Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12

eigener Leitsatz: Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Erzwingung der Schweigepflichtentbindung muss die absolute Ausnahme bleiben. Das gilt insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein. Eine gerichtliche Einschätzung genügt hierfür nicht. „Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12“ weiterlesen

Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen, verhindern Aufnahme in den Polizeidienst NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14

Das hat der sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26. September 2014 entschieden.

Ein Bewerber begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. „Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen, verhindern Aufnahme in den Polizeidienst NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14“ weiterlesen

Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 A 8/13

Die Frage des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs beschäftigt seit einem insoweit wegweisenden und für die nationalen Gerichte verbindlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 immer wieder auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Jüngst hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass auch Beamte, die selber ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und so aktiv auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinwirken, einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben, den sie krankheitsbedingt vor ihrer Entlassung nicht in Anspruch nehmen konnten. „Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 A 8/13“ weiterlesen

zur Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil v. 21.08.2014, Az. 13 K 3185/13

Die Zahl der Widerspruchsverfahren nimmt ab. Aber im Beamtenrecht sind insbesondere Bundesbeamte gehalten Widerspruch einzulegen (§ 126 BBG). Dies gilt etwa auch bei dienstlichen Beurteilungen. Im konkreten Fall hat nun der Widerspruch gegen eine Beurteilung der Bundesagentur für Arbeit Erfolg gehabt und die Beurteilung wurde aufgehoben. Dennoch hat die Behörde die Erstattung der Anwaltskosten verweigert. Zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Arnsberg nach einem erneuten Widerspruch (gegen die Kostenentscheidung) und entsprechender Klage festgestellt hat.

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Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht

Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht, 20.11.2014, Düsseldorf

Bereits vor 10 Jahren gaben etwa 65 Prozent der frühpensionierten Lehrer ihren Dienst wegen einer psychischen Erkrankung auf. Auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird die Hälfte der Beamten wegen psychischer Erkrankungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Diese Zahlen sind dramatisch. Um angemessen mit diesen Beamten umgehen zu können, ist medizinisches Grundwissen ebenso unerlässlich wie das Wissen um die spezifische Bedeutung psychischer Erkrankungen im Beamten und Disziplinarrecht.

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) hat für seine interdisziplinäre Fachtagung zwei namhafte Experten gewinnen können, die sich der Thematik aus fachmedizinischer und aus juristischer Perspektive annehmen. Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht“ weiterlesen

keine nachträgliche Änderung der Gründe für Versetzung in den Ruhestand, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 C 65.11

Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 – BVerwG 2 C 22.06 – Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze) angefochten hat und die zuständige Behörde später rückwirkend seine Schwerbehinderung feststellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer aktuellen Entscheidung noch einmal bestätigt, die wir im Wortlaut darstellen. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind gravierend. „keine nachträgliche Änderung der Gründe für Versetzung in den Ruhestand, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 C 65.11“ weiterlesen

Mitgliedschaft im Bundesverband Mediation

Seit Juli 2014 ist unsere Kanzlei Mitglied im Bundesverband Mediation.

Der Bundesverband Mediation ist ein in ganz Deutschland aktiver interdisziplinärer Fachverband für Mediation mit dem Hauptziel der Verbreitung und der Weiterentwicklung der Verständigung in Konflikten. Der Bundesverband Mediation ist ein inklusiver Verband, welcher für verschiedene fachliche Orientierungen und Ursprungsberufe offen ist.

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verdeckte Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527/12

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich mit einer verkappten „Disziplinarmaßnahme“ zu beschäftigen, die der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr gegen ein Mitglied verhängt hatte. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie die Rechte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und mögliche Verfahren gegen die Mitglieder skizziert. Danach finden die Grundsätze des Beamtenrechts entsprechende Anwendung und verhängte Sanktionen müssen begründet und verhältnismäßig, also angemessen, sein. „verdeckte Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527/12“ weiterlesen

Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihrem früheren Dienstherrn treten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger war seit 1984 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Professor für Medizin für das Fach Pathologie und Chefarzt an einem Universitätsklinikum. Nachdem er den Ruf einer anderen Universität erhalten hatte, wurde ihm 1991 in einer Bleibevereinbarung zugesagt, er dürfe pathologische Diagnostikleistungen (Untersuchung von Gewebeproben) für externe Auftraggeber mit den personellen und sachlichen Mitteln der Universität gegen Erstattung der Kosten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringen. In der Folgezeit scheiterten Versuche, die dem Kläger hierfür erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen. „Kein Konkurrenzverbot für Ruhestandsbeamte, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.06.2014, Az. 2 C 23.13“ weiterlesen