungsbeschwerdeverfahren entstehen keine Gerichtskosten. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin ist nicht erforderlich.

Hotstegs: „Der Verfassungsgerichtshof hat die Formel des Bundesverfassungsgerichts übernommen, keine ‚Superrevisionsinstanz‘ sein zu wollen. Daher ist für Münster nicht entscheidend, ob eine Gerichtsentscheidung fachlich korrekt ist. Sondern es steht einzig die Frage im Mittelpunkt, ob Landesverfassungsrechte der Bürger:innen verletzt wurden.“

Besonders prägend war im ersten Halbjahr auch für den Verfassungsgerichtshof die Corona-Pandemie. Das Gericht hat ununterbrochen seine Aufgabe wahrgenommen und auch in der Phase des sogenannten „Lock-down“ binnen weniger Tage entschieden. Die ersten Corona-Entscheidungen ergingen nur fünf bis sechs Tage nach Antragseingang bei Gericht. Bis heute sind so 17 Beschlüsse ergangen. Im Kern hat der Gerichtshof die Bürger:innen stets an die Fachgerichte, etwa das Oberverwaltungsgericht zur sogenannten abstrakten Normenkontrolle verwiesen. Auch darüber hinaus bestanden bislang keine erheblichen Bedenken gegen die vom Landesgesetz- und Verordnungsgeber ergriffenen Maßnahmen.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs: „Der Gerichtshof ist mit seinen Aufgaben massiv gewachsen. Er emanzipiert sich zusehends.“ Dies schlage sich auch in seiner Sprache nieder. Erst seit Anfang diesen Jahres bezeichnet das Gericht alle Richter mit ihrer jeweiligen Rolle im Verfassungsgerichtshof. Noch 2019 waren – mit Ausnahme der Präsidentin – alle Mitglieder mit ihrem Hauptamt an einem Fachgericht oder einer Universität bezeichnet worden.

„Wenn die hohe Zahl der Verfassungsbeschwerden anhält, wird der Gerichtshof auch personell verstärkt werden müssen. Mehr wissenschaftliche Mitarbeitende und am Ende womöglich hauptamtliche Verfassungsrichter:innen erscheinen nicht unwahrscheinlich.“, so Hotstegs.


Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW und Autor des Handkommentars „Verfassungsbeschwerde.NRW“.

Verfassungsbeschwerde.NRW
Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten
39,90 €
ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter presse@bod.de angefordert werden.


::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 29.04.2020

::: Pressemitteilung 2/2020 :::

„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“
NRW-Landtag berät am Donnerstag über Verbesserungen von Bürgerbegehren

Düsseldorf. Im Rahmen der Plenumssitzung am morgigen Donnerstag berät der nordrhein-westfälische Landtag unter der Überschrift „Direkte Demokratie trotz Corona“ einen Antrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen einerseits und einen Entschließungsantrag von CDU und FDP andererseits. Alle Fraktionen bekennen sich dazu, Bürgerbeteiligung auch in Corona-Zeiten zu wollen. „Die Beratung allein greift aber zu kurz“, mahnt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Er berät und vertritt Bürgerinitiativen, die derzeit massiv in der Unterschriftensammlung von Bürgerbegehren behindert werden und die die starren Fristen der Gemeindeordnung nicht einhalten können.

„„Landtag bremst direkte Demokratie in den Gemeinden aus“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2020-02“ weiterlesen

Normenkontrollverfahren gegen Corona-Verordnung in NRW: Rechts­schutz in der Krise, lto.de v. 31.03.2020

Noch in dieser Woche will das OVG NRW über das Kontaktverbot in NRW entscheiden. Gleichzeitig begegnet der Innenminister derartigen Verfahren mit Unverständnis oder Ignoranz. Dabei braucht es mehr Rechtsschutz denn je, meint Robert Hotstegs.

Die Corona-Maßnahmen greifen allerorten. Am vergangenen Wochenende haben die Bundesländer großflächige Überprüfungen vorgenommen, ob die von ihnen verordneten Kontakt- und Betretungsverbote eingehalten werden. Schon werden die Diskussionen darum geführt, ob Lockerungen der Maßnahmen eingeführt werden könnten, die Bundeskanzlerin wehrt ab.

Naturgemäß hinkt der Rechtsschutz den rechtlichen Entwicklungen hinterher. Es ist unserem Rechtssystem immanent, dass grundsätzlich kein vorauseilender Schutz bei den Gerichten zu suchen ist, sondern bei staatlichem Handeln entweder eine persönliche Betroffenheit durch einen Verwaltungsakt oder aber eine abstrakte Betroffenheit durch eine untergesetzliche oder gesetzliche Norm gegeben sein muss. Nur Bayern sieht von der Betroffenheit in Verfahren der Popularklage ab.

Nordrhein-Westfalen hatte erst zum Jahresbeginn 2019 seinen Rechtsschutz in diesem Bereich vervollständigt und die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet. Seit gut 15 Monaten ist das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) erstinstanzlich dafür zuständig, die Vereinbarkeit von Normen unterhalb eines Landesgesetzes mit Landes- und Bundesgesetzen zu überprüfen. Da gibt es derzeit großen Nachholbedarf, denn die Corona-Rechtspraxis ist bislang weitestgehend ungeprüft.

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Klage eines Bewerbers um Beigeordnetenstelle in Emmerich unzulässig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.02.2020, Az. 1 K 16640/17

Die Klage eines Bewerbers um eine Stelle als Beigeordneter der Stadt Emmerich ist unzulässig. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage damit abgewiesen.

Der Kläger hatte sich auf die im Frühjahr 2017 ausgeschriebene Stelle beworben und war vom Rat der Stadt Emmerich zum Beigeordneten gewählt worden. Nach Beanstandung der Wahl durch den Bürgermeister hob der Landrat des Kreises Kleve als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlbeschluss des Rates auf. Zur Begründung führte der Landrat aus, die Wahl zum Beigeordneten verstoße gegen geltendes Recht, denn der Bewerber erfülle nicht die in der Stellenausschreibung im Einzelnen aufgeführten fachlichen Anforderungen.

Gegen diese kommunalaufsichtliche Maßnahme hat der Bewerber Klage erhoben, die erfolglos geblieben ist. Zur Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Dem Bewerber fehle die erforderliche Klagebefugnis. Voraussetzung der Klagebefugnis sei, dass er durch den angegriffenen Hoheitsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sei. Das könne hier indes ausgeschlossen werden. Die Wahl zum Beigeordneten sei ein interner Willensbildungsakt der Gemeinde. Durch die Wahl entscheide der Rat als Kollegialorgan darüber, mit wem die Stelle eines Beigeordneten besetzt werden solle. Wie andere Ratsbeschlüsse auch, bedürfe die Wahl eines Beigeordneten nachfolgend der Umsetzung durch den Bürgermeister, der den Gewählten nach der Wahl über seine Wahl informiere und durch die Ernennung nach beamtenrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsstellung als kommunaler Wahlbeamter begründe. Zu solchen weiteren Schritten sei es hier aber noch nicht gekommen; allein durch die Wahl würden subjektive Rechte des Gewählten noch nicht begründet. Dementsprechend sei es auch ausgeschlossen, dass der Bewerber durch eine Aufhebung der Wahl durch die Kommunalaufsichtsbehörde in seinen Rechten verletzt sei.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger die fachlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der Stellenausschreibung erfüllt hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an.

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.